Gesetzliche Grundlagen des Jugendstrafrechts


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Zunächst gilt es zu unterscheiden zwischen der Frage des Strafrechts, was überhaupt strafbar ist und welche Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen) möglich sind und der zweiten Frage, welche Verfahren im Strafrecht anwendbar sind. Im ersten Bereich gilt in der Schweiz vorwiegend eidgenössisches Recht, während Verfahrensfragen weitgehend kantonal unterschiedlich geregelt sind.

 


 

Das Strafrecht - Was ist verboten?

Grundsätzlich sind für Jugendliche ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr die selben Verhaltensweisen strafbar, wie dies für Erwachsene gilt. Das eidgenössische Strafgesetzbuch ist - soweit das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht keine für Minderjährige abweichenden Vorschriften enthält - anwendbar.

Im Strafgesetzbuch ist in den einzelnen Gesetzesartikeln genau aufgelistet, welche Verhaltensweisen strafbar sind. Im Jugendstrafgesetz sind die entsprechenden Sanktionen geregelt. Zudem ist jeweils ersichtlich, ob der Staat von sich aus ein Strafverfahren durchführt (Offizialdelikte), oder ob er nur aufgrund eines Strafantrages des Geschädigten aktiv wird (Antragsdelikte). Antragsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass im betreffenden Artikel steht, dass 'auf Antrag hin' jemand bestraft wird.

 

Neben den eidgenössischen Strafbestimmungen gibt es kantonale oder kommunale Strafbestimmungen, die im Normalfall ebenfalls anwendbar sind. In Baselland steht dabei das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch im Vordergrund. Daneben kommt in der Praxis auch dem Feuerschutzgesetz, das den Umgang mit brandgefährlichen Waren zum Gegenstand hat, ebenfalls Bedeutung zu. Gemeindevorschriften beinhalten beispielsweise Vorschriften zur Nachtruhe. Die Gemeinden sind selber für Verfahren im Zusammenhang mit diesen Vorschriften zuständig.



Mögliche Strafen und Schutzmassnahmen


Das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht regelt, welche Strafen und Schutzmassnahmen für Minderjährige möglich sind.



 

Das Strafverfahren

In der Schweiz gilt vorläufig noch der Grundsatz, dass Verfahrensfragen durch die einzelnen Kantone geregelt werden. Deshalb hat jeder Kanton sein eigenes Strafprozessrecht und eigene gesetzliche Regelungen zum Verfahren im Jugendstrafrecht. Es sind jedoch Bestrebungen im Gange, auch das Verfahrensrecht zumindest teilweise zu vereinheitlichen.


In Baselland ist seit dem 1. März 2007 das Gesetz über das Jugendstrafverfahren (SGS 242) im Kraft, welches die Zuständigkeiten und wichtigsten Verfahrens- und Beschwerdemöglichkeiten im Verfahren gegen Jugendliche regelt. Daneben ist - sofern es keine spezifischen Vorschriften für Minderjährige gibt - die basellandschaftliche Strafprozessordnung (SGS 251) anwendbar. Das Jugendstrafverfahrensgesetz nimmt Rücksicht auf die pädagogisch orientierte Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Hier geht es um das Wohl des Minderjährigen.



 

Links zu wichtigen Gesetzestexten:

Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

SR 812.121

Eidg. Gesetzessammlung (SR)

Gesetzessammlung des Bundes (SR)

Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG)

SGS 241

Gesetzessammlung BL

Gesetzessammlung des Kantons BL (SGS)

Gesetz über das Jugendstrafverfahren (JStVG)

SGS 242

Jugendstrafgesetz (JStG)

SR 311.1

Opferhilfegesetz (OHG)

SR 312.5

Strafgesetzbuch (StGB)

SR 311.0

Strafprozessordnung (StPO)

SGS 251

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

SR 741.01

Zivilgesetzbuch (ZGB)

SR 210

Transportgesetz (TG)

SR 742.40

Waffengesetz (WG)

SR 514.54


 

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