Listenauskunft für Spendenaufrufe


> Übersicht Datenschutz || Übersicht Datenschutz konkret || Kantonale Erlasse zum Datenschutz

 

Darf eine Einwohnerkontrolle Adresse von Einwohnerinnen und Einwohnern an eine Organisation bekanntgeben, damit diese einen Spendenaufruf verschicken kann?
Die Bekanntgabe von Personen- resp. Einwohnerregisterdaten an Private durch die Gemeindeverwaltung ist im § 3 ARG(1) geregelt: Danach gibt die Gemeindeverwaltung amtlichen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohn- und Zustelladresse von Personen bekannt, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden (Abs. 3).

 

Es ergeben sich somit zwei Probleme: Vorerst ist abzuklären, ob der beabsichtigte Verwendungszweck, die briefliche Sammelaktion, als schützenswerter ideeller Zweck zu gelten hat; zweitens muss sichergestellt werden, dass die bekanntgegebenen Daten auch ausschliesslich für diesen verwendet werden.


Mit einer "Bettelbriefaktion" wird angestrebt, für die dahinterstehende Organisation Geld aufzutreiben. Kann dies noch als schützenswerter ideeller Zweck verstanden werden, oder verfolgt diese Aktion nicht vielmehr einen kommerziellen Zweck, mit der Folge, dass die Bekanntgabe von Personendaten datenschutzrechtlich nicht zulässig ist? Eine ähnliche Problemkonstellation ist vom Vereinsrecht her bekannt: Die Rechtsform des Vereins ist bloss zulässig zur Verfolgung von idealen, d.h. nicht wirtschaftlichen Zwecken (Art. 60 Abs. 1 ZGB(2)). Häufig kommt es aber vor, dass sich ein Verein mit idealem Zweck wirtschaftlich betätigt. Ist dieser Betrieb ganz nebensächlich, so vermag dies auf die Rechtsstellung des Vereins in keiner Weise einzuwirken. Selbst wenn der Betrieb eine solche Ausdehnung und Bedeutung annimmt, dass eine Gewerbeführung nach kaufmännischer Art vorliegt, ist die Rechtsform des Vereins zulässig, solange der Verein das Gewerbe "für seinen Zweck" betreibt.(3)


Für die Antwort auf die Frage nach dem schützenswerten ideellen Zweck im Sinne des § 3 Abs. 3 ARG kann dieselbe Überlegung dienen: Solange eine Organisation mit einer "Bettelbriefaktion" Finanzen beschaffen will, die sie für die Verfolgung ihres schützenswerten ideellen Zweckes braucht, können gestützt auf § 3 Abs. 3 ARG auch für diese Sammelaktion Personendaten bekanntgegeben werden.


Wie kann aber festgestellt werden, welche Organisationen einen schützenswerten ideellen Zweck verfolgen, der die Bekanntgabe von Personendaten auch für eine briefliche Sammelaktion erlaubt? Ein verlässlicher Massstab dürfte diesbezüglich sicher die Berechtigung zur Führung der Schutzmarke der ZEWO (Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen) sein.


Auszunehmen von der Bekanntgabe sind selbstverständlich die Daten jener Personen, die vom Recht auf Sperrung im Sinne des § 11 Abs. 3 DSG(4) Gebrauch gemacht haben.


Zweitens muss - wie erwähnt - sichergestellt werden, dass die bekanntgegebenen Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet, d.h. nicht weiterverkauft oder mehrfach verwendet werden. Dazu dient am besten eine Erklärung, in welcher sich die datenempfangende Organisation unterschriftlich verpflichtet, die bekanntgegebenen Daten nur einmal und nur für den angegebenen Zweck zu verwenden und keinesfalls an Dritte weiterzugeben (siehe Musterverfügung mit Verpflichtungserklärung: Datenschutz praktisch 003). Ausserdem wird ein Missbrauch immerhin erschwert, wenn die Adressen bereits auf Klebeetiketten und nicht auf Diskette geliefert werden; diese Vorsichtsmassnahme dürfte sich mindestens dort empfehlen, wo die Adressen nicht in einem Serienbrief verwendet werden sollen.


Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die verlangten Daten nicht unentgeltlich zur Verfügung zu stellen braucht. Nach § 29 DSG gilt der regierungsrätliche Gebührentarif auch für den kommunalen Bereich, solange der Gemeinderat (oder für den Bereich der Bürgergemeinde der Bürgerrat) keinen eigenen Gebührentarif erlassen hat. Für die Bekanntgabe von Adressen im Sinne von § 3 Abs. 3 ARG sieht § 14 Bst. b DSV(5) eine Gebühr von Fr. -.30 pro Adresse oder Fr. 100.- pro EDV-Stunde vor. Dieser Tarif muss gerade für Organisationen mit schützenswertem ideellem Zweck gelten; andernfalls dürften ja die Daten gar nicht bekanntgegeben werden.


(Das Verzeichnis der zur Führung der ZEWO-Schutzmarke berechtigten Institutionen kann über die ZEWO-Geschäftsstelle, Lägernstrasse 27, Postfach, 8042 Zürich, oder über Telefon 01/363 50 90 bestellt werden.




Weiterführend


Welchen Organisationen dürfen zu welchen Zwecken Daten nach § 3 Abs. 3 ARG bekanntgegeben werden: INs and OUTs in Datenschutz praktisch 002.


Musterverfügung mit Verpflichtungserklärung: Datenschutz praktisch 003.


Zum Recht, die Bekanntgabe sperren zu lassen: Datenschutz konkret 011, Datenschutz konkret 016, Datenschutz konkret 032, Datenschutz-Gewissensfrage 022.


Zur Pflicht der Gemeindeverwaltung, die Einwohner(innen) über ihr Sperrrecht zu orientieren: Datenschutz konkret 032, Datenschutz praktisch 004 (Vorschlag für ein Orientierungsschreiben).


Mai 2010



 

1. Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008 (SGS 111)

2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)

3. Art. 61 Abs. 2 ZGB; Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 127.

4. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)

5. Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 13. August 1991 (SGS 162.11)


Back to Top