Schutz vor Zerstörung (etwa durch Feuer)


 

Könnten Sie "cool" bleiben, wenn Sie das Datenschutz-Gretchen - mit Blumen in der Hand - fragen würde: "Sag, Heinrich, wie hast Du's mit der Datensicherheit?"

Oder würde Ihnen der Gedanke an ein Feuer im Büro den Angstschweiss auf die Stirn treiben?


Jede Behörde, welche in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist nach dem Datenschutzgesetz(1) für den Datenschutz verantwortlich. Nebst den rechtlichen Fragestellungen - darf ich Daten bearbeiten oder bekanntgeben? - ist dabei aber auch der technische Aspekt der Datensicherheit(2) zu beachten.


Die Verordnung zum DSG präzisiert, dass Personendaten sowie deren Datenträger nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Möglichkeiten durch organisatorische und technische Möglichkeiten gegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl und unbefugten Zugriff gesichert sein müssen(3).

 

Bei elektronischen Datenträgern lassen sich mit relativ wenig Aufwand Sicherungskopien erstellen. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Kopie auch so aufbewahrt werden muss, dass sie nicht Opfer desselben Ereignisses wie das Original werden kann - also in feuersicherer Umgebung oder räumlich getrennt. Eine blosse Kopie ist allerdings nutzlos, wenn keine kompatible Hardware vorhanden oder in angemessener Zeit beschaffbar ist. Aktuell und lobend darf an dieser Stelle die Fremdenpolizei erwähnt werden, welche dank Einhaltung der Datensicherheitsvorschriften am 1. August 1994 nicht auch noch einen Verlust von EDV-Daten zu beklagen hatte. Dafür gebührt ihr ein Datenschutzblumenstrauss!


Anders verhält es sich mit Daten auf Papier: Falls diese nur im Original existieren, zur Erfüllung der eingangs erwähnten gesetzlichen Aufgabe nach der unmittelbaren Bearbeitung noch benötigt und nicht in nützlicher Frist reproduziert werden können, müssen sie feuersicher aufbewahrt werden.


Der Tip des Datenschutz-Gretchens: Nehmen Sie die Datensicherheit Ihrer Personendaten doch einmal unter die Lupe!


Dezember 1999


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Fussnoten:


1. § 4 Abs. 1 DSG.


2. § 13 Abs. 1 DSG: "Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für ihre Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme."


3. §§ 2 und 5 DSV.