Handänderungssteuer

A. Steuerhoheit und Steuersubjekt


In den meisten Kantonen werden auf Handänderungen von Grundstücken Verkehrssteuern erhoben. Die Steuerhoheit steht meistens dem Kanton und vereinzelt den Gemeinden zu. Steuersubjekt ist idR der Erwerber; vereinzelt sind sowohl der Erwerber als auch der Veräusserer steuerpflichtig.


Die Handänderungssteuer wird im Kanton Basel-Landschaft gemäss den §§ 81 bis 85 StG durch den Kanton erhoben. Veräusserer und Erwerber sind gemäss § 84 Abs. 1 StG je zur Hälfte steuerpflichtig.




B. Steuerobjekt


Gegenstand der Steuer ist stets ein Verkehrsvorgang, die Übertragung von Grundstücken. Dieser Verkehrsvorgang wird jedoch in den Gesetzen verschieden umschrieben. Teilweise sind nur Eigentumsübertragungen steuerpflichtig, d.h. Übertragungen des zivilrechtlichen Eigentums. Wo das Gesetz von Handänderungen spricht, unterliegen auch andere Übertragungen der Verfügungsgewalt über Grundstücke der Steuerpflicht. Verschiedene Gesetze erwähnen die Steuerpflicht dieser sog. wirtschaftlichen Handänderungen ausdrücklich.


Gemäss § 81 Abs. 2 lit. a StG wird in BL z.B. bei der Veräusserung von mehr als 50% einer Immobilien-AG die Handänderungssteuer erhoben. Ebenso wird die "Veräusserung" einer Baurechtsparzelle mit der Handänderungssteuer belegt. Gemäss § 81 Abs. 2 lit. b StG wird die Handänderungssteuer auch bei Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erhoben, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt.




C. Berechnungsgrundlage und Steuermass


Die Steuer wird idR vom Kaufpreis berechnet. Sofern nicht von Gesetzes wegen ausdrücklich auf den im Kaufvertrag verurkundeten Preis abzustellen ist, gehören dazu alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück. Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Steuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Geschäft bilden.


Gemäss § 84 Abs. 1 beträgt im Kanton BL die Handänderungssteuer für Veräusserer und Erwerber je 1,25% also total 2,5%. In diesem Zusammenhang sei noch auf den § 82 Ziff. 2 und 3 verwiesen, wonach der Erwerber einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft sowie der Veräusserer einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft, sofern sie sich Realersatz beschaffen, keine Handänderungssteuern bezahlen.



 

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