- Welche Unterlagen müssen dem Scheidungsbegehren beigelegt werden? |
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Scheidung auf gemeinsames Begehren
Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, können sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen.
Was muss eingereicht werden?
- Ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes gemeinsames Scheidungsbegehren |
- Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen |
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Was muss geregelt sein?
- | Kinderfragen (Zuteilung der elterlichen Sorge; Besuchsrecht; Kinderunterhalt) |
- | Aufteilung der Pensionskassenansprüche |
- | Nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten |
- | Güterrecht (Vermögen; Schulden) |
- | Allfällige individuelle Absprachen |
- | Kosten des Scheidungsverfahrens |
| Kann nicht über alle der vorstehenden Punkte eine Einigung erzielt werden, so kann eine Teileinigung eingereicht werden. Die Ehegatten müssen in diesem Fall zusätzlich beantragen, dass das Gericht die Folgen, über die sie sich nicht geeinigt haben, entscheiden soll. |
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Will nur ein Ehegatte die Scheidung und stimmt der andere nicht zu, so muss auf Scheidung geklagt werden.
Ein Scheidungsanspruch besteht:
- | nach 2-jährigem Getrenntleben oder |
- | bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die nicht dem scheidungswilligen Ehegatten zuzurechnen sind. |
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Wo kann die Scheidung eingereicht werden?
Sowohl die Scheidung auf gemeinsames Begehren wie auch die Scheidungsklage können beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht werden.
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Welche Unterlagen müssen dem Scheidungsbegehren beigelegt werden?
- | Familienausweis |
- | Bestätigung der Pensionskassen über die Höhe der während der Dauer der Ehe aufgelaufenen Austrittsleistungen sowie betreffend Durchführbarkeit der getroffenen Regelung über die Aufteilung der Pensionskassenansprüche (diese Bestätigung kann bei den Pensionskassen verlangt werden) |
- | Aktuelle Lohnabrechnung oder Abrechnung über Ersatzeinkommen (Arbeitslosengeld, AHV-, IV-Rente etc.) |
- | Lohnausweis des Vorjahres |
- | Aufstellung über die Lebenshaltungskosten mit folgenden Belegen: |
- | Kostenerlasszeugnis (wenn die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht selbst bezahlt werden können; Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. |
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Beachten Sie, dass das Gericht das Scheidungsbegehren ohne diese Unterlagen nicht behandeln kann!
Lassen Sie sich bei Unklarheiten über Ihre Ansprüche und/oder über die Ausgestaltung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten.
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Sie sind im Ausland geschieden worden?
Eine amtlich beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils mit Rechtskraftbescheinigung ist bei der nächstgelegenen Schweizerischen Vertretung des Scheidungsortes abzugeben. Dort wird das Urteil übersetzt und legalisiert und anschliessend an die zuständige Aufsichtbehörde Ihres Heimatortes geschickt.
Wenden Sie sich bitte an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons, wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, oder an das Zivilstandsamt Ihres Heimatortes, dort können Sie die Adresse der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde erfragen.
Sind Sie im Kanton Basel-Landschaft heimatberechtigt, ist die Sicherheitsdirektion, Zivilrechtsabteilung 1, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Telefon-Nr. 061 / 552 62 94, zuständig.
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Sie sind in der Schweiz geschieden worden?
Ihre Ehescheidung wird automatisch vom Gericht dem Zivilstandsamt des Gerichtsbezirks gemeldet, welches dann Ihre Scheidung im Infostar verurkundet.
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Familienname nach der Auflösung der Ehe
Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben. Wenn Sie Ihren angestammten Namen oder den Namen, den Sie vor der geschiedenen Ehe geführt haben, wieder annehmen wollen, können Sie innerhalb von einem Jahr, nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, auf einem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz persönlich eine Namenserklärung abgeben (Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit dem Zivilstandsamt, bevor Sie dort hingehen, um die Namenserklärung zu unterschreiben.
Mitzubringen sind in der Regel (bitte auch telefonisch erfragen): |
Von Schweizerbürgerinnen und -bürgern |
- der Personenstandsausweis |
- eine Wohnsitzbescheinigung (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes). |
- Identitätskarte oder Reisepass |
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Von Ausländerinnen und Ausländern |
- Eheschein der vorangehenden Ehe |
- das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung |
- eine Wohnsitzbescheinigung (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes). |
- Identitätskarte oder Reisepass |
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Anschliessend erlässt das Zivilstandsamt die notwendigen Mitteilungen an Wohn- und Heimatort der erklärenden Person, damit die betroffenen Zivilstandsregister und Verzeichnisse nachgeführt werden können.
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