Import von Personenwagen

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Geltungsbereich:


Die nachfolgenden Informationen gelten ausschliesslich für leichte Motorfahrzeuge (Gesamtgewicht bis 3500 kg), die ab dem 1. Oktober 1995 im Ausland neu zum Verkehr zugelassen wurden.


Die Zulassung von älteren Fahrzeugen (1. Inverkehrsetzung vor dem 01. Oktober 1995) kann aufgrund unterschiedlicher Normen, insbesondere ungleicher Abgas- und Geräuschvorschriften, problematisch sein.


Um unnötige Kosten und Umtriebe zu verhindern, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen, falls Sie beabsichtigen ein älteres Fahrzeug zu importieren.


Weitere Anmerkungen:

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Falls Sie einen Lieferwagen importieren möchten, schauen Sie auch noch unter dem Titel: Import von schweren Motorwagen im Abschnitt Besonderheiten nach.

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Falls Sie ein Fahrzeug aus einer Kleinserie importieren möchten:
In der EU sind die Rechtsakte bezüglich Frontaufprall-, Insassen- und Fussgängerschutz nicht gefordert. In der Schweiz wird diesbezüglich eine Beurteilung gefordert (trotz COC). Mehr dazu auf der Homepage vom ASTRA.

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Medienmitteilung CO2- Zielwerte für Personenwagen ab Mitte 2012:
Informationen zur Sanktionsabgabe für Personenwagen

 

Wir unterscheiden von der Vorgehensweise her grundsätzlich zwei Arten von Direktimporten, welche nachfolgend beschrieben werden:




1. Direktimport mit "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"


1.1 EU-Übereinstimmungsbescheinigung


Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung [PDF] - auch Certificate of Conformity (COC-Zertifikat) genannt - ist ein Dokument, welches bescheinigt, dass das ausgewiesene Fahrzeug eine Europäische Typenprüfung bestanden hat und somit sämtliche Europäischen Vorschriften zur Zeit der Ausstellung erfüllt hat.


Doch Vorsicht:
Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung ist keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch zum Verkehr zugelassen werden kann. Dies kann vorallem bei Lagerfahrzeugen, die noch nie zugelassen wurden, der Fall sein. Die momentan gültigen CH-Vorschriften über Abgas, Lärm, gegebenenfalls Rauch, um einige zu nennen, müssen in jedem Fall eingehalten sein!


Die EU- Übereinstimmungsbescheinigung muss die in der Richtlinie 70/156/EWG bzw. 2007/46/EG definierten Mindestangaben enthalten und ist nur gültig, wenn sie vom Fahrzeughersteller ausgestellt, gestempelt und unterschrieben ist. Kopien werden nicht akzeptiert.


Vorsicht: Bestätigungen von Vertriebsorganisationen, Verkaufsstellen, ausländischen Import- oder Exportbetrieben etc. können nicht als COC anerkannt werden.


Die ersten EU-Übereinstimmungsbescheinigungen wurden gegen Ende 1995 erstellt. Für ältere Fahrzeuge gibt es keine derartigen Dokumente.
Das Vorgehen beim Import richtet sich in diesen Fällen nach 2. Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung".




1.2 Vorgehensweise beim Import:


Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .


1.2.1 Fahrzeugkauf:


Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, ob für das betreffende Fahrzeug eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist.


Tip: Häufig kann beim Fahrzeughersteller oder dem Fahrzeugimporteur im Land der ersten Zulassung gegen eine Gebühr ein Exemplar bestellt werden


Wenn eine EU-Übereinstimmung vorhanden ist, lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass diese mit dem Fahrzeug ausgeliefert wird.


1.2.2 Überführung in die Schweiz:


Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden (erkundigen Sie sich bei der zuständigen Zollbehörde). Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger zu importieren.


1.2.3 Verzollung:


Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.


Zollinformationen zum Autoimport


1.2.4 Abgaswartung und Dokument (gemäss VRV Art. 59a)


Besorgen Sie sich bei einer schweizerischen Markenvertretung (Garage) das Abgasdokument und lassen Sie am Fahrzeug die Abgaswartung vornehmen. Der Markenvertreter hat im Abgaswartungsdokument (AWD) die Einstelldaten, Sollwerte und Messbedingungen einzutragen.

Bemerkung:

Gibt es für Ihr Fahrzeug in der Schweiz keine Markenvertretung, können Sie die nötigen Daten für das AWD bei der Vereinigung der Schweizerischen Automobil-Importeure (VSAI) Postfach 5353, 3001 Bern erhalten.

 

1.2.5 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung:


Anmeldung zur Fahrzeugprüfung:

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden:

Disposition MFK BL

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden:

Disposition MFK BS

Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden:

Disposition MFP beider Basel

 

Garagenbetriebe aus anderen Kantonen:

Disposition MFP beider Basel

Privatpersonen aus anderen Kantonen:

Disposition MFK BL oder

Disposition MFK BS

 

1.2.6 Nötige Unterlagen bei der Prüfung:


Zum Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen:

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EU-Übereinstimmungsbescheinigung

-

Zollpapiere (Form. 13.20 A / evt. 18.44 oder 18.45 oder 18.46)

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Abgas-Wartungsdokument

-

Ausländische Fahrzeugpapiere (falls Fahrzeug bereits im Verkehr stand)

 

Zu beachten:
Wurden am Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt (Tieferlegung, typenfremde Räder, Auspuffanlage etc.), welche nicht in den offiziellen Fahrzeugpapieren eingetragen sind, müssen die entsprechenden Garantien und Unbedenklichkeitserklärungen nach CH-Recht bei der Fahrzeugprüfung ebenfalls vorgelegt werden. Bei umfangreichen abgeänderten Fahrzeugen ist eine vorgängige Abklärung in der MFP erwünscht. Die Kosten richten sich nach dem benötigten Zeitaufwand.


Abteilung Technik:
Kontaktformular Technik / Tel: +4161 416 47 77
In solchen Fällen ist mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen.


1.2.7 Nach bestandener Prüfung:


Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A. Dieses Dokument ist die Basis auf der der Fahrzeugausweis erstellt wird.


Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt:


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Versicherungsnachweis
Dieser wird meistens im Voraus elektronisch bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt

-

Fahrzeug-Prüfbericht

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Formular 13.20 A mit Zollstempel

-

Veranlagungsverfügung Zoll oder die Veranlagungsverfügung MWSt oder
Eines der aufgeführten Formulare: 18.44, 18.45, 18.46

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EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

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Fahrzeugausweis oder ausländische Zulassungspapiere

-

ausländische Kontrollschilder

 

Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.


Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt


Bereitgestellte Checkliste:
Import leichte Motorwagen [PDF]



 

2. Direktimport ohne "EU-Übereinstimmungsbescheinigung"

2.1 Allgemeines

Der Import eines Fahrzeuges ohne EU-Übereinstimmungsbescheinigung gestaltet sich etwas aufwendiger.

Insbesondere muss die importierende Person für die Zulassungsprüfung sämtliche technischen Daten des Fahrzeuges liefern, welche sonst in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung enthalten sind.


Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich in jedem Fall beim Verkäufer zu erkundigen, ob wirklich keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist. Beim Kauf von einer Privatperson können Sie sich direkt an den Fahrzeughersteller oder den Markenimporteur im entsprechenden Land wenden, um (gegen eine Gebühr) eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung zu erhalten.


Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht erhältlich ist, richtet sich das Vorgehen beim Import nach den folgenden Ausführungen:




2.2 Vorgehensweise beim Import:


Schritt für Schritt vom Fahrzeugkauf im Ausland bis zur Zulassung des Fahrzeuges in Ihrem Wohnortkanton .


2.2.1 Fahrzeugkauf:


Achten Sie schon beim Fahrzeugkauf darauf, dass die unten aufgeführten Angaben aus den vorhandenen Unterlagen klar hervorgehen. Für die Fahrzeugprüfung müssen mindestens folgende technischen Daten vorhanden sein:


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Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung)

-

Gewichte (Garantiegewicht, Achsgarantien, evt. Anhängelast)

-

Höchstgeschwindigkeit

-

Lärmmesswerte der Vorbeifahrtsmessung oder Nachweis der erfüllten Lärmnorm

-

Abgasnorm

-

Partikel- bzw. Rauchnorm (nur bei Dieselmotoren)

 

Die geforderten Daten können beispielsweise durch ausländische Zulassungspapiere (z.B. Fahrzeugbrief), die Betriebsanleitung, eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers bzw. des schweizerischen Importeurs oder das Herstellerschild belegt werden.


Es ist in jedem Fall der Nachweis zu erbringen, dass das importierte Fahrzeug die bei der ersten Inverkehrssetzung gültigen schweizerischen Lärm- und Abgasnormen einhält. Welche Normen ein Fahrzeug erfüllen muss, kann beispielsweise aus der Liste "Emissionscode auf der Typengenehmigung" des Bundesamtes für Strassen entnommen werden.


Weitere Anforderungen:
Je nach Datum der 1. Zulassung sind noch weitere Nachweise zu erbringen.
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Nachweise für eine Zulassung zwingend sind. Die Erbringung dieser Nachweise ist meist kostspielig und das bestehen dieser Prüfungen ist nicht Garantiert. Scheuen Sie sich nicht im Zweifelsfall, vor dem Kauf, mit uns in Kontakt zu treten.


Ab wann welche Nachweise?
Die aufgeführten Nachweise sind ab den genannten Verzolldaten erforderlich, wenn im Ausland keine frühere ordentliche Zulassung nachgewiesen werden kann:


Für Personenwagen, die nach dem 1. Juli 2007 verzollt sind, mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:


    

Schutz der Insassen beim Frontaufprall
Das heisst: wenn sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 1.Juli 2007 oder später erstmals in Verkehr kam, muss dieser Nachweis erbracht werden.
Das gleiche gilt für Fahrzeuge die noch nie Immatrikuliert wurden.

 

Für Personenwagen und Lieferwagen, die nach dem 1. Oktober 2007 verzollt sind:


    

Schutz der Insassen beim Seitenaufprall
Das heisst: wenn sie jetzt importieren und das Fahrzeug am 1.Oktober 2007 oder später erstmals in Verkehr kam, muss dieser Nachweis erbracht werden.
Das gleiche gilt für Fahrzeuge die noch nie Immatrikuliert wurden.
(Es gibt Ausnahmen für Fahrzeuge mit hohen Sitzpositionen. Gegebenenfalls anfragen)

 

Für Personenwagen alle Neuzulassungen ab 1. Januar 2013 mit einem Gesamtgewicht von 2500 kg und weniger:


    

Frontpartie hinsichtlich Fussgängerschutz
Das heisst: Diese Nachweis muss aktuell noch nicht erbracht werden, gilt aber generell für Fahrzeuge die erstmals ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr kommen oder für Fahrzeuge die noch nicht Eingelöst wurden und ab diesem Datum importiert werden.

 

Für alle Elektro- Solar- Hybrid- Strassenfahrzeuge ohne Datumsgrenze NEV- Nachweis


    

Die NEV ist die Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse. Von diesen Nachweis befreit sind Fahrzeuge die:
1. für den Eigengebrauch importiert wird
2. über ein COC verfügt
3. in einem EU-Land ordentlich zugelassen wurde
4. über eine Bestätigung verfügt, dass das Fahrzeug einer schweizerischenTypengenehmigung bzw. einem schweizerischen Datenblatt entspricht

 

Einzelheiten hier: ASTRA Merkblatt Anwendung der NEV bei Strassenfahrzeugen


Bereitgestellte Checkliste:
Import leichte Motorwagen [PDF]


Sind diese Informationen nicht aus einem der bereits erwähnten Papiere ersichtlich, liefert Ihnen der schweizerische Markenimporteur (gegen eine Gebühr) die entsprechenden Nachweise, sofern es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der über eine schweizerische Typengenehmigung verfügt.


Können die geforderten Nachweise auch auf diesem Wege nicht erbracht werden, müssen die entsprechenden Messungen direkt am Fahrzeug durchgeführt werden.


Anerkannte Prüfstellen:


Abgasmessungen

Lärmmessungen

Weitere Prüfungen

Hochschule für Technik und Architektur
Abgasprüfstelle
Gwerdtstr. 5
2560 Nidau
Tel: +4132 331 64 26
labs.hti.bfh.ch

DTC
Dynamic Test Center
2537 Vauffelin BE
Tel. +4132 358 00 20
www.dtc-ag.ch

DTC
Dynamic Test Center
2537 Vauffelin BE
Tel. +4132 358 00 20
www.dtc-ag.ch

EMPA
Überlandstrasse 129
8600 Dübendorf
Tel. +4144 823 55 11
www.empa.ch

FAKT AG
Prüf- und Ingenieurzentrum
Galerieweg 11
9443 Widnau
Tel: +4171 722 96 00
www.fakt.com

FAKT AG
Prüf- und Ingenieurzentrum
Galerieweg 11
9443 Widnau
Tel: +4171 722 96 00
www.fakt.com

FAKT AG
Prüf- und Ingenieurzentrum
Galerieweg 11
9443 Widnau
Tel: +4171 722 96 00
www.fakt.com

Siehe auch anerkannte Prüfstellen gemäss Verordnung über
die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Anhang 2



Hilfestellung der MFP:
Um Sie vor unliebsamen Überraschungen und unnötigen Kosten zu schützen, bieten wir Ihnen eine Überprüfung der Fahrzeugpapiere und Daten an. Lassen Sie sich vom Verkäufer Kopien der vorhandenen Fahrzeugpapiere aushändigen und nehmen Sie mit der Abteilung Technik der MFP Kontakt auf.
Die Kosten richten sich nach dem benötigten Zeitaufwand



2.2.2 Überführung in die Schweiz:


Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern, mit ausländischen Überführungsschildern (Exportschilder) oder evt. mit Händlerschildern überführt werden. Natürlich ist es auch möglich Fahrzeuge aufgeladen auf einem Anhänger zu importieren.


2.2.3 Verzollung:


Das Fahrzeug muss bei der Einfuhr in die Schweiz beim schweizerischen Zollamt gemeldet werden. Die Zollbehörde teilt dem Fahrzeug die sogenannte Stamm-Nummer zu und stellt insbesondere den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) aus, welcher später für die Zulassungsprüfung erforderlich ist.


Zollinformationen zum Autoimport


2.2.4 Abgaswartung und Dokument (gemäss VRV Art. 59a):


Besorgen Sie sich bei einer schweizerischen Markenvertretung (Garage) das Abgasdokument und lassen Sie am Fahrzeug die Abgaswartung vornehmen. Der Markenvertreter hat im Abgaswartungsdokument (AWD) die Einstelldaten, Sollwerte und Messbedingungen einzutragen.

Bemerkung:

Gibt es für Ihr Fahrzeug in der Schweiz keine Markenvertretung, können Sie die nötigen Daten für das AWD bei der Vereinigung der Schweizerischen Automobil-Importeure (VSAI) Postfach 5353, 3001 Bern erhalten.

 

2.2.5 Anmeldung zur Fahrzeugprüfung:

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselland zugelassen werden:

Disposition MFK BL

Für Fahrzeuge, die im Kanton Baselstadt zugelassen werden:

Disposition MFK BS

Für Fahrzeuge, die in anderen Kantonen zugelassen werden:

Disposition MFP beider Basel

 

Garagenbetriebe aus anderen Kantonen:

Disposition MFP beider Basel

Privatpersonen aus anderen Kantonen:

Disposition MFK BL oder

Disposition MFK BS

 

2.2.6 Nötige Unterlagen bei der Prüfung:


Zum Prüfungstermin sind folgende Papiere mitzubringen:

-

Technische Daten [wie unter Fahrzeugkauf beschrieben,]

-

Nachweis der Lärmnorm oder Resultat der Lärmmessung

-

Nachweis über die Einhaltung der Abgasnorm

-

Nachweis der Rauch- bzw. Partikelnorm [nur bei Dieselmotoren]

-

Zollpapiere (Form. 13.20 A / evt. 18.44 oder 18.45 oder 18.46)

-

Abgas- Wartungsdokument

-

Ausländische Fahrzeugpapiere [falls Fahrzeug bereits im Verkehr stand]

-

Gegebenenfalls Nachweis über Schutz der Insassen beim Frontaufprall

-

Gegebenenfalls Nachweis über Schutz der Insassen beim Seitenaufprall

-

Gegebenenfalls Nachweis über Frontpartie hinsichtlich Fussgängerschutz

-

NEV-Nachweis

 

Zu beachten:
Wurden am Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt (Tieferlegung, typenfremde Räder, Auspuffanlage etc.), welche nicht in den offiziellen Fahrzeugpapieren eingetragen sind, müssen die entsprechenden Garantien und Unbedenklichkeitserklärungen nach CH-Recht bei der Fahrzeugprüfung ebenfalls vorgelegt werden. Bei umfangreichen abgeänderten Fahrzeugen ist eine vorgängige Abklärung in der MFP erwünscht. Die Kosten richten sich nach dem benötigten Zeitaufwand.


Abteilung Technik:
Kontaktformular Technik / Tel: +4161 416 47 77
In solchen Fällen ist mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen.


2.2.7 Nach bestandener Prüfung:


Bei der Fahrzeugprüfung vervollständigt der Verkehrsexperte das Formular 13.20 A. Dieses Dokument ist die Basis auf der der Fahrzeugausweis erstellt wird.


Üblicherweise werden folgende Dokumente für die Zulassung benötigt:

-

Versicherungsnachweis
Dieser wird meistens im Voraus elektronisch bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt

-

Fahrzeug-Prüfbericht

-

Formular 13.20 A mit Zollstempel

-

Veranlagungsverfügung Zoll oder die Veranlagungsverfügung MWSt oder
Eines der aufgeführten Formulare: 18.44, 18.45, 18.46

-

Fahrzeugausweis oder ausländische Zulassungspapiere

-

ausländische Kontrollschilder

 

Es kann sein, dass je nach Gegebenheiten weitere Unterlagen benötigt werden. Damit Sie nicht anrennen schauen Sie doch jeweils noch auf der Site des entsprechenden Kantons nach.


Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Landschaft.
Notwendige Unterlagen für die Zulassung des Fahrzeuges im Kanton Basel-Stadt.


Bereitgestellte Checkliste:
Import leichte Motorwagen [PDF]



 

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