Grenzwerte für Oel- und Gasfeuerungen mit Gebläsebrennern


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gültig ab 1.1.2005

 

Gemäss Anhang 3 Ziffern 41 und 6 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Oel- und Gasfeuerungen mit Gebläsebrennern:


Parameter

Brennstoff

Heizöl EL

Erdgas

Kohlenmonoxid (CO)

80 mg/m3

100 mg/m3

Stickoxide (NOx), angegeben als NO2
- Heizmediumtemperatur bis 110 OC
- Heizmediumtemperatur über 110 OC


120 mg/m3
150 mg/m3


80 mg/m3
110 mg/m3

Bezugsgrösse für CO- und NOX-Grenzwert

3 % O2

3 % O2

Russzahl

1

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Abgasverluste:
a) bei einstufigem Brennerbetrieb
b) bei zweistufigem Brennerbetrieb
- erste Brennerstufe
- zweite Brennerstufe


7 %

6 %
8 %


7 %

6 %
8 %

Messtoleranz:
Aufgrund der BUWAL-Messempfehlungen Feuerungen gilt für die Kohlenmonoxid-Messwerte eine Messtoleranz von 20 mg/m3 und für die Stickoxid-Messwerte eine Messtoleranz von 30 mg/m3. Diese Messtoleranz wird zum Grenzwert addiert. Beispiel: Bei einem Grenzwert von 80 mg/m3 plus einer Messtoleranz von 20 mg/m3 erfolgt eine Beanstandung der Anlage erst bei einem Messwert über 100 mg/m3. Die Messtoleranz für die Abgasverluste ist abhängig vom gemessenen Sauerstoffgehalt im Abgas und beträgt gemäss Tabelle 1 (Seite 15) der BUWAL-Messempfehlungen Feuerungen mindestens 0,5 %.


Spezielle Bestimmungen für Warmluftheizungen
Für Warmluftheizungen gelten spezielle Grenzwerte. Die Gemeinden und Feuerungskontrolleure wurden mit Informations-Blatt Nr. 5 (1996) des Lufthygieneamtes betreffend Bestimmungen für Warmluftheizungen informiert. Die Grenzwerte sind zudem auf dem kantonalen Feuerungsrapport für die jeweilige Anlage aufgedruckt.



 

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