Bearbeiten für Wissenschaft und Forschung


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Wann dürfen Personendaten zu nichtpersonenbezogenen Zwecken bekanntgeben werden?
Das Datenschutzgesetz unterscheidet zwischen der Bekanntgabe von Personendaten zu personenbezogenen(1) und zu nichtpersonenbezogenen(2) Zwecken. Als nichtpersonenbezogen erscheinen die Bearbeitungen, bei denen es letztlich nicht (mehr) auf die betroffenen Personen ankommt, also insbesondere Statistik, Planung, Wissenschaft und Forschung. Würden dafür keine Personendaten zur Verfügung stehen, wären diese Aufgaben schlechthin nicht mehr durchführbar. Auf der anderen Seite benötigen diese Aufgaben meistens nur in einer Datenerhebungsphase Daten mit einer Personenkennzeichnung, etwa um Doppelspurigkeiten zu vermeiden oder um Daten aus verschiedenen Quellen einander zuordnen zu können; für die weitere Bearbeitung reichen in der Regel anonymisierte Daten. Aus diesen Gründen sieht das DSG ein liberales Regime vor für die Bekanntgabe zu nichtpersonenbezogenen Zwecken. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen ist bei privaten oder ausserkantonalen amtlichen Gesuchsteller(inne)n eine Zustimmung des Datenschutzbeauftragten erforderlich(3); sie wird erteilt, wenn die Wissenschaftlichkeit des Bearbeitungszweckes belegt ist und sich die Gesuchsteller(innen) zur Einhaltung verschiedener Datenschutzauflagen verpflichtet haben(4).

 

Allerdings wird zuallererst geprüft, ob für den angegebenen Zweck überhaupt Personendaten erforderlich sind. Kann beispielsweise die Forschungsarbeit ohne Einbussen auch mit von Anfang an anonymisierten Daten durchgeführt werden, dann entfällt die notwendige Begründung, weshalb Personendaten herausgegeben, mithin also die Rechte der betroffenen Personen überhaupt gefährdet werden sollen. In diesem Sinne gebührt z.B. dem Amt für Industrielle Betriebe ein Bravo: Dieses Amt hat sich intensiv mit ETH-Diplomand(inn)en darüber auseinandergesetzt, ob für eine geplante wissenschaftliche Studie wirklich die Abfalldeklarationen (mit Angabe des abfallerzeugenden Betriebes(5)) erforderlich sind oder ob nicht auch andere protokollierte Daten (ohne Personenkennzeichnung) - eventuell sogar besser! - geeignet sind.


Um die Gesuche um Bekanntgabe von Personendaten zu nichtpersonenbezogenen Zwecken zeitverzugslos erledigen zu können, bitten wir alle Behörden, Gesuchsteller(innen) möglichst frühzeitig zur direkten Abklärung an uns zu verweisen. Bei den kommunalen Behörden klappt dies schon recht gut!


Mai 2010



 

1. §§ 8 und 9 DSG

2. § 12 DSG.

3. § 12 Abs. 4 DSG.

4. Vgl. das Muster einer Verpflichtungserklärung in: Datenschutz praktisch 007.

5. Als betroffene Personen gelten nach basellandschaftlichem (und schweizerischem) Recht auch juristische Personen, über welche Daten bearbeitet werden (§ 5 Abs. 2 DSG).


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