Bekanntgabe von Zivilstandsdaten an die Militärverwaltung

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Dürfen die Zivilstandsämter den Sektionschefs bzw. der Militärverwaltung die Tatsache einer (Stiefkind-)Adoption bekanntgeben?

Die Zivilstandsbeamt(inn)en werden öfters von den Sektionschefs um Auskunft über meldepflichtige Angehörige der Armee (AdA) ersucht. Die Anfrage erfolgt mit dem Armee-Formular 1.28 "Nachforschungen über den Aufenthalt eines Meldepflichtigen im Inland", womit das Kreiskommando Baselland den Sektionschef in der letzten bekannten Wohnortgemeinde bittet, "bei Einwohnerkontrolle, Polizeistellen, Zivilstandsamt, Eltern, Verwandten, früheren Arbeitgebern usw." nach dem Meldepflichtigen zu forschen und über das Ergebnis Bericht zu erstatten. In dem uns zur Stellungnahme unterbreiteten Fall handelte es sich um einen AdA, der im Alter von 26 Jahren von seinem Stiefvater adoptiert worden war und damit einen neuen Namen erhalten, aber die alten Bürgerrechte beibehalten hatte.


I Die Rechtsgrundlagen


Datenschutzrechtlich handelt es sich beim in Frage stehenden Vorgang um eine Bekanntgabe von Personendaten unter Behörden. Das Gesetz(1) bestimmt dazu:


"§ 8 Bekanntgabe an Behörden (...)


1 Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen (...) anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn:


a. hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder


b. die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder


c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."


Als besondere Geheimhaltungsbestimmung aus dem Adoptionsrecht fällt das Adoptionsgeheimnis des Zivilgesetzbuches(2) in Betracht, wonach "die Adoptiveltern (...) ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekanntgegeben werden (dürfen)."


Gesetzliche Grundlagen für eine Bekanntgabe können sich sowohl aus dem für die um Bekanntgabe ersuchte Behörde als auch in dem für die um Bekanntgabe ersuchende Behörde massgeblichen Recht ergeben, in casu also aus dem Adoptions- bzw. Zivilstandsrecht wie auch aus dem Militärrecht. Ein Blick in die rechtlichen Grundlagen fördert die nötigen Ermächtigungen bzw. Verpflichtungen in der Zivilstandsverordnung(3), in der Militärorganisation(4) und in der gestützt darauf vom Bundesrat erlassenen Kontrollverordnung PISA (VmK PISA)(5) zutage. (Hinweis auf geänderte bundesrechtliche Grundlagen).


II Die Beurteilung der Frage


Aus den angeführten Rechtsgrundlagen lässt sich eine klare bundesgesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der sog. Stammkontrolldaten (im Anhang 4a der VmK PISA aufgeführt) an die kantonalen Militärbehörden erkennen. In erster Linie gilt dies für die Erfassung der Stellungspflichtigen. Aber auch für die Nachforschung liegt eine genügende gesetzliche Grundlage vor. Dass nur der Fall des Fehlens der Wohnadresse im Verordnungstext(6) ausdrücklich erwähnt ist, ist einzig darauf zurückzuführen, dass normalerweise bloss die Adresse "verlorengeht"; ein Ausschluss anderer Nachforschungsinhalte kann daraus nicht gefolgert werden. Des weiteren wird ja ausdrücklich bestimmt, dass Namensänderungen von den zivilen Behörden den Militärbehörden zu melden sind(7). Dass das nur für Namensänderungen nach Art. 30 ZGB, nicht aber für Namensänderungen als Folge von (Erwachsenen-)Adoptionen gelten soll, kann nicht behauptet werden. Nach dem Grundsatz a maiore minus muss mindestens geschlossen werden, dass die Zivilstandsbehörde, die zur unaufgeforderten Bekanntgabe der Daten verpflichtet ist, auch zur Bekanntgabe eines Einzeldatums im Rahmen einer Nachforschung verpflichtet ist.


Allerdings muss den Militärbehörden nicht die Tatsache der Adoption bekanntgegeben werden. Es reicht, dass auf das Nachforschungsbegehren hin vom Familienregisterführer bzw. von der Familienregisterführerin bloss die Tatsache des Namenswechsels bekanntgegeben wird. Damit können die Militärbehörden den Dienstpflichtigen wieder erreichen und ihm - wohl in seinem Interesse! - die bisherigen Dienstleistungen auch unter dem neuen Namen anrechnen.


Das Adoptionsgeheimnis vermag hier eine Geheimhaltung des Namenswechsels gegenüber den Militärbehörden - wie auch gegenüber anderen (z.B. Steuer-)Behörden - nicht zu begründen. Eine derart extensive Auslegung dieser Bestimmung, die im Grunde genommen die Entwicklung der neuen (Adoptiv-)Eltern-Kind-Beziehung vor störenden Einflüssen der leiblichen Eltern schützen will, kann wohl nicht mehr vorgenommen werden in den Fällen, wie sie das Thema der vorliegenden Beurteilung bilden, nämlich bei der Adoption von dienstpflichtigen Erwachsenen.


III Unsere Empfehlung


Aufgrund dieser Beurteilung haben wir empfohlen, die Zivilstandsbeamt(inn)en dahingehend zu instruieren, dass den Militärbehörden - vertreten durch die Sektionschefs - bei Nachforschungsbegehren Auskunft zu erteilen ist. Bei Adoptionen, die mit einem Namenswechsel verbunden sind, ist jedoch nur die Tatsache des Namenswechsels (und natürlich der neue Name) bekanntzugeben.


Geänderte Rechtsgrundlagen


Mit dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) haben sich zwar die Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verändert. Die datenschutzrechtliche Beurteilung bleibt davon allerdings unberührt.



 

1. § 8 Abs. 1 DSG.

2. Art. 268b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).


3. Art. 126 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV, SR 211.112.1).


4. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10): "Die Kantone erfassen die angehenden Wehrpflichtigen; sie beschaffen die notwendigen Stammkontrolldaten über die Familienregister- und Einwohnerkontrollen ..." (Abs. 1); "Der Bund betreibt für die kontrollführenden und die truppenverwaltenden Stellen sowie für die Armeeführung ein Datenverarbeitungssystem. Es enthält Daten für die Kontrolle und Ausübung der Wehrpflicht ..." (Abs. 2). (Hinweis auf die geänderten Rechtsgrundlagen)


5. Verordnung vom 29. Oktober 1986 über das militärische Kontrollwesen (Kontrollverordnung PISA, VmK PISA, SR 511.22): Art. 2 (Zweck, Datenschutz), Art. 4 Abs. 1 Bst. b (Herkunft der Daten u.a. "aus dem Familienregister"), Art. 47 Abs. 2 (Aufenthaltsnachforschung), Art. 124 Bst. a (Meldepflicht der zivilen Behörden bei Namensänderung).


6. Art. 47 VmK PISA.


7. Art. 124 VmK PISA.


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