| Broschüre zur Abstimmung vom 8. Juni 1997 |
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| Ziviler Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter | |
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| Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vom 6. Februar 1997 |
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| Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten |
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| Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten vom 6. März 1997 |
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| Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen |
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| Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 20. März 1997 |
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| Gemeindebeiträge |
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| Änderung vom 10. April 1997 des Gesetzes über die Gemeindebeiträge |
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| Dekret über die Änderung der Gemeindebeiträge vom 10. April 1997 |
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| Aufhebung Ladenschlussgesetz |
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| Aufhebung vom 10. April 1997 des Ladenschlussgesetzes vom 6. September 1976 |
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| Ziviler Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter: Das Gesetz vollzieht einerseits Anpassungen an neue Vorschriften des Bundes. Andererseits werden Begriffe – wie beispielsweise die ausserordentliche Lage – neu definiert. Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten: Das neue Gesetz will einerseits die Überschuldung von Privatpersonen vermeiden helfen. Darum sollen Konsumkredite nur dann erlaubt sein, wenn sie ins Budget der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers passen. Andererseits sollen mit diesem Gesetz auch unseriöse Geschäftspraktiken von Kreditgebern und Kreditvermittlern unterbunden werden. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen: Im Landrat unbestrittene Anpassung des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen vom 9. Dezember 1963 an die heutigen gesellschaftlichen Voraussetzungen. Zielsetzung ist die Bewahrung bestimmter Personenkreise (Familien und Alleinerziehende, sowie Bezüger von AHV- oder vollen IV-Renten) vor der Fürsorgeabhängigkeit. Das neue Gesetz wird durch die Gemeinden vollzogen (bessere Kenntnisse vor Ort). Diese Lösung ist im Sinne einer gezielteren und sachgerechteren Beitragsausrichtung. Die Einzelheiten sind in einem Gemeindereglement zu regeln. Gemeindebeiträge: Im Rahmen der Aufgabenteilung werden durch das Gesetz über die Änderung der Gemeindebeiträge die kommunalen Beiträge an den Kanton für die Bereiche Alimentenbevorschussung, Alkoholfürsorge, Betäubungsmittelsucht, freiwillige Drogentherapien und strafrechtliche Massnahmen aufgehoben, dagegen tragen die Gemeinden nun vollständig die Kosten für die Beiträge an die Alters- und Pflegeheimbewohner und -bewohnerinnen, für den persönlichen Unterhalt bei Drogentherapien sowie für vormundschaftliche Massnahmen. Die Netto-Belastungsverschiebung zwischen Kanton und Gemeinden wird durch die Anpassung des Verteilschlüssels der Ergänzungsleistungen ausgeglichen. Aufhebung Ladenschlussgesetz: Die kantonale Gesetzgebung über den Ladenschluss soll vollständig aufgehoben werden. Innerhalb der üblichen gesetzlichen Rahmenbedingungen – wie z.B. des eidgenössischen Arbeitsgesetzes – wird somit für Verkaufsgeschäfte die Freiheit geschaffen, den Laden dann geöffnet zu halten, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten das wirklich wünschen. |
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| Sehr geehrte Damen und Herren Das Gesetz über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter, das Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten, das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen, die Änderung des Gesetzes über die Gemeindebeiträge und die Aufhebung des Ladenschlussgesetzes unterliegen gemäss § 30 Buchstabe b der Kantonsverfassung der obligatorischen Volksabstimmung. Landeskanzlei Basel-Landschaft |
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Landeskanzlei