1. Direktimport mit "EU- Übereinstimmungsbescheinigung" oder schweizer Typengenehmigung


Die Informationen in diesem Abschnitt sind sinngemäss anwendbar für Fahrzeuge, welche auf dem Formular 13.20A eine Typengenehmigungsnummer von deren Inhaber zugewiesen haben.


Die folgenden Informationen gelten für Anhänger aller Gewichtsklassen. Informationen welche nur für Anhänger die der Klasse O3 und O4 gelten wird der Verweis "O3,4" gesetzt.


1.1 EU- Übereinstimmungsbescheinigung
Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung - auch Certificate of Conformity (COC) genannt - ist ein Dokument, welches bescheinigt, dass das ausgewiesene Fahrzeug eine Europäische Typenprüfung bestanden hat und somit sämtliche Europäischen Vorschriften erfüllt.
Das COC muss die in der Richtlinie 2007/46/EG definierten Mindestangaben enthalten und ist nur gültig, wenn sie vom Fahrzeughersteller ausgestellt, gestempelt und unterschrieben ist. Kopien werden nicht akzeptiert.
Für Anhänger gibt es erst seit kurzem EU- Übereinstimmungsbescheinigungen, vor allem für fertig aufgebaute Fahrzeuge. Falls kein solches Dokument vorhanden ist, richtet sich das Vorgehen nach den Angaben: 2. Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung".


1.2 Vorgehensweise beim Import
Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton.


1.2.1 Fahrzeugkauf
Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, ob für das betreffende Fahrzeug ein COC verfügbar ist.
Wenn ein COC verfügbar ist, lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass diese mit dem Fahrzeug ausgeliefert wird.


1.2.2 Überführung in die Schweiz
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden (erkundigen Sie sich bei der zuständigen Zollbehörde).


1.2.3 Verzollung
Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.
> Zollinformationen zum Fahrzeugimport


1.2.4 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung


Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden:

Disposition MFK BL

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden:

Disposition MFK BS

Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden:

Disposition MFP beider Basel

 

Garagenbetriebe aus anderen Kantonen:

Disposition MFP beider Basel

Privatpersonen aus anderen Kantonen:

Disposition MFK BL oder

Disposition MFK BS

 

1.2.5 Nötige Unterlagen bei der Prüfung in der MFP
Zum Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen

-

Formular 13.20A

Mit Zollstempel

-

COC

-

Ausl. Fahrzeugpapiere

Falls das Fahrzeug bereits im Verkehr stand

-

Waagschein Leergewicht

Nach den nachfolgenden Ausführungen 1.2.6 und 1.2.7

 

1.2.6 Prüfgewicht bei der Zulassungsprüfung (Fahrzeugkategorien O nach VTS2 Art. 21)


Varianten

Waagschein

Neue Fahrzeuge
COC / TG

Leer
Alle Fahrzeuge der Klasse O

Nein

Gebrauchte Fahrzeuge
COC / TG

Beladen auf das zulässige Gesamtgewicht
Klasse O1 mit einer Auflaufbremse. Alle der Klasse O2
Eine vorgängige Leerwägung in der MFP zwingend
(Telefonische Anmeldung)

Ja

Leer mit Bremsprotokoll
Die Klassen O3,4

Nein


Hinweis COC / TG
COC Fahrzeuge mit COC im original Zustand
TG Auf dem Formular 13.20A wurde vom CH- Importeur eine Typengenehmigung zugewiesen




1.2.7 Messbedingungen Leerwägung
Bei der Bestimmung des Leergewichtes müssen folgende Bedingungen eingehalten sein:

1.

Das Fahrzeug muss fertig aufgebaut sein

2.

Kühlgeräte, hydraulische Anlagen und weitere Gerätschaften müssen befüllt und Betriebsbereit sein

3.

Für den Betrieb erforderliche Ausrüstungsgegenstände wie auch eventuell vorhandene Reserveräder müssen auf dem Fahrzeug untergebracht sein

Sind die Bedingungen eingehalten, wird der Waagschein erstellt.

 

Anmeldung zur Wägung kann kurzfristig erfolgen:
Hallenchefbüro Telefon direkt: +4161 416 46 60



1.2.8 Besonderheiten je nach Aufbauart
Wird ein gesamt genehmigtes Fahrzeug nachträglich noch weiter aufgebaut oder erweitert, sind noch weitere Garantien und Nachweise erforderlich. Für den Aufbau als Solches ist eine Aufbaugarantie erforderlich, welche Bestätigt, dass die Aufbaurichtlinie des Fahrzeugherstellers angewendet wurde. Je nach dem was durch den neuen Aufbau verändert wird, sind noch Nachweise erforderlich, die normalerweise mit dem COC abgedeckt wären. Diese Nachweise müssen in solchen Fällen für die neuen Bedingungen erbracht werden.

-

Neu / Fremdaufbau

Aufbaugarantie mit folgenden Nachweisen:
Hinterer Unterfahrschutz nach ECE- R 58 oder RL 70/221/EWG
O3,4 Seitliche Schutzvorrichtungen nach ECE- R 73 oder RL 89/297 EWG

O3,4

Zurrpunkte

Neufahrzeuge und neue Aufbauten zum Sachentransport müssen mit Zurrpunkten entsprechend der DIN Norm EN 12640 ausgerüstet sein. Pflicht ab 1.Januar 2013

-

Fahrzeugabmessungen

Nach Art. 182 VTS

-

Aufbaumotoren

Gültiger Abgasnachweis auf der Herstellerplakette für folgende Motortypen: - Selbstzündung mit 18kW und mehr
- Fremdzündung mit19kW und weniger

O3,4

Gefahrengutfahrzeuge

Nachweis für die gewünschten Klassen (EXII / EXIII / FL / OX / AT)

O3,4

Markierung Fahrzeugkontur

Nach dem ECE - Reglement 104 (VTS Art. 69)

 

1.2.9 Nach bestandener Prüfung
Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A und erstellt die nötigen Auflagen auf dem Auflagenblatt. Diese Dokumente sind die Basis zur Erstellung des Fahrzeugausweises.
Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt

-

Fahrzeug-Prüfbericht

Von der MFP erstellt

-

Formular 13.20 A

Mit Zollstempel und vollständig ausgefüllt

-

Auflagenblatt

Auflagen die vom Experten verfügt wurden, als Anhang zum 13.20A

-

Veranlagungsverfügung

Zoll oder MWSt

-

COC

-

Ausl. Zulassungspapiere

Falls das Fahrzeug bereits im Verkehr stand

-

Alte Kontrollschilder

Nach der Zulassungsprüfung im gereinigtem Zustand abgeben

 

Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.

 

Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt


Bereitgestellte Checkliste
Import von Anhängern [PDF]



 

2. Direktimport ohne "EU- Übereinstimmungsbescheinigung"

Die folgenden Informationen gelten für Anhänger aller Gewichtsklassen. Informationen die nur für Anhänger die der Klasse O3 und O4 gelten wird der Verweis "O3,4" gesetzt.


2.1 Allgemeines
Der Import eines Fahrzeuges ohne COC gestaltet sich etwas aufwendiger.
Insbesondere muss die importierende Person für die Zulassungsprüfung sämtliche technischen Daten des Fahrzeuges liefern, welche sonst in dem COC enthalten sind.


O3,4
Bevor die MFK einen Termin vergeben kann, müssen alle erforderlichen Fahrzeugunterlagen gemäss Abschnitt 2.2.5.a) bei der MFP zur Sichtung eingereicht werden.
Wenn die abgegebenen Unterlagen den dargelegten Anforderungen entsprechen, wird ein Prüfungstermin vergeben.

Wenn das COC nicht erhältlich ist, richtet sich das Vorgehen beim Import nach den folgenden Ausführungen:


2.2 Vorgehensweise beim Import
Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .


2.2.1 Fahrzeugkauf
Achten Sie schon beim Fahrzeugkauf darauf, dass die unten aufgeführten Angaben aus den vorhandenen Unterlagen klar hervorgehen.


2.2.1.a) Technische Daten

-

Gewichte Garantiegewicht, Achsgarantien

O3,4

Bremsanlagen Nachweislich gemäss ECE-Reglement Nr. 13 (Informationen unter 2.2.1.b)

Die geforderten Daten können beispielsweise durch ausländische Zulassungspapiere (z.B. Fahrzeugbrief), die Betriebsanleitung, eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers bzw. des schweizerischen Importeurs oder das Herstellerschild belegt werden

 

2.2.1.b) O3,4 Bremsen
Die Bremsanlage muss nachweislich den Anforderungen des ECE-Reglements 13 entsprechen. Alternativ kann mit Nachweisen nach der EG Richtlinie 71/320/EWG, in den für das Fahrzeug gültigen Fassung gearbeitet werden (letzter Stand: Fassung 98/12/EG gültig ab 1. Januar 1999). Diese Richtlinie 71/320/EWG wird auf 1. Nov 2014 aufgehoben und durch die VO 661/2009/EG ersetzt. Das ECE-R 13 behält ihre Gültigkeit.

Varianten

Beschreibung

1

Teilgenehmigung für die Bremsanlage gemäss ECE-R 13

2

Eine Bestätigung vom Fahrzeughersteller bez. Einhaltung ECE-R 13 (Datenblatt)

3

Eine Bestätigung des CH-Typengenehmigungsinhaber, dass das Fahrzeug bezüglich der Bremsanlage TG-Nr. XY entspricht

4

Einen Eintrag im ausländischen Fahrzeugausweis, aus dem die Einhaltung des ECE-R 13 hervorgeht

5

Ein vollständiger Bremsberechungsnachweis nach VTS Anhang VII Punkt 4 wie folgt: Musterberechnungen: Wabco, Knorr, Haldex

Bremsberechnung für die Betriebsbremse nach ECE 13 oder 71/320/EWG mit:
- Schaltbild der Bremsanlage mit Stückliste
- Alle Ausgangsdaten
- Rechengang
- Zuordnungsbänder
- Diagramm Druck im Bremszylinder in Abhängigkeit des pm- Druckes

Bremsberechnung für die Feststellbremse nach ECE 13 oder 71/320 EWG mit:
- Alle Ausgangsdaten
- Rechengang
- Feststellwirkung und Kraftschlussbedarf
- Kolbenstangenkraft des Federspeicherzylinders

Prüfbericht über Kennlinienermittlung von Bremszylindern

Achsprotokoll mit Nachweis über Typ I und Typ II Prüfung

Erforderliche Mindestbehältergrösse in Abhängigkeit der verbauten Bremszylindern

Prüfbericht über Zeitmessung (Ansprech- und Schwellzeit), wenn die Leitungslängen gemäss Schema überschritten sind

Ausführliche Informationen zu den Bremsunterlagen auf dieser Seite: www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/app13.html




2.2.1.c) Weitere Anforderungen
Je nach Datum der ersten Zuslassung ist noch ein weiterer Nachweis erforderlich. Dieser ist für die Zulassung zwingend. Die Erbringung des Nachweises ist meist kostspielig und das Bestehen ist nicht garantiert.

 

O3,4 Fahrdynamik- Regelsystem nach der Verordnung 661/2009/EG
Definition: Das "Fahrdynamik- Regelsystem" ist ein elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs.
Der Nachweis ist ab dem 01. November 2014 erforderlich, wenn im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachgewiesen werden kann.

 

Ausgenommene Fahrzeuge
1. Fahrzeuge ohne Luftfederung
2. Fahrzeuge mit mehr als 3 Achsen
3. Fahrzeuge für Schwerlasttransporte
4. Anhänger für den Personentransport im Linienverkehr

 

Bereitgestellte Checkliste
Import von Anhängern [PDF]

 

Sind diese Informationen nicht aus einem der bereits erwähnten Papiere ersichtlich, liefert Ihnen der schweizerische Markenimporteur (gegen eine Gebühr) die entsprechenden Nachweise, sofern es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der über eine schweizerische Typengenehmigung verfügt.

 

Können die geforderten Nachweise auch auf diesem Wege nicht erbracht werden, müssen die entsprechenden Messungen und Prüfungen direkt am Fahrzeug durchgeführt werden.

 

Anerkannte Prüfstellen

Bremsen

DTC
Dynamic Test Center
2537 Vauffelin BE
Tel. +4132 358 00 20
www.dtc-ag.ch

FAKT AG
Prüf- und Ingenieurzentrum
Galerieweg 11
9443 Widnau
Tel: +4171 722 96 00
www.fakt.com

Siehe auch anerkannte Prüfstellen gemäss Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 2.

 

Hilfestellung der MFP
Um Sie vor unliebsamen Überraschungen und unnötigen Kosten zu schützen, bieten wir Ihnen eine Überprüfung der Fahrzeugpapiere und Daten an. Lassen Sie sich vom Verkäufer Kopien der vorhandenen Fahrzeugpapiere aushändigen und nehmen Sie mit der Abteilung Technik der MFP Kontakt auf.
Die Kosten richten sich nach dem benötigten Zeitaufwand



2.2.2 Überführung in die Schweiz
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden. Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger zu importieren.

 

2.2.3 Verzollung
Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.
> Zollinformationen zum Fahrzeugimport

 

2.2.4 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden:

Disposition MFK BL

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden:

Disposition MFK BS

Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden:

Disposition MFP beider Basel

 

Garagenbetriebe aus anderen Kantonen:

Disposition MFP beider Basel

Privatpersonen aus anderen Kantonen:

Disposition MFK BL oder

Disposition MFK BS

 

2.2.5.a) O3,4 Einzureichende Unterlagen vor der Zulassungsprüfung
>> Kunden mit O1,2 Fahrzeugen bringen die aufgeführten Dokumente zur Fahrzeugprüfung mit <<

 

Zum Erlangen eines Prüftermins sind folgende Papiere einzureichen

 

Tipp: Sie können die Dokumente bei Leerwägung abgeben, so sparen sie sich einen Gang

 

-

Technische Daten

Wie unter Fahrzeugkauf beschrieben

-

Formular 13.20A

Mit Zollstempel

-

Ausl. Fahrzeugpapiere

Falls Fahrzeug bereits im Verkehr stand

O3,4

Nachweis Bremsanlage

Nach Abschnitt Nachweise Bremsanlage

O3,4

Nachweis Fahrdynamik-Regelsystem

Betroffene Fahrzeuge nach Liste, Prüfbericht von einer APS

 

2.2.5.b) Dokumente die spätestens bei der Fahrzeugprüfung vorliegen müssen

-

Waagschein Leergewicht

Nach den nachfolgenden Ausführungen 2.2.6 und 2.2.7

 

2.2.6 Prüfgewicht bei der Zulassungsprüfung (Fahrzeugkategorien O nach VTS2 Art. 21)

 

Varianten

Waagschein

Neue Fahrzeuge:

Leer Fahrzeuge der Klasse O1 ohne Auflaufbremse

Nein

 

Beladen auf das zulässige Gasamtgewicht
Klasse O1 mit einer Auflaufbremse und alle weiteren Klassen
Eine vorgängige Leerwägung in der MFP zwingend
(Telefonische Anmeldung)

Ja

Gebrauchte Fahrzeuge:

Leer Fahrzeuge der Klasse O1 ohne Auflaufbremse

Nein

 

Beladen auf das zulässige Gesamtgewicht
Klasse O1 mit einer Auflaufbremse und alle weiteren Klassen
Eine vorgängige Leerwägung in der MFP zwingend
(Telefonische Anmeldung)

Nein



2.2.7. Messbedingungen Leerwägung:
Bei der Bestimmung des Leergewichtes müssen folgende Bedingungen eingehalten sein:

1.

Das Fahrzeug muss fertig aufgebaut sein

2.

Kühlgeräte, hydraulische Anlagen und weitere Gerätschaften müssen befüllt und Betriebsbereit sein

3.

Für den Betrieb erforderliche Ausrüstungsgegenstände wie auch eventuell vorhandene Reserveräder müssen auf dem Fahrzeug untergebracht sein

Sind die Bedingungen eingehalten, wird der Waagschein erstellt.

 

Anmeldung zur Wägung kann kurzfristig erfolgen:
Hallenchefbüro Telefon direkt: +4161 416 46 60



2.2.8 Besonderheiten je nach Aufbauart
Wird ein Fahrzeug nachträglich neu aufgebaut oder erweitert, sind noch weitere Garantien und Nachweise erforderlich. Diese bestätigt, dass die Aufbaurichtlinie des Fahrzeugherstellers angewendet wurde. Für den Aufbau als Solches ist eine Aufbaugarantie erforderlich, ausser das Fahrzeug ist in einem Europäischen Staat mit dem bestehenden Aufbau zugelassen. In speziellen Fällen kann es jedoch zur Nacharbeit kommen, wenn massgebliche Richtlinien missachtet wurden.

-

Neu / Fremdaufbau

O3,4

Aufbaugarantie mit folgenden Nachweisen:
Seitliche Schutzvorrichtungen nach ECE- R 73 oder RL 89/297/EWG
Hinterer Unterfahrschutz nach ECE- R 58 oder RL 70/221/EWG

O3,4

Zurrpunkte

Neufahrzeuge und neue Aufbauten zum Sachentransport müssen mit Zurrpunkten entsprechend der DIN Norm EN 12640 ausgerüstet sein. Pflicht ab 1.Januar 2013

-

Fahrzeugabmessungen

Nach Art. 182 VTS

-

Aufbaumotoren

Gültiger Abgasnachweis auf der Herstellerplakette für folgende Motortypen:
- Selbstzündung mit 18kW und mehr
- Fremdzündung mit19kW und weniger

O3,4

Gefahrengutfahrzeuge

Nachweis für die gewünschten Klassen (EXII / EXIII / FL / OX / AT)

O3,4

Markierung Fahrzeugkontur

Nach dem ECE - Reglement 104 (VTS Art. 69)

 

2.2.9 Nach bestandener Prüfung
Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A und erstellt die nötigen Auflagen auf dem Auflagenblatt. Diese Dokumente sind die Basis zur Erstellung des Fahrzeugausweises.
Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt

-

Fahrzeug-Prüfbericht

Von der MFP erstellt

-

Formular 13.20 A

Mit Zollstempel und vollständig ausgefüllt

-

Auflagenblatt

Auflagen die vom Experten verfügt wurden, als Anhang zum 13.20A

-

Veranlagungsverfügung

Zoll oder MWSt

-

COC

-

Ausl. Zulassungspapiere

Falls das Fahrzeug bereits im Verkehr stand

-

Alte Kontrollschilder

Nach der Zulassungsprüfung im gereinigtem Zustand abgeben

 

Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.

 

Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt

 

Bereitgestellte Checkliste
Import von Anhängern [PDF]

 


 

Nützliche Links:

Abgasprüfstelle und Motorenlabor Nidau, Biel


DTC - Dynamic Test Center AG


FAKT - Test- and Engineering Center


SVTI Schweizerischer Verein für technische Inspektionen


Eidg. Gefahrgutinspektorat


Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge


Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen


ASTRA - Merkblätter



 

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