Mitarbeiter(innen) der Verwaltung und Datenschutz

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Schützt das Datenschutzgesetz die Mitarbeiter(innen) der Verwaltung vor den Bürger(inne)n?

Der Datenschutz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über welche Behörden Daten bearbeiten(1). Es gibt also - bildlich gesprochen - zwei Seiten: Die Seite der Behörden, der Subjekte staatlichen Handelns, und diejenige der Personen, über welche die Behörden Daten bearbeiten, also der Objekte staatlichen Handelns. In den Schutzbereich des DSG fällt nach der gesetzlichen Zieldefinition nur die Seite der Objekte staatlichen Handelns.


Mitarbeiter(innen) der Verwaltung - wie auch Behördemitglieder - können nun auf beiden Seiten stehen: Als Subjekte staatlichen Handelns erscheinen sie, wenn sie für den Staat tätig sind, also Verfügungen erlassen, Gutachten verfassen, Schule geben, den Strassenunterhalt planen oder Verkehrskontrollen durchführen und Tatverdächtige anhalten. Als Objekte staatlichen Handelns erscheinen sie, sobald sie quasi wie Aussenstehende von staatlichem Handeln betroffen werden, etwa als Baugesuchsteller(innen), Arbeitnehmer(innen) - ob beamtet oder nicht -, als kontrollierte Verkehrsteilnehmer usw.


Als Subjekte staatlichen Handelns bietet ihnen das Datenschutzgesetz keinen Schutz. Ihre Namen sind nicht geheimzuhalten: Auf Kopien von Verfügungen, Plänen, Gutachten oder Zeugnissen, in Verhandlungsprotokollen usw. sind ihre Namen nicht abzudecken. Es besteht - unter dem Titel "Datenschutz" - kein Recht auf "Anonymität staatlicher Organe". Denkbar ist allenfalls, dass aus anderen Gründen Handlungsbeiträge einzelner Beamter/Beamtinnen bzw. Behördemitglieder nicht bekannt werden sollen: Etwa dass im Interesse einer ungestörten Meinungsbildung die Verhandlungen beispielsweise von parlamentarischen Kommissionen oder einer Kollegialbehörde vertraulich bleiben sollen. Oder dass zum Schutz der Beamt(inn)en vor massiver Belästigung oder Bedrohung in ihrem Privatleben nicht mehr ihrer Identität als nötig bekanntgegeben wird, z.B. indem im neuen Amtskalender der Wohnort der Beamt(inn)en nicht mehr angegeben wird oder indem bei gewissen Einsätzen von Polizeiorganen von der Namensschild-Tragpflicht abgesehen wird.


Wo Beamt(inn)e(n) hingegen als Objekte staatlichen Handelns erscheinen, geniessen sie die genau gleichen Rechte wie alle anderen von behördlicher Datenbearbeitung betroffenen Personen.



 

1. § 1 des Gesetzes vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/DSG, SGS 162).

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