Güterrechtsregister (aufgehoben) |
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Güterrecht
Das eheliche Güterrecht umschreibt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Fragen der Zuordnung und Behandlung der zu den Gütermassen der Ehegatten gehörenden Vermögenswerte (Eigentum, Verwaltung, Nutzung und Verfügung), der Haftung sowie der Aufteilung der einzelnen Vermögensmassen auf die Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes beziehungsweise der Ehe.
Mit Inkrafttreten der Eherechtsreform am 1. Januar 1988 erfolgte auch eine Änderung in Bezug auf die einzelnen Güterstände. Nach geltendem Recht stehen drei Güterstände zur Verfügung:
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- Errungenschaftsbeteiligung
Der einzelne Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten unter dem Gesichtspunkt der mehr oder weniger ausgeprägten Verbindung der ehelichen Gemeinschaft mit den vermögenswerten Rechten der Ehegatten. Die Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Güterständen ermöglicht es den Ehegatten, die verschiedenen Regelungsbereiche nach ihren individuellen Bedürfnissen auszugestalten.
Der Gesetzgeber stellt zwar mehrere Güterstände zur Wahl, er verpflichtet die Ehegatten aber nicht, einen Güterstand zu wählen.
Ordentlicher Güterstand
Einigen sich die Ehegatten nicht durch Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand und ist auch nicht der ausserordentliche Güterstand eingetreten, unterstehen die Ehegatten den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Artikel 181 ZGB).
Vertragliche Güterstände
Die vertraglichen Güterstände, das heisst die Gütergemeinschaft (Artikel 221 ff. ZGB) und die Gütertrennung (Artikel 247 ff. ZGB), beruhen auf der freien Willenseinigung der Ehegatten und werden durch einen Ehevertrag gewählt. Die Wahl eines vertraglichen Güterstandes kann schon beim Abschluss oder erst im Verlaufe der Ehe vorgenommen werden.
Ausserordentlicher Güterstand
Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung tritt unter besonderen Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnung hin oder von Gesetzes wegen ein.
Im Güterrechtsregister sind nur die vertraglichen Güterstände eingetragen, und zwar nur diejenigen, die vor dem 31. Dezember 1987 begründet wurden.
Die neuen Bestimmungen machen das Güterrechtsregister überflüssig, so dass es auf den 31. Dezember 1987 geschlossen wurde. Neue Eintragungen sind seither nicht mehr möglich. Die Eintragungen, die damals Bestand hatten, behalten aber Bedeutung. Sie dienen weiterhin der Information über die güterrechtlichen Verhältnisse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts unter den Ehegatten herrschten. Das Güterrechtsregister ist weiterhin beim Handelsregisteramt angegliedert und wird wie bisher zur Einsicht zur Verfügung gehalten.
Nach dem 1. Januar 1988 abgeschlossene Ehen
Für Ehen, die nach dem 1. Januar 1988 geschlossen wurden, kommen ausschliesslich die neuen güterrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung (Artikel 1 Absatz 3 Schlusstitel ZGB).
Vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossene Ehen ohne Ehevertrag
Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag vereinbart hatten, unterstanden sie nach altem Recht dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung (alt Artikel 178 ZGB). Das neue Ehegüterrecht sieht die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlichen Güterstand vor. Haben die Ehegatten bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung gestanden, so gelten für sie die neuen Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Artikel 9b Absatz 1 Schlusstitel ZGB).
Vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossene Ehen mit Ehevertrag
Die Ehegatten konnten im Rahmen des alten Güterrechts mit Ehevertrag ihren Güterstand selbst festlegen und ändern (alt Artikel 179 Absatz 2 ZGB). Für neue Eheverträge gelten nur noch die neuen Bestimmungen.
Grundsatz
Ein ehevertraglich vereinbarter Güterstand nach altem Recht behält seine Gültigkeit und untersteht weiterhin den alten Bestimmungen (Artikel 10 Absatz 1 Schlusstitel ZGB).
Ausnahme
Haben die Ehegatten ehevertraglich die Gütertrennung vereinbart, so gelten für diese ab dem 1. Januar 1988 die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung (Artikel 10c Schlusstitel ZGB). Die Beibehaltungserklärungen werden vom Handelsregisteramt aufbewahrt und können dort eingesehen werden.
Gesetzliche Grundlagen
210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
www.admin.ch/ch/d/sr/c210.html
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