Geltungsbereich:
Die nachfolgenden Informationen gelten ausschliesslich für leichte Motorfahrzeuge (Gesamtgewicht bis 3500 kg), die ab dem 1. Oktober 1995 im Ausland neu zum Verkehr zugelassen wurden.
Die Zulassung von älteren Fahrzeugen (1. Inverkehrsetzung vor dem 01. Oktober 1995) kann aufgrund unterschiedlicher Normen, insbesondere ungleicher Abgas- und Geräuschvorschriften, problematisch sein.
Um unnötige Kosten und Umtriebe zu verhindern, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen, falls Sie beabsichtigen ein älteres Fahrzeug zu importieren.
Weitere Anmerkungen:
- | Falls Sie einen Lieferwagen importieren möchten, schauen Sie auch noch unter dem Titel: Import von schweren Motorwagen im Abschnitt Besonderheiten nach. |
- | Falls Sie ein Fahrzeug aus einer Kleinserie importieren möchten: |
- | Medienmitteilung CO2- Zielwerte für Personenwagen ab Mitte 2012: |
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Wir unterscheiden von der Vorgehensweise her grundsätzlich zwei Arten von Direktimporten, welche nachfolgend beschrieben werden:
1. Direktimport mit "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"
1.1 EU-Übereinstimmungsbescheinigung
Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung [PDF] - auch Certificate of Conformity (COC-Zertifikat) genannt - ist ein Dokument, welches bescheinigt, dass das ausgewiesene Fahrzeug eine Europäische Typenprüfung bestanden hat und somit sämtliche Europäischen Vorschriften zur Zeit der Ausstellung erfüllt hat.
Doch Vorsicht:
Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung ist keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch zum Verkehr zugelassen werden kann. Dies kann vorallem bei Lagerfahrzeugen, die noch nie zugelassen wurden, der Fall sein. Die momentan gültigen CH-Vorschriften über Abgas, Lärm, gegebenenfalls Rauch, um einige zu nennen, müssen in jedem Fall eingehalten sein!
Die EU- Übereinstimmungsbescheinigung muss die in der Richtlinie 70/156/EWG bzw. 2007/46/EG definierten Mindestangaben enthalten und ist nur gültig, wenn sie vom Fahrzeughersteller ausgestellt, gestempelt und unterschrieben ist. Kopien werden nicht akzeptiert.
Vorsicht: Bestätigungen von Vertriebsorganisationen, Verkaufsstellen, ausländischen Import- oder Exportbetrieben etc. können nicht als COC anerkannt werden.
Die ersten EU-Übereinstimmungsbescheinigungen wurden gegen Ende 1995 erstellt. Für ältere Fahrzeuge gibt es keine derartigen Dokumente.
Das Vorgehen beim Import richtet sich in diesen Fällen nach 2. Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung".
1.2 Vorgehensweise beim Import:
Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .
1.2.1 Fahrzeugkauf:
Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, ob für das betreffende Fahrzeug eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist.
Tip: Häufig kann beim Fahrzeughersteller oder dem Fahrzeugimporteur im Land der ersten Zulassung gegen eine Gebühr ein Exemplar bestellt werden
Wenn eine EU-Übereinstimmung vorhanden ist, lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass diese mit dem Fahrzeug ausgeliefert wird.
1.2.2 Überführung in die Schweiz:
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden (erkundigen Sie sich bei der zuständigen Zollbehörde). Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger zu importieren.
1.2.3 Verzollung:
Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.
Zollinformationen zum Autoimport
1.2.4 Abgaswartung und Dokument (gemäss VRV Art. 59a)
Besorgen Sie sich bei einer schweizerischen Markenvertretung (Garage) das Abgasdokument und lassen Sie am Fahrzeug die Abgaswartung vornehmen. Der Markenvertreter hat im Abgaswartungsdokument (AWD) die Einstelldaten, Sollwerte und Messbedingungen einzutragen.
Bemerkung: | Gibt es für Ihr Fahrzeug in der Schweiz keine Markenvertretung, können Sie die nötigen Daten für das AWD bei der Vereinigung der Schweizerischen Automobil-Importeure (VSAI) Postfach 5353, 3001 Bern erhalten. |
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1.2.5 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung:
Anmeldung zur Fahrzeugprüfung:
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden: | |
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Garagenbetriebe aus anderen Kantonen: | |
Privatpersonen aus anderen Kantonen: | |
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1.2.6 Nötige Unterlagen bei der Prüfung:
Zum Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen:
- | EU-Übereinstimmungsbescheinigung |
- | Zollpapiere (Form. 13.20 A / evt. 18.44 oder 18.45 oder 18.46) |
- | Abgas-Wartungsdokument |
- | Ausländische Fahrzeugpapiere (falls Fahrzeug bereits im Verkehr stand) |
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Zu beachten:
Wurden am Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt (Tieferlegung, typenfremde Räder, Auspuffanlage etc.), welche nicht in den offiziellen Fahrzeugpapieren eingetragen sind, müssen die entsprechenden Garantien und Unbedenklichkeitserklärungen nach CH-Recht bei der Fahrzeugprüfung ebenfalls vorgelegt werden. Bei umfangreichen abgeänderten Fahrzeugen ist eine vorgängige Abklärung in der MFP erwünscht. Die Kosten richten sich nach dem benötigten Zeitaufwand.
Abteilung Technik:
Kontaktformular Technik / Tel: +4161 416 47 77
In solchen Fällen ist mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen.
1.2.7 Nach bestandener Prüfung:
Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A. Dieses Dokument ist die Basis auf der der Fahrzeugausweis erstellt wird.
Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt:
- | Versicherungsnachweis |
- | Fahrzeug-Prüfbericht |
- | Formular 13.20 A mit Zollstempel |
- | Veranlagungsverfügung Zoll oder die Veranlagungsverfügung MWSt oder |
- | EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) |
- | Fahrzeugausweis oder ausländische Zulassungspapiere |
- | ausländische Kontrollschilder |
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Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt
Bereitgestellte Checkliste:
Import leichte Motorwagen [PDF]
2. Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"
Insbesondere muss die importierende Person für die Zulassungsprüfung sämtliche technischen Daten des Fahrzeuges liefern, welche sonst in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung enthalten sind.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich in jedem Fall beim Verkäufer zu erkundigen, ob wirklich keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist. Beim Kauf von einer Privatperson können Sie sich direkt an den Fahrzeughersteller oder den Markenimporteur im entsprechenden Land wenden, um (gegen eine Gebühr) eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung zu erhalten.
Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht erhältlich ist, richtet sich das Vorgehen beim Import nach den folgenden Ausführungen:
2.2 Vorgehensweise beim Import:
Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .
2.2.1 Fahrzeugkauf:
Achten Sie schon beim Fahrzeugkauf darauf, dass die unten aufgeführten Angaben aus den vorhandenen Unterlagen klar hervorgehen. Für die Fahrzeugprüfung müssen mindestens folgende technischen Daten vorhanden sein:
- | Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung) |
- | Gewichte (Garantiegewicht, Achsgarantien, evt. Anhängelast) |
- | Höchstgeschwindigkeit |
- | Lärmmesswerte der Vorbeifahrtsmessung oder Nachweis der erfüllten Lärmnorm |
- | Abgasnorm |
- | Partikel- bzw. Rauchnorm (nur bei Dieselmotoren) |
|
Die geforderten Daten können beispielsweise durch ausländische Zulassungspapiere (z.B. Fahrzeugbrief), die Betriebsanleitung, eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers bzw. des schweizerischen Importeurs oder das Herstellerschild belegt werden.
Es ist in jedem Fall der Nachweis zu erbringen, dass das importierte Fahrzeug die bei der ersten Inverkehrssetzung gültigen schweizerischen Lärm- und Abgasnormen einhält. Welche Normen ein Fahrzeug erfüllen muss, kann beispielsweise aus der Liste "Emissionscode auf der Typengenehmigung" des Bundesamtes für Strassen entnommen werden.
Weitere Anforderungen:
Je nach Datum der 1. Zulassung sind noch weitere Nachweise zu erbringen.
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Nachweise für eine Zulassung zwingend sind. Die Erbringung dieser Nachweise ist meist kostspielig und das bestehen dieser Prüfungen ist nicht Garantiert. Scheuen Sie sich nicht im Zweifelsfall, vor dem Kauf, mit uns in Kontakt zu treten.
Ab wann welche Nachweise?
Die aufgeführten Nachweise sind ab den genannten Verzolldaten erforderlich, wenn im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachgewiesen werden kann:
Für Personenwagen, die nach dem 1. Juli 2007 verzollt sind, mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:
Für Personenwagen und Lieferwagen, die nach dem 1. Oktober 2007 verzollt sind:
Für Personenwagen alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013 mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:
Für alle Elektro- Solar- Hybrid- Strassenfahrzeuge ohne Datumsgrenze NEV- Nachweis
| Die NEV ist die Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse. Von diesen Nachweis befreit sind Fahrzeuge die: |
|
Einzelheiten hier: ASTRA Merkblatt Anwendung der NEV bei Strassenfahrzeugen
Bereitgestellte Checkliste:
Import leichte Motorwagen [PDF]
Sind diese Informationen nicht aus einem der bereits erwähnten Papiere ersichtlich, liefert Ihnen der schweizerische Markenimporteur (gegen eine Gebühr) die entsprechenden Nachweise, sofern es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der über eine schweizerische Typengenehmigung verfügt.
Können die geforderten Nachweise auch auf diesem Wege nicht erbracht werden, müssen die entsprechenden Messungen direkt am Fahrzeug durchgeführt werden.
Anerkannte Prüfstellen:
Abgasmessungen | Lärmmessungen | Weitere Prüfungen |
Hochschule für Technik und Architektur | DTC | DTC |
EMPA | FAKT AG | FAKT AG |
FAKT AG | Siehe auch anerkannte Prüfstellen gemäss Verordnung über | |
Hilfestellung der MFP: |
2.2.2 Überführung in die Schweiz:
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden. Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger zu importieren.
2.2.3 Verzollung:
Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.
Zollinformationen zum Autoimport
2.2.4 Abgaswartung und Dokument (gemäss VRV Art. 59a):
Besorgen Sie sich bei einer schweizerischen Markenvertretung (Garage) das Abgasdokument und lassen Sie am Fahrzeug die Abgaswartung vornehmen. Der Markenvertreter hat im Abgaswartungsdokument (AWD) die Einstelldaten, Sollwerte und Messbedingungen einzutragen.
Bemerkung: | Gibt es für Ihr Fahrzeug in der Schweiz keine Markenvertretung, können Sie die nötigen Daten für das AWD bei der Vereinigung der Schweizerischen Automobil-Importeure (VSAI) Postfach 5353, 3001 Bern erhalten. |
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2.2.5 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung:
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden: | |
Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden: | |
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Garagenbetriebe aus anderen Kantonen: | |
Privatpersonen aus anderen Kantonen: | |
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2.2.6 Nötige Unterlagen bei der Prüfung:
Zum Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen:
- | Technische Daten [wie unter Fahrzeugkauf beschrieben,] |
- | Nachweis der Lärmnorm oder Resultat der Lärmmessung |
- | Nachweis über die Einhaltung der Abgasnorm |
- | Nachweis der Rauch- bzw. Partikelnorm [nur bei Dieselmotoren] |
- | Zollpapiere (Form. 13.20 A / evt. 18.44 oder 18.45 oder 18.46) |
- | Abgas- Wartungsdokument |
- | Ausländische Fahrzeugpapiere [falls Fahrzeug bereits im Verkehr stand] |
- | Gegebenenfalls Nachweis über Schutz der Insassen beim Frontaufprall |
- | Gegebenenfalls Nachweis über Schutz der Insassen beim Seitenaufprall |
- | Gegebenenfalls Nachweis über Frontpartie hinsichtlich Fussgängerschutz |
- | NEV-Nachweis |
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Zu beachten:
Wurden am Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt (Tieferlegung, typenfremde Räder, Auspuffanlage etc.), welche nicht in den offiziellen Fahrzeugpapieren eingetragen sind, müssen die entsprechenden Garantien und Unbedenklichkeitserklärungen nach CH-Recht bei der Fahrzeugprüfung ebenfalls vorgelegt werden. Bei umfangreichen abgeänderten Fahrzeugen ist eine vorgängige Abklärung in der MFP erwünscht. Die Kosten richten sich nach dem benötigten Zeitaufwand.
Abteilung Technik:
Kontaktformular Technik / Tel: +4161 416 47 77
In solchen Fällen ist mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen.
2.2.7 Nach bestandener Prüfung:
Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A. Dieses Dokument ist die Basis auf der der Fahrzeugausweis erstellt wird.
Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt:
- | Versicherungsnachweis |
- | Fahrzeug-Prüfbericht |
- | Formular 13.20 A mit Zollstempel |
- | Veranlagungsverfügung Zoll oder die Veranlagungsverfügung MWSt oder |
- | Fahrzeugausweis oder ausländische Zulassungspapiere |
- | ausländische Kontrollschilder |
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Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt.
Bereitgestellte Checkliste:
Import leichte Motorwagen [PDF]
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