Hinweis der Einwohner(innen) auf Datensperrrecht


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Müssen die Einwohner(inn)en von der Gemeinde auf das Recht, ihre Daten sperren zu lassen, hingewiesen werden?
Ja.

 

Das ARG(1) verlangt in § 3 Abs. 4 ausdrücklich, dass die Gemeindeverwaltungen die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz (§ 11 Abs. 3 DSG(2)) aufmerksam machen müssen. Der Zusatz "namentlich die Neuzugezogenen" enthebt nicht von der Pflicht, auch die bereits Ansässigen darüber zu orientieren. Wir erlauben uns, den Gemeinden einen Vorschlag für ein Orientierungsschreiben (Datenschutz praktisch 004) zu präsentieren.


Nur zur Verdeutlichung sei noch darauf hingewiesen, dass die Sperrung von Daten jegliche Bekanntgabe von Angaben zur Person nach § 3 Abs. 1 und 2 ARG ausschliesst, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 11 Abs. 4 lit. a bis c DSG vorliegt.


Mai 2010



 

1. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)

2. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)


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