Unerwünschte Werbung (1)


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Wie kann man sich gegen unerwünschte Post schützen?

 

Jedermann (und jedefrau) hat das Recht, von der verantwortlichen Behörde die Bekanntgabe ihrer Daten schriftlich sperren zu lassen (§ 11 Abs. 3 DSG(1)). Gemeinde darf sodann die gesperrten Daten nicht mehr bekanntgeben, weder nach § 3 Abs. 1 und 2 ARG(2) als Einzelauskunft noch nach § 3 Abs. 3 ARG im Rahmen einer Bekanntgabe für schützenswerte Zwecke (z. B. Gratulation eines Dorfvereins zum runden Geburtstag, Sammelaktion einer wohltätigen Organisation, Mitgliederwerbung einer Partei oder eines Sportvereins usw.). Einzig wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 DSG erfüllt sind, darf die Sperre durchbrochen werden. Eine Bekanntgabe ist also nur zulässig, wenn:


a. die Behörde gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist oder


b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder


c. die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft machen kann, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (z.B. neue Adresse eines zahlungsunwilligen Alimentenschuldners o.ä.).


Nach § 3 Abs. 4 ARG hat die Gemeindeverwaltung die in der Gemeinde wohnhaften Personen bei deren An- und Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung aufmerksam zu machen. Bei Zuzüger(inne)n ist dies kein Problem, sie können im Rahmen ihrer Anmeldung entsprechend orientiert werden. Nicht zu vergessen ist aber, dass auch die bereits in der Gemeinde wohnhaften Personen darüber zu orientieren sind. Das kann mit einem Schreiben an die Einwohner(innen) erfolgen (so etwa geschehen in Hölstein) oder auch über das kommunale Publikationsorgan.


Dabei darf aber ruhig auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Gemeindeverwaltungen (mindestens seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes) überhaupt keine Adressen mehr für kommerzielle Zwecke zur Verfügung stellen. Die Werbewirtschaft bezieht ihre Adressen heute anderswo. Jede Person, die z.B. an einem Wettbewerb teilnimmt oder Werbematerial bestellt, riskiert, dass ihre Adresse für weitere Zwecke verwendet wird. Es ist bekannt, dass gewisse Aktionen, Preisausschreiben usw. vorwiegend zum Zweck der Adresserfassung durchgeführt werden.


Wer vor unerwünschter Werbeflut verschont werden möchte, sollte deshalb noch an zwei weitere Adressen gelangen: Einerseits verkauft die Post die Abonnentenadressen. Mit einem Brief an die Fernmeldedirektion kann man seine Adresse für den Verkauf sperren lassen. Anderseits sind die Firmen, welche Direktmarketing betreiben, in einem Verband zusammengeschlossen, welcher die sogenannte "Robinsonliste" führt. Mit einem Schreiben an den Schweizerischen Verband für Direktmarketing SVD kann man sich auf diese Liste setzen lassen. Der Verzichtswunsch wird dann an die Mitgliederfirmen weitergeleitet.




Zweckdienliche Adressen: Wenden Sie sich an


Directories AG, Morgenstrasse 131b, 3050 Bern, mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde. Sie erhalten dann in der nächsten Ausgabe des Telefonbuches das begehrte ("wünscht weder Werbesendungen noch Werbeanrufe").


Ihre Poststelle mit dem Begehren, dass Ihre Adresse für den Verkauf gesperrt werde.


den Schweizer Direktmarketing Verband, Robinsonliste, Blegistrasse 1, 6343 Rotkreuz, mit dem Begehren, Sie auf die "Robinsonliste" zu setzen und Ihren Wunsch auf Verzicht auf Direktwerbung an die SDV-Mitglieder weiterzuleiten. Auf der SDV-Webseite können Sie den Eintrag in die "Robinsonliste" auch selber vornehmen. Ein Eintrag per Telefon ist nicht möglich.


Mai 2010



 

1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)

2. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 11)


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