Auskunft über Arbeitslosenunterstützung an Steuerbehörden |
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Müsste das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) - konkret die Öffentliche Arbeitslosenkasse - dem Gemeindesteueramt nicht Auskunft darüber erteilen, ob steuerpflichtige Personen Arbeitslosengelder beziehen?
Das auf die Bekanntgabe von Personendaten zwischen KIGA und Gemeinden anwendbare (kantonale) Datenschutzgesetz bestimmt dazu:
"§ 8 Bekanntgabe an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen
1 Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen und von Absatz 2 anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn:
a. | hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder |
b. | die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder |
c. | es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."(1) |
Als gesetzliche Aufgaben, zu deren Erfüllung die Tatsache des Bezugs von Arbeitslosengeldern erforderlich sein könnten, erscheinen das Veranlagen der Staatssteuer nach dem (kantonalen) Steuer- und Finanzgesetz(2) wie auch das Veranlagen der direkten Bundessteuer nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer(3).
Das Steuer- und Finanzgesetz statuiert in § 113 eine Auskunftspflicht u.a. der kantonalen und kommunalen Verwaltungsstellen. Diese Auskunftspflicht erscheint als Bekanntgabeverpflichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Bst. a DSG. Eine weitere Auskunftspflicht trifft nach § 115 Abs. 2 StG die Arbeitgeber. Daraus möchte eine Gemeinde schliessen, dass die Arbeitslosenkasse, die Arbeitslosengelder als Ersatz für fehlendes Erwerbseinkommen ausrichtet, wie ein "Ersatz-Arbeitgeber" dieser Auskunftspflicht unterstellt wird, so dass eine weitere Bekanntgabeverpflichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Bst. a DSG vorliegen würde.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer verpflichtet in seinem Art. 112 die (u.a.) kantonalen und kommunalen Behörden, den Steuerbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auch diese Bestimmung stellt eine Bekanntgabeverpflichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Bst. a DSG dar.
Allerdings stehen alle Voraussetzungen für eine Bekanntgabe nach § 8 Abs. 1 DSG unter dem ausdrücklichen Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen. Solche können sowohl im kantonalen Recht als auch - verstärkt durch den der bundesrechtlichen Kompetenzverteilung entsprechenden Vorrang von Bundesrecht vor kantonalem Recht - im Bundesrecht zu finden sein.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz(4) statuiert in seinem Art. 97 ausdrücklich eine Schweigepflicht; allerdings kann der Bundesrat, soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, Ausnahmen gestatten. Konkretisiert wird diese Schweigepflicht in der Arbeitslosenversicherungsverordnung(5). Art. 125 AVIV unterscheidet für die Bekanntgabe zwischen Behörden der anderen Sozialversicherungszweige und Fürsorgebehörden einerseits und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden andererseits. Während jenen gegenüber eine grosszügige Bekanntgabeermächtigung besteht (Abs. 2), darf diesen nur sehr eingeschränkt Auskunft erteilt werden:
"Artikel 125 Auskunfterteilung
.....
3 Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen Einwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können ausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des BIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche zur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind:
a. | Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von Versicherungsleistungen streitig ist; |
b. | Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird"(6). |
Diese bundesrechtliche Vorschrift derogiert die kantonalrechtlichen Steuergesetzesbestimmungen aufgrund der bundesrechtlichen Kompetenzordnung. Aber auch die allgemeine bundessteuerrechtliche Amtshilfepflicht muss gegenüber der speziellen, die AVIG-Schweigepflicht konkretisierenden AVIV-Bestimmung zurücktreten.
Aus diesen Gründen ist festzuhalten: Auch wenn aus dem Blickwinkel der Einschätzungsbehörden eine Bekanntgabe des Bezugs von Arbeitslosengeldern an die Steuerämter als effizient erscheinen mag, haben der Bundesgesetzgeber sowie der Bundesrat als Verordnungsgeber eine solche Bekanntgabe klar nicht gewollt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird das unterstrichen, indem das Bundesdatenschutzgesetz(7) Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe ausdrücklich als besonders schützenswerte Personendaten bezeichnet(8), deren Bearbeitung nur unter qualifizierten Bedingungen erlaubt ist(9).
Somit kommen wir aus datenschutzrechtlichem Blickwinkel zum selben Resultat wie die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Kurzmitteilung Nr. 222 vom 3. Juni 1994.
Aktualisierung
Vgl. nun aber BGE 124 III 170 (allerdings in Konkurrenz zu Artikel 91 Absatz 5 des revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes betreffend Auskunft gegenüber Pfändungsbehörden) und die kritische Beleuchtung des Bundesgerichtsurteils von Marco Fey, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP), 1998, 1245 ff.
1. § 8 Abs. 1 DSG.
2. Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz/StG, SGS 331).
3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).
4. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG, SR 837.0).
5. Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung/AVIV, SR 837.02).
6. Art. 125 Abs. 3 AVIV.
7. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG-Bund; SR 235.1).
8. Art. 3 Bst. c Ziffer 3 DSG-Bund.
9. Insb. Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 DSG-Bund.