GPK als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz (2) |
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Darf eine Gemeinde die Geschäftsprüfungskommission (GPK) als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einsetzen?
Seit dem 1. Januar 1992 ist das Datenschutzgesetz in Kraft. Es räumt den Gemeinden das Recht ein, für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle einzusetzen. Im Juli 1992 wurden wir erstmals mit der Frage einer Unterbaselbieter Gemeinde konfrontiert, ob es zweckmässig sei, die GPK als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einzusetzen. In unserer Stellungnahme - und im Dezember 1993 auch in unseren Mitteilungen(1) - haben wir darauf hingewiesen, dass sich die Aufgaben von GPK und Datenschutzaufsichtsstelle schlecht vertragen. Jüngst hat nun der Regierungsrat der Revision einer Gemeindeordnung, welche die GPK als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einsetzen wollte, die Genehmigung versagt. Er führt dazu im einzelnen aus:
"Es handelt sich bei der Schaffung einer eigenen Aufsichtsstelle um einen eigentlichen Gestaltungsakt der Gemeinde, da es sich nicht bloss um eine Bezeichnung einer Instanz geht, die bestimmte kommunale Kompetenzen wahrzunehmen hat, sondern um eine Attraktion von Kompetenzen, die andernfalls dem Kanton oblägen(2).
Wenn nun die Geschäftsprüfungskommission (GPK) als Aufsichtsstelle eingesetzt werden soll, ist vergleichshalber Rechenschaft über den eigentlichen Kompetenzbereich der GPK abzulegen.
Bekanntlich prüft die GPK, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Reglemente der Gemeinde richtig angewendet und die Gemeindebeschlüsse ordnungsgemäss vollzogen worden sind (§ 102 Absatz 1 Gemeindegesetz, GemG). Aus der Vergangenheitsform wird gemäss konstanter Praxis geschlossen, dass die GPK nur abgeschlossene Geschäfte überprüfen darf(3). Hingegen wäre sie als datenschutzrechtliche Aufsichtsstelle auch zur Überprüfung laufender Geschäfte befugt.
Bezüglich Akteneinsichtsrecht hält § 103 Absatz 1 GemG fest, dass die GPK in die Akten sämtlicher Behörden, Verwaltungszweige und Anstalten der Gemeinde Einsicht nehmen kann. Dieses Einsichtsrecht war aber schon in der Praxis aufgrund des ungeschriebenen Verfassungsrechts auf persönliche Freiheit eingeschränkt(4); so sind z.B. Individualakten der Fürsorge-, Vormundschafts- und Steuerbehörden der Einsicht der GPK entzogen. Heute, unter der Herrschaft des DSG, finden das umfassende Akteneinsichtsrecht der GPK und die umfassende Auskunftspflicht der Gemeindebehörden nach § 103 GemG - mit gleicher Wirkung - aufgrund des § 2 Absatz 3 DSG ihre Schranke an § 8 Absatz 1 Buchstabe b DSG. Danach werden Personendaten unter Behörden 'bekanntgegeben, wenn b. die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Daten aus der Intimsphäre handelt'. Genau diese Einschränkungen gelten hingegen für die Aufsichtsstelle Datenschutz nicht. Zum Schutz der Grundrechte der von behördlicher Datenverarbeitung betroffenen Personen muss sie gerade auch in hängigen Geschäften intervenieren können (vgl. § 25 Absatz 3 DSG). Ausserdem wird sie gerade aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes aktiv und hat deshalb gerade in solchen Fällen ein unbeschränktes Einsichtsrecht: 'Die Aufsichtsstelle kann bei Behörden, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftlich und mündlich Auskunft über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen' (§ 25 Absatz 1 DSG).
Es ist also festzustellen, dass durch das Zusammenlegen der beiden Behörden Kompetenzkollisionen in den Bereichen laufende Geschäfte/ abgeschlossene Geschäfte sowie Akteneinsichtsrechte vorprogrammiert sind. Diese Konflikte sind aufgabenimmanent und müssen als gravierend qualifiziert werden. Das Zusammenlegen beider Behörden generiert demnach Rechtsunsicherheiten, die aufsichtsrechtlich nicht gebilligt werden können. Der Bezeichnung der GPK als kommunale Datenschutzaufsichtsstelle ist deshalb die Genehmigung zu versagen" (RRB Nr. 657 vom 14. März 1995).
Im Sinne einer Klarstellung soll mit der laufenden Revision des Gemeindegesetzes der § 23 DSG in dem Sinne ergänzt werden, dass es künftig nicht zulässig sein solle, dass die kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz und ihre Mitglieder weitere behördliche Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen.
Aktualisierung
§ 23 DSG hat inzwischen einen neuen Absatz 2 erhalten (Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.286), in Kraft seit 1. Januar 1996) und lautet somit wie folgt:
"1 Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle schaffen. Sieht sie davon ab, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
2 Die kommunale Aufsichtsstelle und ihre Mitglieder dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen."
Damit ist eine Doppelfunktion als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einerseits und Geschäftsprüfungskommission (GPK) oder Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) anderseits gesetzlich ausgeschlossen.
Zur Zuständigkeit des Datenschutzbeauftragten.
1. Datenschutz konkret 029; vgl. auch Datenschutz konkret 033, Ziffer I.
2. Siehe dazu Datenschutz konkret 004, und Datenschutz konkret 033, Ziffer I.
3. Vgl.Benno Bucher, Die Stellung des Gemeinderates im basellandschaftlichen Gemeindeorganisationsrechts, Liestal 1983, S. 206.
4. Vgl. Bucher, a.a.O., S. 208f.