Bekanntgabe von Besoldungsdaten für kommerzielle Zwecke |
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Dürfen die Einwohnergemeinden einer Treuhandgesellschaft die Besoldungsdaten von kommunalen Beamt(inn)en/ Angestellten für die Erstellung einer "Besoldungs- und Personaldatenanalyse der Baselbieter Gemeinden" bekanntgeben?
Eine überregional tätige Treuhandgesellschaft ist an alle Gemeinden gelangt mit dem Ersuchen, ihr die erwähnten Besoldungsdaten bekanntzugeben. Da es sich bei den gewünschten Angaben um Personendaten i.S. von § 5 Abs. 1 DSG handelt, die zu nichtpersonenbezogenen Zwecken an Private bekanntgegeben werden sollen, hat der Gemeindeverwalter von Münchenstein die Treuhandgesellschaft richtigerweise darauf hingewiesen, dass sie dafür die Zustimmung des Datenschutzbeauftragten einzuholen hat.
Die von der Treuhandgesellschaft daraufhin gemachten Ausführungen zu Projektzweck, Ausgangsdaten, Methode sowie der Art der Bekanntgabe ergeben ein aufschlussreiches Bild des Konzeptes und lassen vermuten, dass eine solche Studie über die Besoldungssituation der Baselbieter Gemeinden eine interessierte Leserschaft finden würde. Hingegen konnte u.E. der Nachweis des Zweckes von Wissenschaft und Forschung i.S von § 12 Abs. 4 DSG nicht erbracht werden. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut dieser Bestimmung klar zum Ausdruck kommt, ist eine Bekanntgabe von Personendaten an Private lediglich unter der einschränkenden Voraussetzung zulässig, dass sie dem Zweck von Wissenschaft und Forschung dient. Die weiteren nichtpersonenbezogenen Zwecke der Statistik und Planung berechtigen bloss Behörden zur entsprechenden Datenbearbeitung, wie im Vergleich des Abs. 4 mit § 12 Abs. 1 DSG deutlich wird. Im Gesuch wird somit zwar die Wissenschaftlichkeit der Methode belegt. Wie nach der Schlussbemerkung der von derselben Gesellschaft erstellten Analyse der aargauischen Gemeinden geschlossen werden muss, ist der eigentliche Zweck aber doch wohl kommerzieller Natur (Empfehlung der Gesellschaft als Beraterin bei allfälligen kommunalen Besoldungsanalysen) und kann nicht als Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 12 Abs. 4 DSG verstanden werden. Diesem Zweck haftet selbstredend nichts Unredliches an, jedoch hat der basellandschaftliche Gesetzgeber mit seinem Entscheid eine Bekanntgabe von Personendaten durch Behörden zu diesem Zweck nicht erlauben wollen.
Aus diesem Grund wurde die für die Bekanntgabe erforderliche Zustimmung des Datenschutzbeauftragten nicht erteilt. Die entsprechende Verfügung ist nicht angefochten worden.