1. Die gesetzlichen Grundlagen gemäss der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), in Kraft seit 1. Januar 2000
Art. 298 Abs. 1 ZGB
Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu.
Art. 298 Abs. 2 ZGB
Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche Sorge entzogen, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.
Art. 298a Abs. 1 ZGB
Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Art. 298a Abs. 2 ZGB
Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
Art. 287 Abs. 1 ZGB
Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich.
2. Was wollte der Gesetzgeber mit der Revision des ZGB erreichen?
Mit der Einführung der nun möglichen gemeinsamen elterlichen Sorge per 1.1.2000 wollte der Gesetzgeber die gemeinsame elterliche Verantwortung für die Kinder betonen und die Möglichkeiten schaffen, rechtliche Verantwortung gleichberechtigt wahrzunehmen.
3. Welche Voraussetzungen müssen unverheiratete Eltern erfüllen, damit sie gemeinsam die elterliche Sorge beantragen können?
3.1 Gemeinsamer Antrag
Unabdingbare Voraussetzung auf Übertragung der elterlichen Sorge ist der gemeinsame Antrag der Eltern. Gemeinsame Sorge kann von der Vormundschaftsbehörde nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
3.2 Genehmigungsfähige Vereinbarung
Genehmigungsfähig ist eine Vereinbarung, wenn sie realistisch und durchführbar ist. Die Eltern haben sich über die Anteile der Betreuung des Kindes zu äussern und sich über die Verteilung der Unterhaltskosten zu verständigen. Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge treffen die für die Entwicklung und Lebensgestaltung des Kindes zentralen Entscheidungen in gemeinsamer Absprache oder mindestens im gegenseitigen Einvernehmen. Sie übernehmen auch die gemeinsame Verantwortung für diese Entscheidungen. Dafür ist jedoch ein kontinuierlicher persönlicher Kontakt mit dem Kind und eine konkrete praktische Mitwirkung bei der Betreuung erforderlich. Diese sollten über das übliche Besuchsrecht hinaus gehen. Zur Betreuungsregelung gehört eine Einigung über den Aufenthaltsort des Kindes. Eine alternierende Obhut (Aufenthalt) ist möglich. In der Literatur werden drei Modelle unterschieden:
- | das Residenzmodell, bei dem das Kind seinen festen Wohnsitz bei einem Elternteil hat, während der andere Elternteil den Kontakt mit ihm über ein ausgedehntes Besuchsrecht pflegt; |
- | das Pendelmodell (alternierende Obhut), bei dem das Kind abwechslungsweise beim Vater und bei der Mutter lebt; |
- | das Nestmodell, bei dem das Kind an einem festen Ort abwechslungsweise vom Vater und von der Mutter betreut wird. |
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Von zu detaillierten Regelungen der Betreuungsaufteilung ist abzuraten. Es ist unmöglich, die sich verändernden Bedürfnisse und Möglichkeiten in die Zukunft genau planen zu können. Zu detaillierte Regelungen sind konfliktanfällig, weil sie bald einmal nicht mehr mit den konkreten Verhältnissen übereinstimmen. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, dass beide Eltern Verantwortung und konkrete Betreuungsaufgaben übernehmen. Diese müssen nicht quantitativ gleichmässig verteilt sein, sondern vielmehr den Bedürfnissen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Eltern, ihren beruflichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht werden. Das Alter der Kinder und die entsprechenden Betreuungsbedürfnisse spielen in dieser Frage eine entscheidende Rolle. Denkbar ist auch, dass die Eltern sich gewisse Aufgaben, z.B. die Vermögensverwaltung, die schulische Begleitung oder die berufliche Eingliederung zuweisen.
Teilen sich die Eltern die Obhut, ist die Betreuung in Übereinstimmung mit Schulstunden- und Arbeitsplatzplänen festzulegen. Bei komplexen Verhältnissen ist eine Vorgehensweise zu definieren, wie die Betreuung festgelegt wird und wie weit im Voraus dies zu geschehen hat. Es ist empfehlenswert, Regelungen für Sonderfälle wie Ferien oder Erkrankung eines Elternteils vorzusehen. Der reine Verweis darauf, dass die Eltern die Obhutsregelung jeweils nach Absprache treffen, ist ungenügend. Wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden, unabhängig davon, welchen konkreten Betreuungsanteil der einzelne Elternteil leistet. Darunter fallen sicher Entscheidungen über die schulische und berufliche Laufbahn, medizinische Behandlungen, Zahnkorrekturen, religiöse Erziehung, kostenintensive und mit Gesundheitsrisiken verbundene Aktivitäten.
Es ist empfehlenswert (aber keine Genehmigungsvoraussetzung) eine Ersatzlösung für den Konfliktfall bereits im Voraus zu vereinbaren oder eine Vorgehensweise zu definieren, wie in einer solchen Situation eine Einigung erzielt oder eine Lösung gefunden werden kann.
3.3 Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl
Zur Kindeswohlverträglichkeit gehört in erster Linie, dass beide Eltern über Erziehungsfähigkeit verfügen, so dass ihnen die elterliche Sorge auch alleine zugeteilt werden könnte. Die vereinbarte Betreuungsregelung muss auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmen und seinem Alter entsprechend weder überbehütend noch vernachlässigend sein.
4. Was muss die schriftliche Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge beinhalten?
4.1 Lebenssituation
- Namen, Alter und Wohnadresse/n der Eltern und des Kindes
- Berufliche Situation (Vollzeit- oder Teilzeitstelle, Prozentangabe)
4.2 Betreuung
- | Wann betreut wer das Kind (an welchen Tagen / Abenden usw.)? Bei unterschiedlichem Wohnort der Eltern: Wann ist das Kind bei wem? |
- | Bei welchem Elternteil soll das Kind nach Auflösung des Konkubinats leben? Wie wird die Betreuung vereinbart? Welche Besuchsrechtsregelung wird vereinbart? Wie verständigen sich die Eltern gegenseitig bei anfallenden Entscheiden und Fragen? Welchen Einfluss hat eine allfällige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes auf die Unterhaltsregelung? |
- | Ferienregelung inkl. Finanzierung. |
- | Was geschieht bei Konflikten (evtl. Zuziehen einer Fachstelle)? |
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4.3 Unterhalt
Die Eltern halten fest, dass sie gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufkommen, und sich über ihren finanziellen Beitrag geeinigt haben.
4.4 Antrag an die Vormundschaftsbehörde
Schriftliche Formulierung des Antrags (Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge) an die Vormundschaftsbehörde.
5. Weiteres Vorgehen
- | Die Eltern legen ihren Antrag und ihre Vereinbarung der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zur Genehmigung vor. |
- | Die Vormundschaftsbehörde wird Vater und Mutter persönlich anhören und Antrag sowie Vereinbarung auf die Verträglichkeit mit dem Kindeswohl prüfen. |
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