Schutzplatzzuweisungsplanung des Zivilschutzes (1) |
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Welche Daten müssen der örtlichen Zivilschutzorganisation durch die Einwohnerkontrolle für die Schutzplatzzuweisungsplanung bekanntgegeben werden?
Die Hauseigentümer(innen) sind nach dem Bundesgesetz über den Zivilschutz(1) verpflichtet, die überzähligen Schutzplätze dem Zivilschutz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sobald der Bezug der Schutzräume angeordnet wird(2). Die Gemeinden sind für die Umsetzung der von Bund und Kanton vorgeschriebenen Massnahmen verantwortlich(3). Die örtliche Zivilschutzorganisation hat dazu die Zuweisung der überzähligen Schutzplätze zu planen. Im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe stellt sich konkret die Frage, ob die Zivilschutzorgane die Namen der Einwohner(innen) einer Gemeinde benötigen. Nach unseren Abklärungen beim kantonalen Amt für Bevölkerungsschutz sind die Namen nicht erforderlich. Es genügt zu wissen, wieviele Personen in einer Liegenschaft wohnen, um in der Planung zu berücksichtigen, wieviele Schutzplätze überzählig sind bzw. anderweitig zugewiesen werden müssen.
Siehe die Präzisierung in Datenschutz konkret 059.
1. Hier wird bereits auf das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz (ZSG, Inkrafttreten voraussichtlich 1.1.95) verwiesen.
2. Art. 29 Abs. 3 ZSG.
3. Art. 7 Abs. 1 ZSG.