In das Massnahmenzentrum Arxhof aufgenommen werden:
a) | Junge erwachsene Männer, die in ein Massnahmenzentrum nach Art. 61 StGB einzuweisen sind. |
b) | Jugendliche über 17 Jahre, wenn eine Massnahme nach Art. 15 JStG in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt werden soll (Art. 16.3 JStG). |
c) | Junge erwachsene Männer mit Suchtproblematik, wo eine Massnahme nach Art. 60 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB angezeigt ist. |
d) | Junge erwachsene Männer, die einer stationären therapeutischen Massnahme bedürfen (Art. 59 StGB in Kombination mit Art.61 StGB). |
e) | Junge erwachsene Männer, wenn eine Massnahme nach Art. 307, Art. 310 oder Art. 405 ZGB durchgeführt werden soll. |
Nicht aufgenommen werden, selbst wenn eines der oben genannten Kriterien zutrifft:
- | Personen, die aktuell suizidal sind, da wir nicht in der Lage sind, Betreuung und Beobachtung rund um die Uhr zu gewährleisten. |
- | Personen mit einer aktuellen psychotischen Symptomatik, da für solche Menschen die Anforderungen eines Gruppenlebens überfordernd sind, wir aber hauptsächlich mittels der Dynamik in der Gruppe arbeiten. |
- | Personen, die nicht bereit sind, auf den Konsum von Drogen aller Art, auch von Alkohol und auf Androhung oder Ausübung von Gewalt zu verzichten. Wir erwarten, dass ein zukünftiger Bewohner bereit ist, einige Zeit in einem drogenfreien und gewaltfreien Raum zu leben. |
- | Personen die suchtmittelabhängig sind und Ihren somatischen Entzug noch nicht hinter sich haben. Wir erwarten, dass neue Bewohner entzogen auf dem Arxhof eintreffen. |
Für Anfragen jeglicher Art, können Sie mit uns in Kontakt treten.
Aufnahmeprozedere
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