Einverlangen eines Arztzeugnisses

 

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Darf eine Dienststelle von nicht erschienenen Klient(inn)en ein Arztzeugnis verlangen?

Nicht alle, die sich bei der Motorfahrzeug-Prüfstation zu einer Prüfung angemeldet haben, erscheinen auch zu diesem Termin. Darf nun die Behörde ein Arztzeugnis verlangen, wenn jemand behauptet, er sei zu diesem Zeitpunkt wegen Krankheit verhindert gewesen?


§ 6 DSG nennt die allgemeinen Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten: Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn entweder a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder b. dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage für das Einholen von Arztzeugnissen besteht nicht. Folglich ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Aufgabe besteht, zu deren Erfüllung ein Arztzeugnis erforderlich ist.


Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) legt fest, dass Fahrzeug- und Führerausweise aufgrund einer amtlichen Prüfung erteilt werden(1). Die Kantone haben das Gesetz zu vollziehen(2). Die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel führt im Auftrag der beiden Kantone die vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen durch(3). Die Gebührenerhebung wird in einer separaten Vereinbarung(4) geregelt. Nach deren § 5 ist keine Gebühr geschuldet, wenn die Abmeldung drei (bei Führerprüfungen) bzw. einen Arbeitstag vor dem Termin (bei Fahrzeugprüfungen) erfolgt. 50% werden erhoben, wenn die Abmeldung kürzerfristig erfolgt; 100% der Gebühr schuldet, wer unentschuldigt nicht erscheint.


Zur richtigen Gebührenerhebung benötigt die Motorfahrzeug-Prüfstation mehr als die blosse Behauptung, jemand sei krank gewesen und damit nicht unentschuldigt nicht erschienen. Allerdings braucht sie dazu kein ausführliches Arztzeugnis: Es ist nicht erforderlich, dass angegeben wird, woran die nicht erschienene Person gelitten hat, ja es braucht nicht einmal eine Angabe darüber, von wann bis wann sie krank oder arbeitsunfähig war; nötig ist einzig die ärztliche Bestätigung, dass jemand aus medizinischen Gründen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erscheinen konnte.


Somit erscheint es datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Motorfahrzeug-Prüfstation zur Gebührenhalbierung bei Nichterscheinen eine derartige ärztliche Bescheinigung verlangt.



 

1. Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 SVG.

2. Art. 106 Abs. 2 SVG.


3. Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 3./17. Dezember 1974 betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (SGS 481.5).


4. Vereinbarung vom 3. Dezember 1991 über die Gebühren der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel (SGS 481.51).


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