Datentransfer von der Einwohnergemeinde zur Kirchgemeinde (2) |
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Welche Daten über Konfessionsangehörige dürfen/müssen die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden der Landeskirchen bekanntgeben? (1)
1 Rechtliche Grundlagen
Die basellandschaftliche Verfassung regelt im achten Abschnitt (§§ 136ff.) das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen. Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden dabei als Landeskirchen anerkannt (§ 136 Abs. 1 KV), und es wird ihnen eine erhebliche Selbständigkeit eingeräumt (§ 137 KV). Insbesondere kommt ihnen auch Steuerhoheit zu, indem sie von den Angehörigen ihrer Konfession eine Kirchensteuer erheben (§ 140 Abs. 1 KV). Der Kanton erhebt von den juristischen Personen eine kantonale Kirchensteuer und verteilt deren Ertrag an die Landeskirchen (§ 140 Abs. 2 KV). Ausserdem leistet er Beiträge an die Landeskirchen (§ 140 Abs. 3 KV). Dass so jährlich rund 15 Millionen Franken (Budget 1993) aus der Kantonskasse bzw. aus dem Ertrag der Kirchensteuer der juristischen Personen an die Landeskirchen fliessen, unterstreicht die Bedeutung, die der Kanton den Landeskirchen bzw. der Erfüllung kirchlicher Aufgaben beimisst.
Die Kirchgemeinden, in welche sich die Landeskirchen gliedern, sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 139 Abs. 2 KV). Aus diesem Grund gelten ihre Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes als Behörden (§ 3 Bst. a DSG). Die Bekanntgabe von Daten durch die Einwohnergemeinden an die Kirchgemeinden hat sich deshalb nach § 8 Abs. 1 DSG zu richten:
"§ 8 Bekanntgabe an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen
1 Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen (...) anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn:
a. hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder
b. die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder
c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf.
2 ....."
2 Zu den einzelnen Daten
Aus der "Daten-Wunschliste" der Kirchgemeinden werden die folgenden Daten als erforderlich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beurteilt:
Familienname, Vornamen und Geburtsdatum sind erforderlich für die Individualisierung der Kirchenmitglieder. Es spricht nichts dagegen, alle Vornamen, nicht bloss den Rufnamen bekanntzugeben, insbesondere weil z.B. das Geschlecht nur aus allen Vornamen eindeutig bestimmbar ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 ZStV). Die Adresse (inkl. eventuelle Adressergänzungen und postalische Zustellcodes) sind erforderlich für die Postzustellung. Mit dem Zuzugs- bzw. Wegzugsdatum beginnt bzw. endet die Zugehörigkeit zur entsprechenden Kirchgemeinde. Der Zivilstand ist für die seelsorgerliche Betreuung von Bedeutung (vgl. auch Art. 118 ZGB). Die Konfession stellt das eigentliche Auswahlkriterium dar. Über die religiöse Erziehung noch nicht religionsmündiger Kinder verfügen die Eltern (Art. 303 Abs. 1 ZGB), so dass sie den Kirchgemeinden bekannt sein müssen. Die Nationalität ist von Bedeutung für die Frage des Stimm- und Wahlrechtes (Art. 6 V-ERK; § 5 V-RKK; Art. 3 V-CKK). Der Niederlassungsstatus bei Ausländer(inne)n ist entscheidend für die Frage des Stimm- und Wahlrechtes in der Römisch-katholischen und in der Christkatholischen Landeskirche (§ 5 Abs. 2 V-RKK; Art. 3 Abs. 2 V-CKK), während das Einreisedatum in die Schweiz bei Ausländer(inne)n für die Frage des Stimm- und Wahlrechtes in der Evangelisch-reformierten Landeskirche von entscheidender Bedeutung ist (Art. 6 Abs. 2 V-ERK). Für die seelsorgerliche Betreuung sind (minimale) Angaben über weitere im selben Haushalt wohnende Ehegatten und Kinder, die nicht derselben Kirche angehören, von ebensogrosser Bedeutung wie die Familienzusammenfassung (Eltern[teil] und noch nicht religionsmündige Kinder, die derselben Kirche angehören). Die letztere dient ausserdem technisch der Umfangsreduktion der Postzustellung (Zusammenfassung pro Haushalt statt Zustellung pro Mitglied), genauso wie die Haushaltverknüpfung (Eltern[teil], religionsunmündige Kinder sowie - altersmässig limitiert, also z.B. bis höchstens 30jährige - religionsmündige Kinder, die derselben Kirche angehören und im selben Haushalt wohnen).
Weitere Daten aus der "Wunschliste" sind von den Einwohnergemeinden nicht bekanntzugeben. Sie sind zum Teil nicht erforderlich zur kirchlichen Aufgabenerfüllung (z.B. Heimatort, Datum der letzten Zivilstandsänderung, AHV-Nummer, Stellung in der Familie bzw. im Haushalt [Ehefrau/Ehemann/Konkubinatspartner, Einzelperson, Kind, Familienangehörige/Untermieter u.ä.], weitere Angaben zu nicht derselben Kirche angehörenden Familienmitgliedern), zum Teil in ihrer Aussage wenig gesichert, kaum verifizierbar und deshalb wenig aussagekräftig (z.B. Beruf), zum Teil schliesslich nur mit unverhältnismässigem Aufwand nachzuführen und durch die Kirchgemeinden bei Bedarf anderswo zu erheben (z.B. Telefonnummer).
Selbstverständlich ist es den Kirchgemeinden und Pfarrpersonen unbenommen, im Rahmen des § 6 DSG direkt bei den betroffenen Gemeindegliedern weitere (z.B. spezifisch seelsorgerliche) Daten zu erheben, sofern diese für ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
3 Art der Bekanntgabe
Ob die Daten einmal von der Einwohnergemeinde übermittelt und anschliessend von der Kirchgemeinde aufgrund von Mutationsmeldungen gepflegt werden, oder ob ein regelmässiger (z.B. jährlicher) Transfer aller Daten stattfindet mit Mutationsmeldungen unter dem Jahr, ist datenschutzrechtlich unerheblich und von den betroffenen Gemeinden aufgrund der Systemgegebenheiten zu beurteilen.
Übersicht
Den Kirchgemeinden von den Einwohnergemeinden bekanntzugebende Daten über die entsprechenden Konfessionsangehörigen:
1 Familiennamen
2 Vorname(n)
3 Geburtsdatum
4 Strasse, Nr.
5 PLZ, Ort
6 Adressergänzung
7 evtl. postalischer Code für die entsprechende Strasse
8 Zuzugs-/Wegzugsdatum
9 Zivilstand
10 Konfession
11 Namen der Eltern bei noch nicht religionsmündigen Kindern (Namen/Vornamen der im gleichen Haushalt lebenden Inhaber(in) der elterlichen Gewalt)
12 Nationalität
13 Niederlassungsstatus bei Ausländer(inne)n
14 Datum der Einreise in die Schweiz bei Ausländer(inne)n
15 Namen und Vornamen von Ehegatten und Kindern, die nicht derselben Kirche angehören
16 Familienzusammenfassung (Eltern und noch nicht religionsmündige Kinder, die derselben Kirche angehören)
17 Haushaltverknüpfungen (im selben Haushalt wohnende Eltern, noch nicht religionsmündige Kinder sowie - altersmässig limitiert - weitere Religionsmündige, die derselben Kirche angehören