Zirkulation von Bewerbungsunterlagen |
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Darf ein(e) Gemeindeverwalter(in) Bewerbungsunterlagen im Kreise der künftigen Arbeitskolleg(inn)en in Zirkulation geben?
Der Stellungnahme liegt folgender Sachverhalt nach der Schilderung einer betroffenen Person zugrunde: Ein(e) Gemeindeverwalter(in) habe die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Bewerber(innen) für eine Stelle auf der Gemeindeverwaltung im Kreis der künftigen Arbeitskolleg(inn)en in Zirkulation gegeben. Auf Kritik hin soll das Vorgehen damit begründet worden sein, dass diese schliesslich mit dem neuen Kollegen/der neuen Kollegin auskommen müssten.
Datenschutzrechtlich stellt sich die Frage, ob die Arbeitskolleg(inn)en über die in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Personendaten verfügen dürfen. Nach dem Datenschutzgesetz(1) dürfen Personendaten bearbeitet werden, "wenn a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder b. dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist"(2). Wahlbehörde für die in Frage stehende Stelle ist der Gemeinderat. Er kann seine gesetzliche Aufgabe, die Wahl einer - auch fachlich - geeigneten Person nur erfüllen, wenn er über die Daten aus den Bewerbungsunterlagen verfügt. Das Bearbeiten dieser Daten durch den Gemeinderat ist deshalb datenschutzrechtlich im Sinne von § 6 Bst. b DSG zulässig.
Für die Mitarbeiter(innen) der Gemeindeverwaltung - vorbehältlich etwa allfälliger Personalverantwortlicher - ist hingegen keine gesetzliche Aufgabe ersichtlich, zu deren Erfüllung sie über die Bewerbungsdaten verfügen müssten. Selbst wenn man mit Rücksicht auf das Klima am Arbeitsplatz die Mitarbeiter(innen) in das Auswahlverfahren mit einbeziehen möchte, wäre es nicht erforderlich, ihnen die Bewerbungsunterlagen (Zeugnisse, Lebenslauf usw.) zugänglich zu machen. Es wäre in diesem Fall eher angebracht, beispielsweise die Bewerber(innen) (z.B. der engsten Wahl) und die Kolleg(inn)en einander mit jeweiliger Einwilligung vorzustellen.
Wir halten deshalb fest: Das geschilderte Vorgehen erscheint unter datenschutzrechtlichem Blickwinkel als unzulässig. Es besteht weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne von § 6 Bst. a DSG dafür besteht noch ist eine gesetzliche Aufgabe ersichtlich, zu deren Erfüllung die Einsichtnahme durch die Arbeitskolleg(inn)en erforderlich im Sinne von § 6 Bst. b DSG ist.
1. Gesetz vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/DSG, SGS 162).
2. § 6 DSG.