Anonyme Post |
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Sind Sie sich auch schon mal vorgekommen wie Sherlock Holmes, der gerade einen Brief ohne Absender untersucht? Und wüssten Sie sogar, was Sie dem Datenschutz-Gretchen antworten müssten, wenn es Sie fragen würde: "Sag, Heinrich, wie hast Du's mit der anonymen Post?" Viele Amtsstellen kennen das Problem bestimmt: Was soll man mit (mehr oder weniger gut gemeinten) anonymen Zuschriften anfangen? Dazu bieten sich zwei Extremvarianten an: Nach der einen wandern solche Schreiben ungelesen in den Aktenvernichter; nach der anderen kümmert man sich darum, wie wenn sie nicht anonym wären. Gibt es da eine "richtige Lösung"? Nun, es gibt kein Patentrezept, "es kommt", würde eine gute Juristin antworten, "darauf an." Also: Wer nicht zu seiner Meinung steht, der verdient es auch nicht, ernst genommen zu werden. Das mag auf den ersten Blick eine taugliche Regel sein. Trotzdem ist sie zu simpel: Stellen Sie sich vor, die Polizei wird durch ein anonymes Schreiben oder Telefon auf eine Bombe aufmerksam gemacht und würde den Hinweis, weil sich der geheimnisvolle Unbekannte nicht zu erkennen gibt, einfach ignorieren! |
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Kommt es also auf die Absicht an, die der anonyme Schreiber verfolgt? Auch das ist ein bisschen richtig. Aber will der unbekannte Bombenwarner aus lauter Menschenliebe Leben retten oder vielleicht viel lieber im freien Wettbewerb der Unterwelt etwas nachhelfen, dass die Polizei ihn von der ungeliebten Konkurrenz befreit? Nun ist eine Interessenabwägung, eine Prüfung, ob das Schreiben jemanden falsch beschuldigen will oder ob es nur deshalb anonym ist, weil der Urheber ansonsten ungerechtfertigten Repressionen des Denunzierten ausgesetzt wäre, durch die Anonymisierung verunmöglicht oder mindestens sehr erschwert. Das Verfahren, das unser Verwaltungsgericht vorschlägt, wenn jemand für seine "Mitteilungen" Vertraulichkeit verlangt(1), kann hier logischerweise nicht zur Anwendung kommen.
Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass "anonym" nicht immer anonym ist. Während das KIGA etwa den Urheber einer Anschuldigung, eine Frau beschäftige illegal Ausländer, nicht eruieren kann, ist es u.U. für die Beschuldigte unschwer festzustellen, dass das konkrete Schreiben von ihrem Ex-Ehemann stammt.
Deshalb sind im Zusammenhang mit anonymen Hinweisen derart viele Varianten denkbar, dass es unmöglich ist, alle Probleme mit einem Satz zu lösen. Wie bei Datenschutzfragen üblich, stehen sich verschiedenste Interessen von betroffenen Personen und von Behörden gegenüber, welche es im konkreten Zusammenhang sorgsam gegeneinander abzuwägen gilt. Dazu kann Ihnen das Datenschutz-Gretchen immerhin die folgenden Grundsätze mit auf den Weg geben:
| Es ist - als Grundhaltung - nicht falsch, anonymen Schreiben kein hohes Gewicht einzuräumen und sie dem Papierkorb anzuvertrauen. |
| Anders mag der Fall liegen, wenn eine Behörde nicht davon ausgehen kann, dass sie bei ihrer normalen (Kontroll-)Tätigkeit ohnehin auf den Sachverhalt stösst oder durch Personen, die zu ihrem Wort stehen, darauf aufmerksam gemacht wird, und wenn bei der Nichtbeachtung einer anonymen Warnung mit grossem Schaden gerechnet werden muss. |
| Je vertraulicher ein anonymes Schreiben sein will, desto kritischer ist es zu würdigen. Nicht immer stehen hehre Absichten dahinter. |
| Schenkt eine Behörde einem anonymen Schreiben Beachtung, dann gehört es zu den Akten. Der betroffenen Person steht zur Wahrung ihres Berichtigungsanspruchs ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Dabei wird es, auch wenn ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, sehr schwer sein, ein überwiegendes Interesse des Anonymus anzunehmen und das Einsichts- oder Auskunftsrecht der betroffenen Person zu beschränken. |
| In Zweifelsfällen hilft der Datenschutzbeauftragte gerne weiter. |
Der Tip des Datenschutz-Gretchens: Nehmen Sie Ihre Post doch wieder einmal unter die Lupe und erkundigen Sie sich danach, wie bei Ihnen amtsintern mit anonymen Schreiben generell umgegangen werden soll!
Fussnoten:
1. BLVGE 1993, S. 177ff.; vgl. Datenschutz konkret 031.