Merkblatt für Referenden in Kanton und Gemeinden |
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Was ist beim Ergreifen eines Referendums zu beachten ? |
Fristen |
Kanton
Referendumsbegehren (mindestens 1500 Unterschriften) gegen Beschlüsse des Landrates sind innert 8 Wochen nach der Veröffentlichung (Publikation im Amtsblatt) einzureichen. |
Gemeinden
Referendumsbegehren (10% der Stimmberechtigten; bei mehr als 5000 Stimmberechtigten mindestens 500 Unterschriften) gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind innert 30 Tagen nach der Beschlussfassung, gegen Beschlüsse des Einwohnerrates innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung einzureichen. |
Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der Fristen gilt: a. der Tag, an dem die Frist (Veröffentlichung des Ergebnisses) zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt; b. ist der letzte Tag der Frist ein öffentlicher Ruhetag (Sonntag oder kantonaler Feiertag) oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag; c. die Unterschriften müssen spätestens am letzten Tag der Frist auf der Landeskanzlei bzw. der Gemeindeverwaltung eintreffen. |
Wichtige Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) |
§ 55 Unterschriftenlisten Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten: a. die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist; b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat; c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Artikel 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB); d. die Namen und Adressen von mindestens 3 Urhebern oder Urheberinnen des Referendums (Referendumskomitee). |
§ 56 Unterschrift
1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben, sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. 2 Er muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse. 3 Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. |
§ 57 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen. 2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. |
§ 59 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von § 56 nicht erfüllt sind. 2 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt. 3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. |
§ 60 Prüfung des Zustandekommens
1 Die Landeskanzlei prüft, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist. 2 Ungültig sind: a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 55 - 59 nicht erfüllen. b. Unterschriften von Unterzeichnern, welche nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist. c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind. 3 Die Landeskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die Gemeinden beheben, sofern das Zustandekommen des Referendums davon abhängt. |
§ 62 Rückzug
Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden. |
Muster Referendum gegen ................................................................................... Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen, verlangen, gestützt auf § 31 der Kantonsverfassung, dass der Landratsbeschluss vom ....................... betreffend .......................... der Volksabstimmung unterbreitet wird. PLZ:..........................................Ort:...................................................... Nur stimmberechtigte Personen mit Wohnsitz in obgenannter politischer Gemeinde ! | ||||
Name, Vorname | Jahrgang | Wohnadresse | Eigenhändige | Kontrolle |
1. | . | . | . | . |
2. | . | . | . | . |
3. | . | . | . | . |
4. | . | . | . | . |
5. | . | . | . | . |
Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt, macht sich strafbar nach Artikel 281 bzw. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Referendumskomitee gegen ................................................................: Namen und Wohnadressen des Präsidenten bzw. der Präsidentin und von mindestens 2 Mitgliedern des Referendumskomitees. | ||||
§ 82 Anwendbare Bestimmungen 1 Die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 79, 81 und 91 gelten sinngemäss auch für Referenden in den Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970. 2 Die Veröffentlichungen erfolgen in geeigneter Weise. 3 Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrates, die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrates. |
Auskünfte |
Ausführliche Informationen über Referenden Für weitere Auskünfte steht die Landeskanzlei Basel-Landschaft zur Verfügung. (061/ 925' 50' 09/08) |
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