Auskunft über Arbeitslosenunterstützung an Pfändungsbehörden

 

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Müssen die Arbeitslosenkassen den Pfändungsbehörden Auskunft erteilen über gewährte Arbeitslosenunterstützung?

Das neue Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz(1) sieht vor, dass Schuldner(innen) im Pfändungsverfahren ihre Vermögensgegenstände sowie ihre Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben haben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist(2). Weiter wird festgelegt: "Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner"(3). Hier stellt sich nun die Frage des Verhältnisses von Art. 91 Abs. 5 SchKG zu besonderen Geheimhaltungsbestimmungen wie etwa im Arbeitslosenversicherungsrecht(4).


Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat diese Frage kürzlich untersucht(5) und ist zum Schluss gelangt, dass die Bekanntgaberegelung in der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gegenüber der allgemeinen, nicht näher präzisierten und entstehungsgeschichtlich umstrittenen Bekanntgaberegelung des SchKG als lex specialis zu betrachten ist(6). Nach dieser Kollisionsregel geht das spezielle Recht (lex specialis) dem allgemeinen Gesetz vor. Ohne Einwilligung der betroffenen Personen darf also keine Bekanntgabe von Angaben über den Bezug von Arbeitslosenunterstützung an die Pfändungsbehörden erfolgen.


Soll die Bekanntgabe ohne Einwilligung der betroffenen Personen künftig möglich sein, müsste ins Arbeitslosenversicherungsgesetz eine entsprechende Bekanntgabeermächtigung aufgenommen werden. Seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Datenschutzgesetzes werden an eine solche Bekanntgabeermächtigung höhere Anforderungen bezüglich der Normstufe gestellt: Eine Revision der Arbeitslosenversicherungsverordnung würde nicht mehr genügen, da es sich bei den bekanntzugebenden Daten um besonders schützenswerte Personendaten handelt(7).


Aktualisierung


Vgl. nun aber BGE 124 III 170 und die kritische Beleuchtung des Bundesgerichtsurteils von Marco Fey, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP), 1998, 1245 ff.



 

1. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (in der Fassung vom 16. Dezember 1994).

2. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG.


3. Art. 91 Abs. 5 SchKG.


4. Schweigepflicht gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz/ AVIG, SR 837.0); Art. 125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung/ AVIV, SR 837.02). Für den Verordnungswortlaut vgl. Datenschutz konkret 073.


5. Die Stellungnahme wurde inzwischen publiziert in: VPB (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden) 1997 III 664 ff.


6. Mit Verweis auf unsere Stellungnahme betr. Bekanntgabe von Arbeitslosendaten an die Steuerbehörden in: Datenschutz konkret 073.


7. Art. 3 Bst. c Ziff. 3 DSG-Bund: Massnahmen der sozialen Hilfe.


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