Schutz der Vertraulichkeit in Amtsstellen |
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Was geht Ihnen durch den Kopf, wenn Sie das Datenschutz-Gretchen fragen würde: "Sag, Heinrich, wie hast Du's mit der (offenen) Türe?" In der Bank und vor dem Postschalter hat es sich mittlerweile eingebürgert, dass man in gebührendem Abstand hinter der "Diskretionslinie" wartet, bis man selber an der Reihe ist. Schliesslich ist man vielleicht selber froh, einem beim Abholen eingeschriebener Sendungen niemand über die Schultern schaut oder beim Tätigen von Einzahlungen niemand neben einem steht. Oder?! Ebenso selbstverständlich ist, dass Ärztinnen und Ärzte die Türe des Behandlungszimmers schliessen, bevor sie mit der Untersuchung beginnen. |
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In der heutigen Zeit, wo der öffentliche Pranger endgültig der Vergangenheit angehören sollte, haben alle Bürgerinnen und Bürger das Recht, auf Ämtern und bei Behörden mit solcher Diskretion behandelt zu werden, wie es die entsprechenden Geschäfte erfordern. Dies betrifft in erster Linie alle Bereiche, in denen intime Daten betroffener Personen bearbeitet werden. Es gilt aber ebenso für die Belange des vormundschaftlichen und fürsorgerischen Bereichs wie für Polizei, Gerichte und Zwangsvollstreckungsorgane.
Konkret bedeutet dies, dass ein persönliches Gespräch so geführt werden muss, dass keine Drittpersonen zuhören können (natürlich gehört auch eine dabei angefertigte Aktennotiz in die Schublade, bevor die nächste Klientin oder der nächste Patient eintritt) und dass man u.U. auch vom Gang aus nicht sehen darf, wer sich im Büro der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters einfinden musste (z.B. im Betreibungsamt).
Diese Art des Persönlichkeits- und somit auch Datenschutzes "im kleinen" kann in gleicher Weise auf weite Teile behördlichen Handelns ausgedehnt werden. Er lässt sich zwar zumeist nicht mit Gesetz und Gericht erzwingen, ist aber zumindest eine Frage des Anstands, wie überall, wo es "menschelet".
Der Tip des Datenschutz-Gretchens: Nehmen Sie Ihre Schalter und Bürotüren doch einmal unter die Lupe!