Abfallpolizei

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Wie vertragen sich "Abfallpolizei" und Datenschutz?

Von verschiedener Seite wurden wir in letzter Zeit auf die Problematik des Öffnens von ohne Gebührenmarke deponierten Abfallsäcken angesprochen. Wie ist unter datenschutzrechtlichem Blickwinkel zu beurteilen, dass Behörden solche Abfallsäcke öffnen?


§ 6 DSG umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten: Sie dürfen bearbeitet werden, wenn entweder a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder b. dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Auf kantonaler Ebene findet sich in § 21 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes vom 27. Februar 1991 (SGS 780) die zu erfüllende gesetzliche Aufgabe: Die Gemeinden "erheben für die Abfuhr von nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfällen eine von der Menge abhängige Gebühr ...". Darauf stützen sich die Sackgebühren der Gemeinden. Dass zur Durchsetzung dieser Bestimmung Kontrollen mit entsprechender Bearbeitung der dabei zutage geförderten Personendaten erforderlich sind, dürfte kaum mehr bestritten sein. In diesem Sinne ist die Tätigkeit der "Abfallpolizei" datenschutzrechtlich zulässig.


Zwei Punkte sind dabei allerdings festzuhalten: Es muss innerhalb der Gemeinde klar geregelt werden, wer für diese Aufgabe zuständig ist, und es muss festgehalten sein, dass die dabei gewonnenen "Erkenntnisse" ausschliesslich zur Identifikation des Besitzers oder der Besitzerin des Kehrichtsackes und zum nachträglichen Gebühreneinzug verwendet werden dürfen. Es kann aus Persönlichkeitsschutzgründen keinesfalls in Frage kommen, dass alle Gemeindeangestellten zur "Abfallpolizei" werden oder dass z.B. das Steueramt Informationen über gefundene Bankunterlagen o.ä. erhält.


Mit solchen Leitplanken versehen ist der Tätigkeit der Abfallpolizei aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts entgegenzuhalten.


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