Bekanntgabe von Personendaten


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Stellen Sie sich vor, das Datenschutz-Gretchen würde Sie fragen: "Sag', Heinrich, wie hast Du's mit der Bekanntgabe von Personendaten?"

 

Falls Sie zur Antwort geben müssten: "Das machen wir seit jeher so" oder "Das haben wir noch nie so gemacht", könnten Sie immerhin den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit für sich in Anspruch nehmen.


Falls Sie sich aber auf die §§ 8 oder 9 DSG(1) berufen, steht Ihnen für die Bekanntgabe von Personendaten an andere Behörden oder Private sogar die Maxime der Gesetzmässigkeit der Verwaltung zur Seite.


Denn danach dürfen oder müssen Personendaten unter dem Vorbehalt von besonderen Geheimhaltungsbestimmungen bekanntgegeben werden, wenn eine der folgenden Fragen bejaht werden kann:


Besteht eine (spezial-)gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung zur Bekanntgabe?
So ist z.B. die Steuerverwaltung nach § 111 Abs. 2 StG(2) gehalten, an Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege Auskünfte aus den Steuerakten zu erteilen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Oder werden die Personendaten zur Erfüllung einer Aufgabe mit gesetzlicher Grundlage benötigt und handelt es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre?
So obliegt einer Abteilung des KIGA die gesetzliche Aufgabe, Wohn- und Mietzinsbeiträge auszurichten, sofern der Anspruch berechtigt ist. Weil der Anspruch massgeblich vom Einkommen abhängt, ist der zuständige Sachbearbeiter dieser Abteilung des KIGA zur Kontrolle der Anspruchsberechtigung berechtigt, die Einkommensdaten der betroffenen Personen von der Steuerverwaltung zu erfragen, da diese Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Entgegen der landläufigen Meinung handelt es sich bei Einkommens- und Vermögensdaten auch nicht um Daten aus der Intimsphäre.
Oder liegt eine Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person und hat diese ausdrücklich zugestimmt oder, falls sie dazu nicht mehr in der Lage ist, darf ihre Zustimmung vorausgesetzt werden?
Die ausdrückliche Einwilligung vermag generell einen Eingriff in die Persönlichkeit des "Verletzten" zu rechtfertigen. Deshalb kann in diesem letzten Bekanntgabefall auf das Erfordernis der direkten oder indirekten gesetzlichen Grundlage verzichtet werden. Demnach ist z.B. die Bekanntgabe der Adresse von Stiftungen, die Stipendien entrichten, zulässig, sofern diese ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erteilt haben.


Wie Sie aus diesen Beispielen ersehen, verweist das Datenschutzgesetz nur auf die gesetzlichen Regelungen der konkreten Anwendung und bestimmt nicht selber, ob eine Bekanntgabe von Personendaten zulässig ist oder nicht. Es muss also jeweils anhand der Spezialgesetzgebung (Steuer-, Fürsorge-, Vormundschafts-, Ausländerrecht usw.) ermittelt werden, ob eine Bekanntgabe erfolgen darf oder nicht.


Für schwierige Abgrenzungs- und Auslegungsfragen steht Ihnen die Aufsichtsstelle Datenschutz gerne bei.


Etwas anders liegt der Fall bei der Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private durch die Gemeindeverwaltungen. Die zuständige resp. die verantwortlichen Behörden der Gemeindeverwaltungen -- und nur diese (1) -- sind nach § 3 Abs. 1 ARG verpflichtet, amtlichen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohn- und Zustelladresse einer Einzelperson bekanntzugeben.


Der Tip des Datenschutz-Gretchens: Nehmen Sie Ihre Bekanntgabepraxis von Personendaten anhand Ihrer gesetzlichen Aufgaben noch einmal unter die Lupe!


Mai 2010



 

1. Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1991 (SGS 162)

2. Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 7. Februar 1974 (SGS 331)


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