Wohnungsantritt / Wohnungsrückgabe / Mängelliste |
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Die Mieterschaft ist verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu gebrauchen. Sie haftet für Reinigungsarbeiten und kleinere Reparaturen, welche während des Mietverhältnisses anfallen. Ferner haftet sie für Schäden, welche sie, ihre Mitbewohnerinnen, Gäste oder Haustiere angerichtet haben, nicht jedoch für normale Abnützung der Wohnung oder für Schäden der Vormieter. Es empfiehlt sich, bei Ein- und Auszug in eine Wohnung eine möglichst detaillierte Mängelliste zu erstellen. Mit einer Privathaftpflichtversicherung und/oder einer Hausratsversicherung können sich Mieter gegen Schäden an Einrichtungsgegenständen der Vermieterschaft oder Schäden am eigenen Mobiliar versichern. In jeder Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft gibt es eine neutrale Person, die bei Antritts- Abnahme- oder Schadensprotokollen beigezogen werden kann (Achtung: je nach Gemeinde kostenpflichtig).
Einzug | |
- | Grundsätzlich am ersten Tag der Mietdauer. |
- | Antrittsprotokoll, damit die Mieterschaft nicht für Mängel der Vormieter einstehen muss und um Mängel festzuhalten, die durch die Vermieterschaft zu beheben sind; sollten nach Einzug weitere Mängel entdeckt werden, müssen diese sofort der Vermieterschaft gemeldet werden. |
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Auszug | |
- | Am letzten Tag der Mietdauer während der gewöhnlichen Geschäftszeiten. Fällt der letzte Tag der Mietdauer auf einen Samstag oder Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich die Abgabe auf den ersten darauf folgenden Werktag. Die Schlüssel müssen spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses zurückgegeben werden. |
- | Die Vermieterschaft muss bei Rückgabe den Zustand der Mietsache prüfen und Mängel, für welche die Mieterschaft einzustehen hat, dieser sofort, d.h. innert weniger Tage nach Rückgabe der Mietsache, melden und allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen. |
- | Änderungen an der Mietsache durch die Mieterschaft müssen mangels anderer Abrede wieder behoben bzw. der ursprüngliche Zustand muss wieder hergestellt werden. |
- | Es empfiehlt sich, die Wohnungsabgabe gemeinsam (Vermieterschaft und Mieterschaft) vorzunehmen und ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Idealerweise ist ein Antrittsprotokoll vorhanden. Beim Protokoll unbedingt darauf achten, was genau unterschrieben wird: reine Feststellung von Schäden oder Anerkennung einer Haftung? Es besteht keine Verpflichtung, irgendetwas zu unterzeichnen. Im Zweifel Vorbehalt anbringen. |
- | Als erstes ist zu prüfen, ob es sich um normale oder ausserordentliche Abnützung handelt. Bei einer ausserordentlichen Abnützung stellt sich die Frage, ob die ausziehende Mieterschaft diese zu verantworten hat oder nicht. Falls die ausserordentliche Abnützung zu Lasten der Mieterschaft geht, ist schliesslich noch die Lebensdauer bzw. das Alter der beschädigten Sache zu berücksichtigen, um sodann den Prozentanteil der Kosten oder einen allfälligen Minderwert berechnen zu können, für den die Mieterschaft einzustehen hat. Dabei muss der Vermieter die Schäden infolge ausserordentlicher Abnützung beweisen. |
- | Nach Beheben der Schäden, welche auf Kosten der ausziehenden Mieterschaft gehen, stellt die Vermieterschaft eine Schlussabrechnung auf. Falls die Mieterschaft nicht einverstanden ist und sich die Parteien nicht einigen können, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. |
- | Das Mietzinsdepot, das die meisten Mieter vor Vertragsschluss zahlen müssen, kann nur mit Zustimmung der Mieterschaft aufgelöst werden. Ist die Mieterschaft dagegen, muss der Vermieter seine Ansprüche rechtlich geltend machen (rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder Gerichtsurteil). Tut er dies nicht, kann der Mieter ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietzinsdepots von der Bank verlangen. |
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