Ist ein Kind eines Schweizer Bürgers/einer Schweizer Bürgerin im Ausland geboren, sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung abzugeben bzw. einzureichen:
- | die Kindseltern sind miteinander verheiratet - beide sind Schweizer Bürger: |
- | die Kindseltern sind miteinander verheiratet - einer der Ehepartner ist Schweizer Bürger: |
- | die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet - die Kindsmutter ist Schweizer Bürgerin, der Kindsvater ist ausländischer Staatsangehöriger: - wenn der Vater das Kind anerkannt hat: |
- | die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet - der Kindsvater ist Schweizer Bürger:
zusätzlich: |
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Die Schweizerische Vertretung wird die Dokumente übersetzen, beglaubigen und an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons weiterleiten, damit die Geburt im Familienregister eingetragen werden kann.
Je nach Situation bleibt die Nachforderung weiterer Dokumente vorbehalten.
Geben Sie auf jeden Fall immer Ihren Heimatort und Ihre derzeit aktuelle Adresse an.
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