Grenzwerte für Oel- und Gasfeuerungen mit Gebläsebrennern |
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> Lufthygieneamt || Stichworte || Bewilligungen / Kontrolle || Feuerungskontrolle |
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gültig ab 1.1.2005
Gemäss Anhang 3 Ziffern 41 und 6 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Oel- und Gasfeuerungen mit Gebläsebrennern:
Parameter | Brennstoff | |
Heizöl EL | Erdgas | |
Kohlenmonoxid (CO) | 80 mg/m3 | 100 mg/m3 |
Stickoxide (NOx), angegeben als NO2 |
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Bezugsgrösse für CO- und NOX-Grenzwert | 3 % O2 | 3 % O2 |
Russzahl | 1 | ---- |
Abgasverluste: |
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Messtoleranz:
Aufgrund der BUWAL-Messempfehlungen Feuerungen gilt für die Kohlenmonoxid-Messwerte eine Messtoleranz von 20 mg/m3 und für die Stickoxid-Messwerte eine Messtoleranz von 30 mg/m3. Diese Messtoleranz wird zum Grenzwert addiert. Beispiel: Bei einem Grenzwert von 80 mg/m3 plus einer Messtoleranz von 20 mg/m3 erfolgt eine Beanstandung der Anlage erst bei einem Messwert über 100 mg/m3. Die Messtoleranz für die Abgasverluste ist abhängig vom gemessenen Sauerstoffgehalt im Abgas und beträgt gemäss Tabelle 1 (Seite 15) der BUWAL-Messempfehlungen Feuerungen mindestens 0,5 %.
Spezielle Bestimmungen für Warmluftheizungen
Für Warmluftheizungen gelten spezielle Grenzwerte. Die Gemeinden und Feuerungskontrolleure wurden mit Informations-Blatt Nr. 5 (1996) des Lufthygieneamtes betreffend Bestimmungen für Warmluftheizungen informiert. Die Grenzwerte sind zudem auf dem kantonalen Feuerungsrapport für die jeweilige Anlage aufgedruckt.
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