Gebühren für Auskünfte der Gemeindeverwaltung |
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Darf eine Gemeindeverwaltung für eine Auskunft über eine Einzelperson an Private eine Gebühr erheben?
Jawohl, sie darf. Das Datenschutzgesetz(1) regelt in § 29 die Gebührenfrage.
Keine Gebühr darf erhoben werden(2),
wenn einer Person aufgrund ihres Rechts auf Auskunft und Einsicht(3) Einsicht in die Daten über sie gewährt oder Auskunft darüber erteilt wird und | |
wenn einer Privatperson im Sinne von § 3 Abs. 1-3 ARG(4) mündlich Auskunft erteilt oder ein einfacher Computerausdruck persönlich ausgehändigt wird. |
Das Datenschutzgesetz hat den Regierungsrat beauftragt, einen Gebührentarif zu erlassen. Das ist geschehen mit dem Erlass der Gebührenbestimmungen in der Verordnung zum Datenschutzgesetz(5). Dieser Gebührentarif gilt auch für die Gemeinden, sofern nicht der Gemeinderat einen eigenen Gebührentarif erlassen hat(6).
Für die Gemeindeverwaltungen legt § 14 DSV die Gebühren fest; dort wird allerdings noch auf § 10 DSG verwiesen (statt auf § 3 ARG):
"Für schriftliche Auskünfte der Einwohnerkontrolle an private Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a. | Schriftliche Auskünfte über eine Einzelperson im Sinne von § 10 Absätze 1 und 2 DSG, sofern es sich nicht um persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke handelt, 10-50 Fr.; |
b. | Adresslisten über Einwohner im Sinne von § 10 Absatz 3 DSG pro Adresse 30 Rp. oder per EDV-Stunde 100 Fr."(7) |
Die verschiedentlich noch geübte Praxis, dass auch noch so einfache Auskünfte aus fiskalischen Überlegungen grundsätzlich nicht mündlich erteilt werden, findet keine datenschutzrechtliche Begründung. An einer solchen Praxis lässt sich eher die Bürgernähe (bzw. -ferne!) der Verwaltung ablesen ....
Mai 2010
1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)
2. § 29 Abs. 2 DSG
3. § 18 DSG; vgl. auch Datenschutz konkret 048. Zur Frage, ob Kopien ausgehändigt werden müssen, vgl. Datenschutz konkret 038.
4. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)
5. §§ 13ff. Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 13. August 1991 (SGS 162.11).
6. § 29 Abs. 3 DSG. Nur aufgrund eines redaktionellen Versehens hat bloss der Gemeinderat im Gesetz Erwähnung gefunden haben. Die gleiche Kompetenz steht mit Geltung für den Bereich der Bürgergemeinde dem Bürgerrat zu.
7. Die Vorstellung, Adresslisten, die Privaten zu ideellen Zwecken herausgegeben werden, fielen nicht unter diese Gebührenregelung, kann leicht entkräftet werden: Zu anderen als zu schützenswerten ideellen Zwecken dürfen Adresslisten gar nicht herausgegeben werden!