Bekanntgabe von Telefon-Verbindungs-Randdaten

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Dürfen Telefondaten von "Vieltelefonierer(inne)n" den Direktionsvorsteher(inne)n bekanntgegeben werden?

Im Sinne einer kostenbewussten Verwaltung soll überdurchschnittlichen Telefonkosten nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang wurde uns die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Bekanntgabe der Telefondaten von Beamt(inn)en an die Direktionsvorsteher(innen) unterbreitet. Dabei ging es - das sei vorweg klar festgehalten - nicht um die Aufzeichnung des Inhalts von Telefongesprächen.


Bei den Verbindungs-Randdaten - welcher Anschluss war wann wie lange mit welchem anderen Anschluss verbunden? - handelt es sich nach dem Datenschutzgesetz um Personendaten, auch wenn die Person, welche tatsächlich eine Verbindung hergestellt hat, im Einzelfall nicht identifiziert ist. Bei der Mehrzahl der Anschlüsse ist aber in aller Regel die Person mindestens bestimmbar. Wenn die Daten des angerufenen Anschlusses vollumfänglich bekanntgegeben werden, ist - mit derselben Treffsicherheit - auch die angerufene Person identifizierbar. Aus Persönlichkeitschutzgründen darf deshalb die Swisscom bei ihren Gebührenauszügen ausschliesslich die Ortszentralen bekanntgeben, mit denen die angewählten Anschlüsse verbunden sind(1) - auch an die für die Gebühren haftenden Abonnent(inn)en!


Die ins Auge gefasste Datenbekanntgabe an andere Behörden hat sich nach den §§ 8 und 11 DSG zu richten. Eine Bekanntgabe ist danach u.a. zulässig, "wenn die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Daten aus der Intimsphäre handelt"(2). "Die Bekanntgabe (...) kann (...) aus schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden"(3).


Das "benötigt werden" ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dieses verlangt, dass Massnahmen zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind und Zweck und Mittel in einem angemessenen Relation zueinander stehen. Erforderlich ist eine Massnahme (hier: Datenbekanntgabe), wenn die Aufgabe ohne diese Daten nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfüllt werden könnte.


In casu handelt es sich um die Begrenzung des Verwaltungsaufwandes. Der sparsame Umgang mit den Finanzen wird durch die Verfassung(4) und die ausführende Gesetzgebung verlangt. Konkret soll im Zusammenhang mit den Telefonkosten nicht jeder Gebrauch des Telefons überwacht werden, sondern es sollen Missbräuche verhindert werden. Insbesondere sollen solche Personen aufgespürt werden, welche offensichtlich häufig und ohne erkennbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben (zum Beispiel ins Ausland) telefonieren. Mit solchen Personen soll - nach Aussagen der anfragenden Stelle - durch die Direktionsvorsteher(innen) das Gespräch gesucht werden.


Zu diesem Zweck benötigen diese Angaben über die "Vieltelefonierer(innen)". Allerdings ist es nicht erforderlich, den Direktionsvorsteher(inne)n alle Telefondaten aller Beamt(inn)en bekanntzugeben. Es wurden daher die folgenden Einschränkungen im Sinne von § 11 DSG erörtert:


 

Schranke bezüglich der kostenverursachenden Anschlüsse

 

Es sind überhaupt nur die Daten jener Anschlüsse bekanntzugeben, welche einen kritischen "Telefonkostenwert" überschreiten. Nach Aussagen der anfragenden Stelle dürfte die Gebührengrenze, ab welcher sich Nachforschungen lohnen könnten, etwa bei Fr. 150.-/Monat liegen.

 

Schranke bezüglich der angewählten Anschlüsse

 

Erforderlich erscheint die Angabe:

 

- der Landeskennzahl bei Auslandgesprächen und

 

- der Fernkennzahl bei Ausland- und Ferngesprächen.

Es ist fraglich, ob die Ortskennzahl (die ersten zwei oder drei Ziffern der Anschlussnummer) zur Erfüllung des Zweckes erforderlich ist. Bestimmt nicht erforderlich und damit unzulässig sind die Bekanntgabe der vollständigen Nummer der angewählten Anschlüsse und die inhaltliche Aufzeichnungen der geführten Telefongespräche (was - wie erwähnt - durch die für die Telefonzentrale zuständige Direktion zu Recht auch gar nicht in Erwägung gezogen worden ist). Die Direktion lässt prüfen, ob sich eine vollständige Unterdrückung der Rufnummer (mit Ausnahme der oben erwähnten Kennzahlen) vornehmen lässt.


Für das weitere Vorgehen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bedenken, dass die Daten nicht beliebig weitergegeben werden dürfen. Es ist (wohl direktionsintern) klar festzuhalten, wer für die oben erwähnten Gespräche mit den "Vieltelefonierer(inne)n" zuständig ist und deshalb über die Telefondaten verfügen muss. Ausserdem ist bei diesem Gespräch der Wahrung der Persönlichkeitsrechte die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.



1. Art. 17 Abs. 2 und 3 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (FMG, SR 784.10).

 

2. § 8 Abs. 1 Bst. b DSG.


3. § 11 DSG.


4. U.a. § 129 Kantonsverfassung.


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