Historisches zu den Amtsvormundschaften

> Übersicht Amtsvormundschaften

Bis zum Anfang des 20. Jahrhundert wurde die Sorge für Hilfs- und Schutzbedürftige mehrheitlich von Verwandten wahrgenommen. Nichts desto trotz wurden mit der Vogtsordnung des Kantons Basel vom 17.12.1806 schon damals gewisse Anforderungen an die Vögte, wie sie genannt wurden, gestellt:


Den armen, nothdürftigen, auch albernen, einfältigen Leuten, wie nicht minder den Vergeudern, übeln Haushaltern oder so sonsten von bösem Leumden sind, sollen keine Vogteyen gegeben.


Auch die Definition der Klientschaft war gegeben:


Sollen nicht nur alle Wittweiber und ledige Töchter, sondern auch alle unverheirathete Söhne unter 25 Jahren, nicht minder alberne, mundtodt erklärte (entmündigte) oder Alters halben ihr Gut zu verwalten untaugliche Mannspersonen mit tauglichen Vögten versehen.


Da u.a. alle Wittwen, ledigen Frauen, ausserehelichen Kinder und Waisen einen Vogt hatten, muss der Bedarf an geeigneten rechtschaffenen Männern recht hoch gewesen sein.


Eine diesbzügliche Erleichterung sowie einen grossen Fortschritt für die bevogtete weibliche Bevölkerung brachte 1879 das Gesetz über die Aufhebung der Geschlechtsvormundschaft, durch das den unverheirateten, verwitweten oder geschiedenen Frauen vom 24. Altersjahr an die Handlungsfähigkeit zuerkannt wurde.


Mit dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 30.05.1911 führte der Kanton Basel-Landschaft, nebst 14 anderen Kantonen, die Möglichkeit der Ernennung von Amts- oder Berufsvormündern ein. Die Gemeinden wurden ermächtigt, sich zu Vormundschaftskreisen mit einem ständigen Amtsvormund zusammen zu schliessen. Noch dauerte es aber einige Jahre, bis der Regierungsrat vier Amtsvormünder für die Bezirke Arlesheim, Liestal, Sissach und Waldenburg, mit Amtsantritt auf den 01.04.1924, wählte, allerdings erst im Nebenamt. Dazu geführt hatten unter anderem die im Amtsbericht von 1924 gerügten bisherigen mangelhaften oder gar unterbliebenen Feststellungen von ausserehelichen Vaterschaften, die die juristisch unerfahrenen Privatvormünder überforderten. In ihrem ersten Jahr betreuten diese vier Amtsvormünder insgesamt 376 Vormundschaften und Beistandschaften


Mit der Zunahme der Bevölkerung drängte sich Ende der fünfziger Jahre eine Revision des Amtsvormundschaftsgesetzes von 1928 auf. 1960 betreuten die Amtsvormünder 1380 Mündel. Mit dem Gesetz von 1961 wurde der Regierungsrat ermächtigt, die Amtsvormünder im Vollamt einzustellen, was auf den 01.07.1962 für die Kreise Arlesheim, Binningen, Liestal und Sissach umgesetzt wurde. 1968 wurde der Kreis Waldenburg um zehn Gemeinden erweitert und für den Amtsvormund ebenfalls ein Vollamt geschaffen.


Am 01. Januar 2004 ist das totalrevidierte Amtsvormundschaftsgesetz in Kraft getreten, das der Landrat am 17.10.02 beschlossen hat.


Mit diesem Gesetz wurde die Einteilung der Kreise neu geregelt, wovon die Amtsvormundschaften Liestal und Sissach, und wiederum Waldenburg, betroffen sind. Die Gemeinden Bubendorf, Lausen, Ramlinsburg und Ziefen, die erst 1968 zum Kreis Waldenburg dazu kamen, wurden ab 01.01.2004 dem Kreis Liestal, und die Gemeinden Buckten, Häfelfingen, Känerkinden, Läufelfingen, Rümlingen und Wittinsburg dem Kreis Sissach zugeteilt.


(Dieser Artikel enthält Auszüge und Zitate aus "Die Amtsvormundschaften im Kanton Basel-Landschaft - Seit 25 Jahren als Vollamt" vom Januar 1986, verfasst von Staatsarchivar Dr. Hans Sutter)



 

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