Ist ein Kind eines Schweizer Bürgers/einer Schweizer Bürgerin im Ausland geboren, sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung abzugeben bzw. einzureichen:


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die Kindseltern sind miteinander verheiratet - beide sind Schweizer Bürger:
- Geburtsschein des Kindes im Original

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die Kindseltern sind miteinander verheiratet - einer der Ehepartner ist Schweizer Bürger:
- Geburtsschein des Kindes im Original

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die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet - die Kindsmutter ist Schweizer Bürgerin, der Kindsvater ist ausländischer Staatsangehöriger:
- Geburtsschein des Kindes im Original

- wenn der Vater das Kind anerkannt hat:
- eine Bestätigung, dass der Vater sein Kind anerkannt hat (Anerkennungsschein) im Original
- einen Geburtsschein vom Kindsvater im Original (nicht älter als 6 Monate)
- ein beglaubigte Kopie des Reisepasses des Kindsvaters oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis im Original
- eine Wohnsitzbescheinigung des Kindsvaters im Original (nicht älter als 6 Monate)

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die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet - der Kindsvater ist Schweizer Bürger:
- Geburtsschein des Kindes im Original
- Bestätigung, dass der Vater sein Kind anerkannt hat (Anerkennungsschein) im Original

 

zusätzlich:
- einen Geburtsschein der Kindsmutter im Original (nicht älter als 6 Monate)
- eine beglaubigte Kopie des Reisepasses der Kindsmutter
- einen Nachweis über den aktuellen Zivilstand der Kindsmutter im Original (nicht älter als maximal 6 Monate)
- eine Wohnsitzbescheinigung der Kindsmutter im Original (nicht älter als 6 Monate)

 

Die Schweizerische Vertretung wird die Dokumente übersetzen, beglaubigen und an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons weiterleiten, damit die Geburt im Familienregister eingetragen werden kann.


Je nach Situation bleibt die Nachforderung weiterer Dokumente vorbehalten.


Geben Sie auf jeden Fall immer Ihren Heimatort und Ihre derzeit aktuelle Adresse an.



 

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