Stationäre Jugendhilfe (Kinder-, Schul- und Jugendheime)

> Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe


Eine Unterbringung ausserhalb der Herkunftsfamilie wird in Betracht gezogen, wenn andere familienstützende oder -entlastende Massnahmen nicht genügen und Betreuung, Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen im bisherigen Lebens- und Schulumfeld nicht ausreichend gewährleistet ist. Je nach Situation wird eine Platzierung in einer Pflegefamilie oder in einem geeigneten Heim gesucht.


Die Unterbringung in ein Heim erfolgt in den meisten Fällen in Absprache zwischen den Eltern und einem Sozialdienst. Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton in anerkannten Heimen, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder vormundschaftsrechtlich angeordnet ist.


Zur fachlichen Indikation sind die Sozialdienste der Gemeinden, die Amtsvormundschaften, die Beratungsstellen der Birmann-Stiftung und der Stiftung Mosaik und in besonderen Situationen die kantonalen, schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst berechtigt.


Die Fachstelle plant zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt das Angebot der stationären Jugendhilfe. Sie übt die Aufsicht über die Heime im Kanton aus.




>>> Formulare für indizierende Stellen und anordnende Behörden



>>> Sozialhilfegesetz, SGS 850

>>> Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe, SGS 850.15

>>> Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung), SGS 850.14

>>> Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

>>> Merkblatt "Informationen zur Heimunterbringung" [PDF]



>>> Kinder- und Jugendheime im Kanton Basel-Landschaft

>>> www.notbetten.ch



Auskunft erteilt: Antonio Tucconi, Telefon 061 552 17 91, oder Rosvita Cahannes, Telefon 061 552 17 80.

 


 

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