Bekanntgabe von Personendaten an Private durch kantonale Behörden


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Dürfen kantonale Stellen Privaten Personendaten für schützenswerte ideelle Zwecke bekanntgeben?

 

§ 3 Abs. 3 ARG1 sieht vor, dass die Einwohnerkontrollen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohn- und Zustelladresse von Personen, die in der Gemeinde wohnen, nach bestimmten Kriterien geordnet bekanntgeben, wenn sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden.


Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für die Bekanntgabe von Personendaten an Private durch die Einwohnerkontrollen. Kantonale Amtsstellen fallen nicht unter diese "Freizügigkeitsbestimmung". Es darf also z.B. die Steuerverwaltung die Adressen der im Kanton wohnhaften Personen nicht an wohltätige Vereine o.ä. bekanntgeben; es darf z.B. das Personalamt die Adressen von Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung ebensowenig an die politischen Parteien o.ä. bekanntgeben wie das Schulinspektorat die Adressen von Lehrpersonen an den Lehrerverein; und es darf schliesslich auch z.B. das Amt für Bevölkerungsschutz nicht die Adressen von Zivilschutzpflichtigen an entsprechende Interessenvereine bekanntgeben (fiktive Beispiele - wir behaupten nicht, das sei bis anhin geschehen .....).



 

1 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)