Bekanntgabe von Steuerdaten an eine Fürsorgebehörde

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Darf ein kommunales Steueramt dem Fürsorgeamt der Stadt Basel (FüBa) Auskunft über die Steuerverhältnisse eines Einwohners erteilen?

Das Datenschutzgesetz regelt in § 8 die Voraussetzung für die Bekanntgabe von Personendaten an ausserkantonale Amtsstellen.


Als besondere Geheimhaltungsbestimmung bezüglich der Steuerdaten ist § 111 des Steuergesetzes(1) zu beachten. Dieser besagt, dass - in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des Steuergeheimnisses - an Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege Auskünfte aus den Steuerakten erteilt würden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliege; gegenüber ausserkantonalen Behörden gelte die Auskunftspflicht, sofern der andere Kanton Gegenrecht halte (Abs. 2).


Beim FüBa handelt es sich um eine Institution der Bürgergemeinde der Stadt Basel, welche die Einwohner(innen) der Stadt Basel - auch ohne baselstädtisches Bürgerrecht - fürsorgerisch betreut(2). § 8 FüG-BS verpflichtet die (kommunalen) Fürsorgebehörden, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche, die von Bedürftigen auf sie übergehen, geltend zu machen; insbesondere hätten sie die Verwandten unterstützter Personen im Rahmen von Art. 328 f. ZGB(3) anzuhalten, die Unterstützungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen; im Streitfall sei gegen die Pflichtigen Klage zu erheben.


Die Art. 328f. ZGB regeln die Unterstützungspflicht in der Familiengemeinschaft. Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister sind gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten wären(4). Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt der bedürftigen Person erforderlich und den Verhältnissen der pflichtigen Person angemessen ist(5).


Nach Auskunft der Refundationsabteilung des FüBa ist jährlich in rund 500 Fällen die Unterstützungspflicht von Baselbieter Verwandten abzuklären. In unserem Kanton hat das Kantonale Fürsorgeamt das Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungswesen für die Fürsorgebehörden der Gemeinden zu besorgen(6). Die Abklärungen von Baselbieter Behörden über Verwandte in Basel-Stadt bewegen sich nach Auskunft der Ressortleiterin Verwandtenunterstützung im Kantonalen Fürsorgeamt in Liestal, in einer ähnlichen Grössenordnung.


Zur Abklärung der Unterstützungspflicht sind grundsätzlich zwei Wege denkbar:


Es können alle Unterstützungspflichtigen zu einer Selbstdeklaration bezüglich Einkommen und Vermögen angehalten werden . Dabei muss ihnen gegenüber allerdings der Grund, nämlich die Fürsorgebedürftigkeit eines Verwandten - also ein Personendatum -, bekanntgegeben werden. Die Selbstdeklaration wiederum muss einer Kontrolle unterzogen werden können, mindestens dort, wo eine Unterstützungspflicht aufgrund der Selbstdeklaration knapp nicht gegeben scheint.


Es können die Wohnsitzgemeinden der Unterstützungspflichtigen um eine Steuerauskunft angegangen werden. Nur dort, wo aufgrund der so erhaltenen Daten eine Rückerstattung möglich erscheint, wird von den betroffenen Personen eine Selbstdeklaration eingeholt, wobei gegenüber den behördlich bekanntgegebenen Steuerdaten oft zusätzliche Verpflichtungen usw. geltend gemacht werden können.


Aufgrund der behördlichen Steuerauskünfte kann nach übereinstimmenden Angaben in mehr als zwei Dritteln aller Fälle auf weitere Abklärungen bei den pflichtigen Personen verzichtet werden, da die Angemessenheit gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB von vorneherein verneint werden muss.


Eine Abwägung zwischen den zur Verfügung stehenden Vorgehensweisen lässt den Weg über die primäre behördliche Auskunft unter datenschutzrechtlichem Blickwinkel als günstiger erscheinen. Nicht unerheblich ist dabei die Tatsache, dass so die vielfach als peinlich angesehene Fürsorgeabhängigkeit einer Person nur in rund einem Drittel der Fälle an (allenfalls) unterstützungspflichtige Verwandte bekanntgegeben werden muss. Bei all jenen Personen, bei welchen die Angemessenheit aufgrund der behördlichen Steuerauskünfte von vorneherein verneint werden kann, kann somit auf eine unnötige Bekanntgabe verzichtet werden.


Es liegt also im Sinne des § 111 Abs. 2 des Steuergesetzes ein berechtigtes Interesse vor. Der Kanton Basel-Stadt hält Gegenrecht. Die bekanntzugebenden Personendaten werden im Sinne des § 8 DSG zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Um Daten aus der Intimsphäre handelt es sich - entgegen landläufiger Meinung - bei Steuerdaten nicht. Daraus ergibt sich, dass einer Bekanntgabe steuer- und datenschutzrechtlich nichts entgegensteht.


Es stellt sich aber noch die Frage, ob die Anfrage als solche zur Überprüfung ihrer Berechtigung genügen muss. Wenn jedoch das FüBa gehalten wäre, mehr Daten über den zu Refundation anstehenden Fürsorgefall bekanntzugeben, würden damit den Gemeinden der Unterstützungspflichtigen mehr Personendaten bekanntgegeben, als diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, was wiederum datenschutzrechtlich nicht zulässig wäre. Die Anfrage wird folglich genügen müssen. Immerhin könnte die Prüfbarkeit dadurch verbessert werden, dass hinter dem Namen der unterstützungspflichtigen Person angemerkt würde, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zur unterstützten, auf dem Auskunftsformular ohnehin vermerkten Person steht, damit wenigstens das formelle Anknüpfungskriterium des Art. 328 ZGB überprüft werden kann. Das FüBa wird diesen Vorschlag prüfen.



 

1. Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz/StG, SGS 331).

2. §§ 14f. des baselstädtischen Gesetzes vom 21. April 1960 betreffend die öffentliche Fürsorge/FüG-BS, SGS BS 890.100.


3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).


4. Art. 328 Abs. 1 ZGB.


5. Art. 329 Abs. 1 ZGB.


6. § 7 Bst. d des Fürsorgegesetzes vom 6. Mai 1974 (SGS 851).


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