GPK als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz (1) |
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Ist es zweckmässig, die Geschäftsprüfungskommission (GPK) als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einzusetzen?
Die Gemeinden haben nach § 23 DSG die Kompetenz, eine eigene Aufsichtsstelle Datenschutz zu schaffen. Allerdings ist es unseres Erachtens die drittschlechteste Lösung, dafür die GPK einzusetzen. Warum?
Die Kompetenzen der GPK und der Aufsichtsstelle sind nur schlecht miteinander vereinbar. Erstens hat die GPK nur abgeschlossene Geschäfte zu prüfen (§ 102 Abs. 1 des Gemeindegesetzes), während die Aufsichtsstelle gerade auch laufende Geschäfte einsehen können muss. Und zweitens ist die Einsicht der GPK aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Personen beschränkt, während die Aufsichtsstelle gerade wegen des Persönlichkeitsschutzes dieser Personen, sogar ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, in alle Unterlagen Einsicht nehmen darf (§ 25 Abs. 1 DSG). Wenn die GPK sich nun plötzlich einen anderen Hut - auf denselben Kopf! - aufsetzen kann und als Aufsichtsstelle in Unterlagen Einblick nehmen will, die ihr als GPK aus den erwähnten Gründen verschlossen blieben, besteht die Gefahr, dass das sorgfältig aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen GPK und Gemeinderat aufs Spiel gesetzt wird.
PS. Welche Lösungen unserer Meinung nach noch unzweckmässiger wären? Der Gemeinderat und der Gemeindeverwalter bzw. die Gemeindeverwalterin!
Aktualisierung
§ 23 DSG hat inzwischen einen neuen Absatz 2 erhalten (Ergänzung vom 12. Juni 1995 (GS 32.286), in Kraft seit 1. Januar 1996) und lautet somit wie folgt:
" 1 Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle schaffen. Sieht sie davon ab, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
2 Die kommunale Aufsichtsstelle und ihre Mitglieder dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen."
Damit ist eine Doppelfunktion als kommunale Aufsichtsstelle Datenschutz einerseits und Geschäftsprüfungskommission (GPK) oder Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) anderseits gesetzlich ausgeschlossen.
Vgl. auch Datenschutz konkret 053, Datenschutz konkret 033, Datenschutz konkret 019.