Merkblatt Einbürgerungen

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Merkblatt über das Verfahren der Einbürgerung von Baselbieter Bürgern und Bürgerinnen in einer anderen basellandschaftlichen Gemeinde


Der/Die Bewerber/in reicht das Einbürgerungsgesuch beim Bürger- bzw. Gemeinderat ein. Dieser prüft das Einbürgerungsgesuch und leitet es anschliessend innert 6 Wochen an die Sicherheitsdirektion (nachstehend SID genannt) weiter mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung. Ablehnende Anträge sind zu begründen, wobei dem/der abgewiesenen Bewerber/in die Begründung mitzuteilen ist.


Die SID registriert das Gesuch, prüft, ob das Gesuch formell korrekt gestellt wurde, und teilt dem Bewerber/der Bewerberin sowie dem Bürger- bzw. Gemeinderat mit, dass das Einbürgerungsgesuch innert 6 Monaten mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung vorzulegen ist.


Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch in offener Abstimmung, sofern nicht geheime beschlossen wird. Nach der Abstimmung hat der Bürger- bzw. Gemeinderat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der SID zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr durch den/die Bewerber/in bekanntzugeben.


Hat die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung der Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin zugestimmt, stellt die SID beim Regierungsrat Antrag auf Genehmigung der Abstimmung der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung.


Die SID erhebt nach dem Regierungsratsentscheid die kantonale Gebühr.


Der regierungsrätliche Protokollauszug über die Genehmigung wird von der Landeskanzlei der eingebürgerten Person zugestellt; im Weiteren wird die Einbürgerung den betroffenen Amtsstellen (Bürger- bzw. Gemeinderat, Zivilstandsamt, Einwohnerkontrolle) mitgeteilt.


Gesetzliche Grundlagen
- Basellandschaftliches Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (SGS 110)
- Einbürgerungsreglement der jeweiligen Einbürgerungsgemeinde


Achtung
Falls Sie ein Gemeindebürgerrecht eines anderen Kantons besitzen, kann es sein, dass sie dieses durch die Einbürgerung verlieren. Orientieren Sie sich deshalb vor der Einbürgerung bei der zuständigen Behörde Ihres ausserkantonalen Heimatkantons welche Schritte für die Beibehaltung des bisherigen ausserkantonalen Gemeindebürgerrechts zu unternehmen sind.


Kontaktstelle
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft
Zivilrechtsabteilung 1
Bürgerrechtswesen
CH-4410 Liestal
Tel. 061 552 57 15 / Fax 061 552 69 31



 

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