Merkblatt: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Basel-Landschaft
Voraussetzungen
Wohnsitzerfordernis
Bund
Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt.
Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partner bzw. eingetragene Partnerinnen.
Kanton
Insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, für die andere Person genügen insgesamt 3 Jahre im Kanton Basel-Landschaft; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partner bzw. eingetragene Partnerinnen.
Gemeinde
Massgebend ist das Einbürgerungsreglement der jeweiligen Einbürgerungsgemeinde. Die maximale Wohnsitzdauer in der Gemeinde beträgt 5 Jahre.
Integration / Guter Leumund
- | die deutsche Sprache so beherrscht, dass eine Verständigung mit den Menschen der hiesigen Gesellschaft gut möglich ist und der Inhalt amtlicher Schreiben verstanden wird (siehe Nachweis der Deutschkenntnisse); |
- | in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse eingegliedert ist; |
- | mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; |
- | sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt; |
- | die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet; keine Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die im Strafregister eingetragen sind, oder betr. Jugendliche, bei den zuständigen Behörden verzeichnet sind; |
- | die öffentlich-rechtlichen und privaten Pflichten erfüllt; |
- | die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. |
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Nachweis der Deutschkenntnisse
Nachweis der Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1* des Europäischen Sprachenportfolios, sofern der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin nicht deutscher Muttersprache ist oder er/sie die obligatorische Schulzeit nicht in deutscher Sprache absolviert hat.
*Verstehen, Sprechen, Schreiben, Lesen mindestens auf dem Sprachniveau B1 des Europäischen Sprachenportfolios [PDF]
Als Nachweis der Deutschkenntnisse ist ein Telc-Test oder ein Goethe-Zertifikat beizubringen (keine Kursbestätigungen). Es handelt sich dabei um standardisierte Sprachtests, die von lizenzierten Prüfungszentren (meist Anbietern von Sprachkursen) durchgeführt werden.
Zum Beispiel gibt es folgende Anbieter für diese Sprachkurse:
- Ausländerdienst Baselland, Bahnhofstrasse 15, 4133 Pratteln, Tel. 061 827 99 00
- ECAP Basel, Clarastrasse 17, 4005 Basel, Tel. 061 690 96 19
- Klubschule Migros Basel, Jurastrasse 4, 4052 Basel, Tel. 058 575 87 00
- K5 Basler Kurszentrum, Gundeldingerstrasse 161, 4053 Basel, Tel. 061 365 90 27
- Volkshochschule beider Basel, Kornhausgasse 2, 4003 Basel, Tel. 061 269 86 66
Falls der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin nicht weiss, ob er/sie die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrscht, ist es empfehlenswert bei einem Anbieter einen Einstufungstest zu absolvieren, bevor ein Telc oder Goethe Test absolviert wird.
Verfahren
- | erteilt die SID die kantonale Einbürgerungsbewilligung, |
- | fordert die SID gleichzeitig den Bürger- bzw. Gemeinderat auf, das Gesuch innert 6 Monaten der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten (die SID stellt ihren Erhebungsbericht mit der kantonalen Einbürgerungsbewilligung dem Bürger- bzw. Gemeinderat zu) und |
- | stellt die SID gleichzeitig beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. |
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Wenn der Leumund und/oder die Integration negativ sind,
- | verweigert die SID die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (sofern der Bewerber/die Bewerberin das Gesuch nicht zurückzieht). |
- | Bei rechtskräftiger Nichterteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung ist das Verfahren beendet (ebenso bei Rückzug des Gesuchs). |
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Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch in offener Abstimmung, sofern nicht geheime beschlossen wird. Ablehnende Entscheide sind zu begründen. Nach der Abstimmung hat der Bürger- bzw. Gemeinderat das Abstimmungsprotokoll innert 30 Tagen der SID zu übermitteln und die Höhe sowie die Bezahlung der Gebühr zu melden.
Zeitgleich entscheidet der Bund über die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung.
- | Bei Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeindebürgerrechts stellt die SID dem Regierungsrat zuhanden des Landrates Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und über die Höhe der zu bezahlenden Gebühr. |
- | Wenn der rechtskräftige Beschluss der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung und/oder der rechtskräftige Entscheid des Bundes negativ sind, ist das Verfahren beendet. |
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Der Regierungsrat stellt dem Landrat Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts und über die Höhe der zu bezahlenden Gebühr.
Der Landrat ist zuständig, über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu entscheiden, nachdem die landrätliche Petitionskommission das Gesuch geprüft und dem Landrat Antrag gestellt hat.
Der Landrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und die Gebühr.
Der Landratsbeschluss wird dem Bewerber/der Bewerberin zugestellt. Bei Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit Schweizerbürgerrechts werden im Weiteren die betroffenen Amtsstellen (Bürger- bzw. Gemeinderat, Zivilstandsamt, Amt für Migration) orientiert.
Darstellung des Ablaufs des Einbürgerungsverfahrens für ausländische Staatsangehörige [PDF]
Gebühren
Kanton und Gemeinde (wie auch der Bund) erheben für das Einbürgerungsverfahren Gebühren, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemessen.
Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden. Wird ein erhobener Kostenvorschuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Gebühren werden auch erhoben bei negativem Ausgang des Verfahrens.
Gesetzliche Grundlagen
- | Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (SR 141.0) |
- | Bürgerrechtsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Januar 1993 (SGS 110) |
- | Reglement der jeweiligen Einbürgerungsgemeinde |
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Kontaktstelle
Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft
Zivilrechtsabteilung 1
Bürgerrechtswesen
CH-4410 Liestal
Tel. 061 552 57 15 / Fax 061 552 69 31
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