> Politische Rechte || Initiativen || Ausführliche Informationen über Initiativen
Was ist bei der Lancierung einer Initiative zu beachten ? |
Verfassungsbestimmungen |
§ 28 Grundsätze
1 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen. 2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht. 3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten. 4 Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten. 5 Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzureichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung. |
§ 29 Verfahren
1 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig. 2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monate dem Volk zu Abstimmung vorgelegt. 3 Nichtformulierte Begehren werden innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes. 4 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
Wichtige Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) |
§ 64 Formulierte Initiative 1 Ein Volks- oder Gemeindebegehren gilt als formulierte Initiative, wenn es einen ausgearbeiteten Entwurf zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält. 2 Sofern die Initiative Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen ändern oder aufheben will, hat sie diese im Initiativtext zu bezeichnen. |
§ 65 Nichtformulierte Initiative
1 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten. 2 Sind die Voraussetzungen gemäss § 64 nicht erfüllt, gilt das Volks- oder Gemeindebegehren als nichtformulierte Initiative. |
§ 67 Einheitlicher Regelungsbereich
Volks- und Gemeindebegehren haben sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich zu beschränken. |
§ 68 Vorprüfung
1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Landeskanzlei einzureichen. Diese stellt fest, ob die Formvorschriften gemäss § 69 erfüllt sind. 2 Ist der Titel einer Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslung Anlass, so wird er durch die Landeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee geändert. 3 Titel und Text der Initiative werden im Amtsblatt veröffentlicht. 4 Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Volksinitiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen. Die Landeskanzlei kann Gutachter beiziehen. |
§ 69 Unterschriftenliste
Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten: a. die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist; b. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt; c. eine vorbehaltslose Rückzugsklausel; d. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB); e. die Namen und Adressen von mindestens 7 Urhebern der Initiative (Initiativkomitee). |
§ 70 Zusätzliche Bestimmungen
Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 56), Stimmrechtsbescheinigung (§ 58), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 59) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 60 Absatz 3) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative. |
§ 71 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen. 2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. |
§ 74 Rückzug
1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden. 2 Der Rückzug ist nicht mehr zulässig: a. wenn der Landrat beschlossen hat, einem nichtformulierten Begehren Folge zu leisten; b. wenn der Regierungsrat die Volksabstimmung über eine Volksinitiative festgesetzt hat. |
Muster Formulierte Volksinitiative / Nichtformulierte Volksinitiative betreffend ...................................................... Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen stellen, gestützt auf § 28 Absätze 1 und 2 / § 28 Absätze 1 und 3, das folgende formulierte / nichtformulierte Begehren: (Initiativtext) Datum der Publikation im Amtsblatt:............................... PLZ:.......................... Ort:................................................. Nur stimmberechtigte Personen mit Wohnsitz in obgenannter politischer Gemeinde ! | ||||
Name, Vorname | Jahrgang | Wohnadresse | Eigenhändige | Kontrolle |
1. | . | . | . | . |
2. | . | . | . | . |
3. | . | . | . | . |
Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt, macht sich strafbar nach Artikel 281 bzw. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmberechtigten Mitglieder zurückzuziehen: Namen und Adressen von mindestens 7 Stimmberechtigten | ||||
Was ist bei Initiativen in der Gemeinde zu beachten? |
§ 82 Anwendbare Bestimmungen 1 Die §§ 54-57, 59-63, 67-74, 78, 79, 81 und 91 gelten sinngemäss auch für Initiativen in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (§§ 122 - 124). 2 Die Veröffentlichungen erfolgen in geeigneter Weise. 3 Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrates, die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrates. |
Auskünfte |
Ausführliche Informationen über Initiativen Für weitere Auskünfte steht die Landeskanzlei Basel-Landschaft zur Verfügung. (061 552 50 09/08) |