Datentransfer von der Einwohnergemeinde zur Kirchgemeinde (1)

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

Welche Daten dürfen/ müssen die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden bekanntgeben?

Von verschiedenen Seiten wurden wir angefragt, welche Daten die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen müssen. Die entsprechenden "Bestell-Listen" einzelner Kirchgemeinden umfassen etwa: Name, Vorname, Adresse, Telefon, Geburtsdatum, Bürgerort, Konfession, Zivilstand, Datum der letzten Zivilstandsänderung (z.B. Geburt, Heirat, Tod des Ehepartners, Scheidung), Datum des Zuzuges in die Gemeinde, Beruf, Stellung in der Familie bzw. im Haushalt (Ehefrau, Ehemann, Einzelperson, Konkubinatspartner, Kind, Familienangehöriger, Untermieter), wobei zusätzlich zu den Abgaben zu jeder Person auch die Angaben zum ganzen Haushalt verlangt werden (Familiennamen des Ehepaares oder des Haushaltinhabers/ der Haushaltinhaberin und die Namen der übrigen im gleichen Haushalt lebenden Personen, im Falle einer anderen Religionszugehörigkeit wenigstens mit Namen).


Die Problematik dieses Datentransfers zwischen Einwohner- und Kirchgemeinde stellt sich gleichermassen für alle Einwohnergemeinden und unabhängig davon, um welche Kirchgemeinde es sich handelt. Wir haben deshalb veranlasst, dass zu einer Konferenz eingeladen wird, damit diese Frage nicht gemeindeweise behandelt werden muss. Die Resultate werden wir vorstellen, sobald sie vorliegen. Wir bitten Sie solange um Geduld.


Vgl. nun Datenschutz konkret 024.


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