Kantonswechsel Laufental und Datenschutz


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Was bringt der Kantonswechsel den Gemeinden des Bezirks Laufen in Sachen Datenschutz?
Das DSG-BE(1) regelt den Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden. Behörden im Sinne des Gesetzes sind u.a. die Amtsstellen der Gemeinden mit ihren Mitarbeitern(2). Die Gemeinden (und andere gemeinderechtliche Körperschaften) sind verpflichtet, für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle zu bezeichnen, während der kantonale Datenschutzbeauftragte die Oberaufsicht ausübt(3). Ausserdem haben die Gemeinden im Gemeindereglement gewisse Bereiche zu regeln(4) bzw. haben das Recht, gewisse Bereiche ergänzend zum Gesetz zu regeln(5).

 

Dementsprechend haben die Gemeinden des Amtsbezirks Laufen jeweils eigene Datenschutzreglemente erlassen. Heute stellt sich die Frage, was mit diesen Reglementen unter der Herrschaft des basellandschaftlichen Rechtes zu geschehen hat.


Das basellandschaftliche Datenschutzgesetz regelt den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche Behörden Daten bearbeiten, grundsätzlich abschliessend. In den Bereichen, in welchen den bernischen Gemeinden nach kantonalbernischem Recht eigene Regelungsbefugnisse zukamen, gilt folgendes:


I. Kommunale Aufsichtsstelle


Nach § 23 DSG(6) können die Gemeinden (Einwohner- und Bürgergemeinden) für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle schaffen. Sehen sie davon ab, so ist der kantonale Datenschutzbeauftragte für alle Aufgaben zuständig(7).


Die Gemeinden können also wählen zwischen der Schaffung einer eigenen Aufsichtsstelle, welche alle Aufgaben nach § 24 DSG wahrzunehmen hat, und der Inanspruchnahme der Dienste des kantonalenDatenschutzbeauftragten. Schaffen sie eine kommunale Aufsichtsstelle, so untersteht die Gemeinde datenschutzrechtlich der generellen Gemeindeaufsicht durch den Regierungsrat; eine Oberaufsicht durch den kantonalen Datenschutzbeauftragten existiert nicht. Einzig Entscheide der Gemeindeaufsichtsstellen (nach § 24 Bst. c DSG) können mit Beschwerde beim kantonalen Datenschutzbeauftragten angefochten werden.


Es geht bei der Schaffung einer kommunalen Aufsichtsstelle somit nicht bloss um die Bezeichnung einer Aufsichtsstelle, sondern um den Willensentscheid, eine Kompetenz, die ansonsten der Kanton innehat, an sich zu ziehen. In diesem Sinne betrifft sie eine wesentliche Frage der Organisation der Gemeinde und ist nach § 45 des Gemeindegesetzes(8) in der Gemeindeordnung zu regeln, welche nach § 48 GemG dem obligatorischen Referendum unterliegt.


Will eine Gemeinde eine eigene Aufsichtsstelle schaffen, so empfehlen wir dringend, nicht die Geschäftsprüfungskommission (bzw. Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission) als datenschutzrechtliche Aufsichtsstelle zu bezeichnen. Grund dafür sind die unterschiedlichen Regelungen der Kompetenzen und Befugnisse nach §§ 102f. GemG und §§ 24f. DSG. Die Mehrheit der Fragen, die sich der Aufsichtsstelle stellen, sind ausserdem rechtlicher Natur, so dass ein nicht mit Rücksicht darauf zusammengesetztes Kollegialgremium belastungsmässig bald an Grenzen stossen dürfte. (Hinweis auf veränderte Rechtsgrundlage: § 23 DSG; vgl. auch Datenschutz konkret 053!)


Von den 73 "alten" Baselbieter Gemeinden hat bis heute bloss eine einzige eine eigene Aufsichtsstelle geschaffen (Gelterkinden). In etwa fünf Gemeinden ist die Frage noch nicht abschliessend entschieden. (zur aktuellen Situation).


II. Bekanntgabe von Personendaten an Private durch die Gemeindeverwaltung


Vgl. dazu § 3 ARG(9) und Datenschutz konkret 032. Es soll hier nur auf folgende Unterschiede hingewiesen werden: Die (in der Terminologie des bernischen Datenschutzgesetzes) systematisch geordnete Bekanntgabe ist in § 3 Abs. 3 ARG abschliessend geregelt. §3 Abs. 1 ARG nennt die Merkmale nach denen die Bekanntgabe geordnet zulässig ist. Es sind dies: amtlicher Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und die Wohn- bzw. Zustelladresse. Für gemeindeeigene Regelungen bleibt somit kein Raum mehr. Zu beachten ist insbesondere auch, dass ein Recht auf Sperrung nach dem basellandschaftlichen Datenschutzgesetz ohne den Nachweis eines schützenswerten Interesses besteht. Eine kommunale Regelung ist nicht erforderlich.


III. Gebühren


§ 29 DSG enthält die Gebührenregelung. Konkretisiert wird sie durch die §§ 13f. DSV(10), insbesondere durch § 14 betreffend Gebühren der Einwohnerkontrolle. Das DSG räumt aber dem Gemeinderat die Kompetenz ein, für den kommunalen Bereich einen eigenen Gebührentarif zu erlassen(11). Dieselbe Kompetenz kommt - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - dem Bürgerrat für den Bereich der Bürgergemeinde zu. Solche Gebührentarife haben sich an den Rahmen des § 29 Abs. 1 und 2 zu halten(12).


IV. Kommunale Datenschutzreglemente


Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass den Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft im Bereich des Datenschutzrechtes wenig eigene Regelungskompetenzen verbleiben. Sie können in ihrer Gemeindeordnung eine eigene Aufsichtsstelle schaffen und im Rahmen des Gesetzes einen eigenen Gebührentarif erlassen.


Weitere Regelungen werden selbstverständlich nötig sein, beispielsweise zur Verantwortlichkeit nach § 4 DSG oder zum Zugriff auf bestimmte Personendaten(sammlungen) innerhalb der Verwaltung usw. Diese Regelungen sind aber durch Weisungen, in Pflichtenheften o.ä. zu treffen und gehören nicht in ein Gemeindereglement.


Es verbleibt somit kein materieller Gehalt mehr für kommunale Datenschutzreglemente. Wir raten ab von blossen Wiederholungen des Gesetzestextes oder von leicht modifizierten Regelungen, die im strittigen Anwendungsfall dann doch vor dem Gesetz nicht standhalten. Damit nicht bedeutungsloser Regelungsballast mitgeschleppt werden muss oder unerfüllbare Erwartungen geschürt werden, empfehlen wir - unabhängig von der Antwort auf die Frage der Schaffung einer kommunalen Aufsichtsstelle - eine förmliche Aufhebung der bestehenden Datenschutzreglemente, da die rechtliche Grundlage mit dem Übertritt zum Kanton Basel-Landschaft entfällt.


Aktuelle Situation: Keine kommunalen Aufsichtsstellen Datenschutz


Es existiert im Kanton Basel-Landschaft keine kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz. Die im Text noch erwähnte Einwohnergemeinde Gelterkinden hat inzwischen ihre kommunale Aufsichtsstelle wieder abgeschafft. Der kantonale Datenschutzbeauftragte ist deshalb auch für alle 86 Baselbieter Einwohnergemeinden zuständig.


Veränderte Rechtsgrundlage: § 23 DSG


§ 23 DSG hat inzwischen einen neuen Absatz 2 erhalten (Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.286), in Kraft seit 1. Januar 1996) und lautet somit wie folgt:


" 1 Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle schaffen. Sieht sie davon ab, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.


2 Die kommunale Aufsichtsstelle und ihre Mitglieder dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen."


Damit ist eine Doppelfunktion als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einerseits und Geschäftsprüfungskommission (GPK) oder Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) anderseits gesetzlich ausgeschlossen.


Mai 2010



 

1. Kantonalbernisches Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986

2. Art. 2 Abs. 5 Bst. a DSG-BE

3. Art. 33 Abs. 1 und 2 DSG-BE.

4. Art. 33 Abs. 1 und 2 DSG-BE.

5. Art. 12 Abs. 3 DSG-BE: systematisch geordnete Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnerkontrolle

6. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)

7. § 24 DSG

8. Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (SGS 180)

9. Anmeldungs- und registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)

10. Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 13. August 1991 (SGS 162.11)

11. § 29 Abs. 3 DSG.

12. Bemessung nach Verwaltungsaufwand, Rahmen Fr. 5.- bis 5'000.-/ Gebührenfreiheit bestimmter Verrichtungen.


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