Schaffung einer kommunalen Aufsichtsstelle Datenschutz

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

In welcher Form hat die Schaffung einer kommunalen Aufsichtsstelle zu erfolgen?

Nach § 23 DSG können die Gemeinden für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle schaffen. Sehen sie davon ab, so ist der kantonale Datenschutzbeauftragte zuständig. Eine allfällige kommunale Aufsichtsstelle hat alle Aufgaben des § 24 DSG zu erfüllen. Gegen ihre Entscheide (§ 24 Bst. c DSG) kann an den kantonalen Datenschutzbeauftragten rekurriert werden (§ 27 Abs. 2 DSG). In allen andern Fällen untersteht sie einzig der generellen Gemeindeaufsicht. Eine spezifisch datenschutzrechtliche Aufsicht über die kommunale Aufsicht ist weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zu entnehmen.


Die kommunale Aufsichtsstelle ist in der Terminologie des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz/GemG; SGS 180) vom 28. Mai 1970 ein Hilfsorgan. Es ist nach § 23 DSG nicht zwingend vorgesehen; es braucht im Gegenteil einen eigentlichen Willensakt der Gemeinde zur Schaffung dieser Stelle. Der Beschluss über die Schaffung und Wahlart beschlägt eine wesentliche Frage der Organisation der Gemeinde i.S. von § 45 Abs. 1 GemG und ist deshalb nach übereinstimmender Ansicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und des Kantonalen Datenschutzbeauftragten in der Gemeindeordnung zu regeln. Der Weg über ein - heute neben der abschliessenden kantonalen Datenschutzgesetzgebung materiell bedeutungslos gewordenes - kommunales Datenschutzreglement steht nicht mehr offen.




Weiterführend:


Zum aktuellen Stand: Es besteht im Kanton basel-Landschaft keine kommunale Datenschutz-Aufsichtsstelle (im Detail: Datenschutz konkret 019).




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