Was will der Datenschutz? |
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Was will der Datenschutz?
Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. Der Datenschutz schützt nicht die Daten - schon gar nicht vor den betroffenen Personen! -, sondern die Grundrechte der Personen, über welche Behörden Daten bearbeiten. Jede Person soll - nach dem sog. Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" - selbst bestimmen können, welche Daten über sie von wem zu welchem Zweck bearbeitet werden. Logischerweise steht die staatliche Aufgabenerfüllung dazu in einem Spannungsverhältnis: Wenn die Behörden die Aufgaben, die ihnen vom Gesetzgeber aufgetragen worden sind, erfüllen sollen, sind sie auf Daten angewiesen. In diesem Spannungsfeld steht der Datenschutz: Er soll verhindern, dass wir gegenüber dem Staat zum "gläsernen Menschen" werden. Er schützt die Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen durch Datenmissbrauch(1) - eine eigentliche Staatsaufgabe in liberalstem, nämlich freiheitsbewahrendem Sinn! Ab und zu klagen Behörden, Datenschutz erschwere bloss ihre Aufgabenerfüllung. Wenn wir aber davon ausgehen, dass es - wie die Kantonsverfassung(2) an prominenter Stelle festhält! - Aufgabe des Staates ist, die Freiheitsrechte seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen oder sie mindestens nicht mehr zu beeinträchtigen, als es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist(3), dann sehen wir bald: Datenschutz behindert nicht die behördliche Aufgabenerfüllung, im Gegenteil: Datenschutz ist Teil der Aufgabenerfüllung! |
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Der Schutz der Persönlichkeitsrechte baut auf den folgenden fünf datenschutzgesetzlichen Eckpfeilern:
| Für das Bearbeiten von Personendaten durch Behörden werden allgemeine Voraussetzungen festlegt(4). |
| Der Transfer von Personendaten, die Bekanntgabe von Behörde zu Behörde oder an Private, wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft(5). |
| Es wird geregelt, was mit Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, zu geschehen hat, ob sie archiviert werden sollen oder vernichtet(6). |
| Den Personen, über welche die Behörden Daten bearbeiten, werden bestimmte Rechte eingeräumt(7). |
| Es wird eine Aufsicht installiert(8). |
4. § 6 des Gesetzes vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/DSG, SGS 162).
5. §§ 8-11 DSG.
6. § 15 DSG.
7. §§ 18-21 DSG.
8. §§ 22-26 DSG.