


1. Direktimport mit "EU- Übereinstimmungsbescheinigung" oder schweizer Typengenehmigung
Die Informationen in diesem Abschnitt sind sinngemäss anwendbar für Fahrzeuge, welche auf dem Formular 13.20A eine Typengenehmigungsnummer von deren Inhaber zugewiesen haben.
Die folgenden Informationen gelten für Anhänger aller Gewichtsklassen. Informationen welche nur für Anhänger die der Klasse O3 und O4 gelten wird der Verweis "O3,4" gesetzt.
1.1 EU- Übereinstimmungsbescheinigung
Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung - auch Certificate of Conformity (COC) genannt - ist ein Dokument, welches bescheinigt, dass das ausgewiesene Fahrzeug eine Europäische Typenprüfung bestanden hat und somit sämtliche Europäischen Vorschriften erfüllt.
Das COC muss die in der Richtlinie 2007/46/EG definierten Mindestangaben enthalten und ist nur gültig, wenn sie vom Fahrzeughersteller ausgestellt, gestempelt und unterschrieben ist. Kopien werden nicht akzeptiert.
Für Anhänger gibt es erst seit kurzem EU- Übereinstimmungsbescheinigungen, vor allem für fertig aufgebaute Fahrzeuge. Falls kein solches Dokument vorhanden ist, richtet sich das Vorgehen nach den Angaben: 2. Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung".
1.2 Vorgehensweise beim Import
Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton.
1.2.1 Fahrzeugkauf
Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, ob für das betreffende Fahrzeug ein COC verfügbar ist.
Wenn ein COC verfügbar ist, lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass diese mit dem Fahrzeug ausgeliefert wird.
1.2.2 Überführung in die Schweiz
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden (erkundigen Sie sich bei der zuständigen Zollbehörde).
1.2.3 Verzollung
Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.
> Zollinformationen zum Fahrzeugimport
1.2.4 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden: | |
| |
Garagenbetriebe aus anderen Kantonen: | |
Privatpersonen aus anderen Kantonen: | |
|
1.2.5 Nötige Unterlagen bei der Prüfung in der MFP
Zum Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen
- | Formular 13.20A | Mit Zollstempel |
- | COC | |
- | Ausl. Fahrzeugpapiere | Falls das Fahrzeug bereits im Verkehr stand |
- | Waagschein Leergewicht | Nach den nachfolgenden Ausführungen 1.2.6 und 1.2.7 |
|
1.2.6 Prüfgewicht bei der Zulassungsprüfung (Fahrzeugkategorien O nach VTS2 Art. 21)
Varianten | Waagschein | |
Neue Fahrzeuge | Leer | Nein |
Gebrauchte Fahrzeuge | Beladen auf das zulässige Gesamtgewicht | Ja |
Leer mit Bremsprotokoll | Nein | |
Hinweis COC / TG
COC Fahrzeuge mit COC im original Zustand
TG Auf dem Formular 13.20A wurde vom CH- Importeur eine Typengenehmigung zugewiesen
1.2.7 Messbedingungen Leerwägung
Bei der Bestimmung des Leergewichtes müssen folgende Bedingungen eingehalten sein:
1. | Das Fahrzeug muss fertig aufgebaut sein |
2. | Kühlgeräte, hydraulische Anlagen und weitere Gerätschaften müssen befüllt und Betriebsbereit sein |
3. | Für den Betrieb erforderliche Ausrüstungsgegenstände wie auch eventuell vorhandene Reserveräder müssen auf dem Fahrzeug untergebracht sein |
Sind die Bedingungen eingehalten, wird der Waagschein erstellt.
Anmeldung zur Wägung kann kurzfristig erfolgen: |
1.2.8 Besonderheiten je nach Aufbauart
Wird ein gesamt genehmigtes Fahrzeug nachträglich noch weiter aufgebaut oder erweitert, sind noch weitere Garantien und Nachweise erforderlich. Für den Aufbau als Solches ist eine Aufbaugarantie erforderlich, welche Bestätigt, dass die Aufbaurichtlinie des Fahrzeugherstellers angewendet wurde. Je nach dem was durch den neuen Aufbau verändert wird, sind noch Nachweise erforderlich, die normalerweise mit dem COC abgedeckt wären. Diese Nachweise müssen in solchen Fällen für die neuen Bedingungen erbracht werden.
- | Neu / Fremdaufbau | Aufbaugarantie mit folgenden Nachweisen: |
O3,4 | Zurrpunkte | Neufahrzeuge und neue Aufbauten zum Sachentransport müssen mit Zurrpunkten entsprechend der DIN Norm EN 12640 ausgerüstet sein. Pflicht ab 1.Januar 2013 |
- | Fahrzeugabmessungen | Nach Art. 182 VTS |
- | Aufbaumotoren | Gültiger Abgasnachweis auf der Herstellerplakette für folgende Motortypen: - Selbstzündung mit 18kW und mehr |
O3,4 | Gefahrengutfahrzeuge | Nachweis für die gewünschten Klassen (EXII / EXIII / FL / OX / AT) |
O3,4 | Markierung Fahrzeugkontur | Nach dem ECE - Reglement 104 (VTS Art. 69) |
|
1.2.9 Nach bestandener Prüfung
Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A und erstellt die nötigen Auflagen auf dem Auflagenblatt. Diese Dokumente sind die Basis zur Erstellung des Fahrzeugausweises.
Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt
- | Fahrzeug-Prüfbericht | Von der MFP erstellt |
- | Formular 13.20 A | Mit Zollstempel und vollständig ausgefüllt |
- | Auflagenblatt | Auflagen die vom Experten verfügt wurden, als Anhang zum 13.20A |
- | Veranlagungsverfügung | Zoll oder MWSt |
- | COC | |
- | Ausl. Zulassungspapiere | Falls das Fahrzeug bereits im Verkehr stand |
- | Alte Kontrollschilder | Nach der Zulassungsprüfung im gereinigtem Zustand abgeben |
|
Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt
Bereitgestellte Checkliste
Import von Anhängern [PDF]
2. Direktimport ohne "EU- Übereinstimmungsbescheinigung"
Die folgenden Informationen gelten für Anhänger aller Gewichtsklassen. Informationen die nur für Anhänger die der Klasse O3 und O4 gelten wird der Verweis "O3,4" gesetzt.
2.1 Allgemeines
Der Import eines Fahrzeuges ohne COC gestaltet sich etwas aufwendiger.
Insbesondere muss die importierende Person für die Zulassungsprüfung sämtliche technischen Daten des Fahrzeuges liefern, welche sonst in dem COC enthalten sind.
O3,4 |
Wenn das COC nicht erhältlich ist, richtet sich das Vorgehen beim Import nach den folgenden Ausführungen:
2.2 Vorgehensweise beim Import
Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .
2.2.1 Fahrzeugkauf
Achten Sie schon beim Fahrzeugkauf darauf, dass die unten aufgeführten Angaben aus den vorhandenen Unterlagen klar hervorgehen.
2.2.1.a) Technische Daten
- | Gewichte Garantiegewicht, Achsgarantien |
O3,4 | Bremsanlagen Nachweislich gemäss ECE-Reglement Nr. 13 (Informationen unter 2.2.1.b) |
Die geforderten Daten können beispielsweise durch ausländische Zulassungspapiere (z.B. Fahrzeugbrief), die Betriebsanleitung, eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers bzw. des schweizerischen Importeurs oder das Herstellerschild belegt werden
2.2.1.b) O3,4 Bremsen
Die Bremsanlage muss nachweislich den Anforderungen des ECE-Reglements 13 entsprechen. Alternativ kann mit Nachweisen nach der EG Richtlinie 71/320/EWG, in den für das Fahrzeug gültigen Fassung gearbeitet werden (letzter Stand: Fassung 98/12/EG gültig ab 1. Januar 1999). Diese Richtlinie 71/320/EWG wird auf 1. Nov 2014 aufgehoben und durch die VO 661/2009/EG ersetzt. Das ECE-R 13 behält ihre Gültigkeit.
Varianten | Beschreibung |
1 | Teilgenehmigung für die Bremsanlage gemäss ECE-R 13 |
2 | Eine Bestätigung vom Fahrzeughersteller bez. Einhaltung ECE-R 13 (Datenblatt) |
3 | Eine Bestätigung des CH-Typengenehmigungsinhaber, dass das Fahrzeug bezüglich der Bremsanlage TG-Nr. XY entspricht |
4 | Einen Eintrag im ausländischen Fahrzeugausweis, aus dem die Einhaltung des ECE-R 13 hervorgeht |
5 | Ein vollständiger Bremsberechungsnachweis nach VTS Anhang VII Punkt 4 wie folgt: Musterberechnungen: Wabco, Knorr, Haldex |
2.2.1.c) Weitere Anforderungen
Je nach Datum der ersten Zuslassung ist noch ein weiterer Nachweis erforderlich. Dieser ist für die Zulassung zwingend. Die Erbringung des Nachweises ist meist kostspielig und das Bestehen ist nicht garantiert.
O3,4 Fahrdynamik- Regelsystem nach der Verordnung 661/2009/EG
Definition: Das "Fahrdynamik- Regelsystem" ist ein elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs.
Der Nachweis ist ab dem 01. November 2014 erforderlich, wenn im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachgewiesen werden kann.
Ausgenommene Fahrzeuge
1. Fahrzeuge ohne Luftfederung
2. Fahrzeuge mit mehr als 3 Achsen
3. Fahrzeuge für Schwerlasttransporte
4. Anhänger für den Personentransport im Linienverkehr
Bereitgestellte Checkliste
Import von Anhängern [PDF]
Sind diese Informationen nicht aus einem der bereits erwähnten Papiere ersichtlich, liefert Ihnen der schweizerische Markenimporteur (gegen eine Gebühr) die entsprechenden Nachweise, sofern es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der über eine schweizerische Typengenehmigung verfügt.
Können die geforderten Nachweise auch auf diesem Wege nicht erbracht werden, müssen die entsprechenden Messungen und Prüfungen direkt am Fahrzeug durchgeführt werden.
Anerkannte Prüfstellen
Bremsen | |
DTC | FAKT AG |
Siehe auch anerkannte Prüfstellen gemäss Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Anhang 2.
Hilfestellung der MFP |
2.2.2 Überführung in die Schweiz
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden. Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger zu importieren.
2.2.3 Verzollung
Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.
> Zollinformationen zum Fahrzeugimport
2.2.4 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden: | |
| |
Garagenbetriebe aus anderen Kantonen: | |
Privatpersonen aus anderen Kantonen: | |
|
2.2.5.a) O3,4 Einzureichende Unterlagen vor der Zulassungsprüfung
>> Kunden mit O1,2 Fahrzeugen bringen die aufgeführten Dokumente zur Fahrzeugprüfung mit <<
Zum Erlangen eines Prüftermins sind folgende Papiere einzureichen
Tipp: Sie können die Dokumente bei Leerwägung abgeben, so sparen sie sich einen Gang
- | Technische Daten | Wie unter Fahrzeugkauf beschrieben |
- | Formular 13.20A | Mit Zollstempel |
- | Ausl. Fahrzeugpapiere | Falls Fahrzeug bereits im Verkehr stand |
O3,4 | Nach Abschnitt Nachweise Bremsanlage | |
O3,4 | Betroffene Fahrzeuge nach Liste, Prüfbericht von einer APS | |
|
2.2.5.b) Dokumente die spätestens bei der Fahrzeugprüfung vorliegen müssen
- | Waagschein Leergewicht | Nach den nachfolgenden Ausführungen 2.2.6 und 2.2.7 |
|
2.2.6 Prüfgewicht bei der Zulassungsprüfung (Fahrzeugkategorien O nach VTS2 Art. 21)
Varianten | Waagschein | |
Neue Fahrzeuge: | Leer Fahrzeuge der Klasse O1 ohne Auflaufbremse | Nein |
| Beladen auf das zulässige Gasamtgewicht | Ja |
Gebrauchte Fahrzeuge: | Leer Fahrzeuge der Klasse O1 ohne Auflaufbremse | Nein |
| Beladen auf das zulässige Gesamtgewicht | Nein |
2.2.7. Messbedingungen Leerwägung:
Bei der Bestimmung des Leergewichtes müssen folgende Bedingungen eingehalten sein:
1. | Das Fahrzeug muss fertig aufgebaut sein |
2. | Kühlgeräte, hydraulische Anlagen und weitere Gerätschaften müssen befüllt und Betriebsbereit sein |
3. | Für den Betrieb erforderliche Ausrüstungsgegenstände wie auch eventuell vorhandene Reserveräder müssen auf dem Fahrzeug untergebracht sein |
Sind die Bedingungen eingehalten, wird der Waagschein erstellt.
Anmeldung zur Wägung kann kurzfristig erfolgen: |
2.2.8 Besonderheiten je nach Aufbauart
Wird ein Fahrzeug nachträglich neu aufgebaut oder erweitert, sind noch weitere Garantien und Nachweise erforderlich. Diese bestätigt, dass die Aufbaurichtlinie des Fahrzeugherstellers angewendet wurde. Für den Aufbau als Solches ist eine Aufbaugarantie erforderlich, ausser das Fahrzeug ist in einem Europäischen Staat mit dem bestehenden Aufbau zugelassen. In speziellen Fällen kann es jedoch zur Nacharbeit kommen, wenn massgebliche Richtlinien missachtet wurden.
- | Neu / Fremdaufbau | Aufbaugarantie mit folgenden Nachweisen: |
O3,4 | Zurrpunkte | Neufahrzeuge und neue Aufbauten zum Sachentransport müssen mit Zurrpunkten entsprechend der DIN Norm EN 12640 ausgerüstet sein. Pflicht ab 1.Januar 2013 |
- | Fahrzeugabmessungen | Nach Art. 182 VTS |
- | Aufbaumotoren | Gültiger Abgasnachweis auf der Herstellerplakette für folgende Motortypen: |
O3,4 | Gefahrengutfahrzeuge | Nachweis für die gewünschten Klassen (EXII / EXIII / FL / OX / AT) |
O3,4 | Markierung Fahrzeugkontur | Nach dem ECE - Reglement 104 (VTS Art. 69) |
|
2.2.9 Nach bestandener Prüfung
Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A und erstellt die nötigen Auflagen auf dem Auflagenblatt. Diese Dokumente sind die Basis zur Erstellung des Fahrzeugausweises.
Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt
- | Fahrzeug-Prüfbericht | Von der MFP erstellt |
- | Formular 13.20 A | Mit Zollstempel und vollständig ausgefüllt |
- | Auflagenblatt | Auflagen die vom Experten verfügt wurden, als Anhang zum 13.20A |
- | Veranlagungsverfügung | Zoll oder MWSt |
- | COC | |
- | Ausl. Zulassungspapiere | Falls das Fahrzeug bereits im Verkehr stand |
- | Alte Kontrollschilder | Nach der Zulassungsprüfung im gereinigtem Zustand abgeben |
|
Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt
Bereitgestellte Checkliste
Import von Anhängern [PDF]
Nützliche Links:
Abgasprüfstelle und Motorenlabor Nidau, Biel
FAKT - Test- and Engineering Center
SVTI Schweizerischer Verein für technische Inspektionen
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
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