Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle an Freikirchen |
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Müssen oder dürfen die Einwohnerkontrollen die Mutationen ihrer Einwohner(innen), die Mitglieder einer Freikirche sind, an diese Freikirche bekanntgeben?
Die Bekanntgabe der Namen und Adressen von Einwohner(inne)n, die sich zu einer bestimmten Religion oder Konfession bekennen, oder die Herausgabe von Mutationsmeldungen entsprechender Personen durch die Einwohnerkontrolle stellt ein Bearbeiten von Personendaten dar und ist deshalb an den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes(1) zu messen. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bekanntgabe von Personendaten sind die §§ 8 oder 9 f. DSG massgeblich, je nach dem, ob die Daten an eine Behörde oder an Private bekanntgegeben werden sollen.
Den Behördenbegriff definiert das Gesetz wie folgt:
"§ 3 Behörden
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. die kantonalen Behörden gemäss Kantonsverfassung und Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 sowie die Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts;
b. die Behörden und Organe der Einwohner- und Bürgergemeinden gemäss Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 sowie die Organe der Körperschaften und Anstalten des kommunalen öffentlichen Rechts;
c. Private, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben hoheitlich handeln."
Die Kantonsverfassung(2) regelt im achten Abschnitt (§§ 136 ff.) das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen. Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden dabei als Landeskirchen anerkannt(3). Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit(4) und mit erheblicher Selbständigkeit ausgestattet(5). Die Landeskirchen bzw. die Kirchgemeinden gelten darum als Behörden i.S. des DSG. Für die Bekanntgabe an sie ist deshalb § 8 DSG massgeblich(6).
Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen(7). Das Kirchengesetz(8) regelt in seinen §§ 1a - 1d die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen Anerkennung, insbesondere den dadurch erlangten Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit(9). Keine der Freikirchen besitzt hingegen zurzeit die kantonale Anerkennung i.S.v. § 136 Abs. 3 KV. Sie haben deshalb rechtlich den Status eines Vereins und somit - datenschutzrechtlich - eines Privaten. Für die Bekanntgabe von Personendaten an sie ist deshalb die folgende Bestimmung massgeblich:
"§ 9 Bekanntgabe an Private
Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen und der §§ 10-12 Privaten bekanntgegeben, wenn:
a. hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder
b. es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder
c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf."
Eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung i.S.v. § 9 Bst. a DSG ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist eine gesetzliche Aufgabe der Einwohnerkontrolle oder der Freikirchen gegeben, zu deren Erfüllung die Bekanntgabe der Namen und Adressen an die Freikirchen erforderlich ist. Da schliesslich auch die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen fehlt, erscheint die gewünschte Bekanntgabe aus datenschutzrechtlichem Blickwinkel unzulässig.
2. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, (KV, SGS 100).
6. Zur Frage der Bekanntgabe von Daten über die Konfessionsangehörigen an die entsprechenden Kirchgemeinden vgl. Datenschutz konkret 024.
8. Kirchengesetz vom 3. April 1950, ( KiG, SGS 191).