Die Personendaten im Papierkorb

 

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Kantonale Erlasse zum Datenschutz


 

In einer schönen Herbstnacht, unter einem schattigen Lindenbaum, schaut Ihnen das Datenschutz-Gretchen tief in die Augen und fragt diesmal: "Sag, Heinrich, wie hast Du's mit Deinem Abfall?"

Jeder kennt's: Ein Text entsteht, und der Papierkorb füllt sich. Dachten Optimisten einmal, mit dem Einsatz von EDV liesse sich Papier vermeiden, so muss wohl eher mit Ernüchterung festgestellt werden, dass das Gegenteil eingetroffen ist. Bis das letzte Komma (richtig) steht und allen Formulierungen der gehörige Schliff verpasst worden ist, verlässt so mancher Entwurf den Drucker, um - einmal überflogen - in den Papierkorb zu wandern. Im Zeitalter des Kohlepapiers waren die Ansprüche wohl noch nicht so hoch wie heutzutage, wo jeder sein eigener Desk-Top-Publisher ist.

Das Datenschutzgesetz hat auch zur Abfallfrage eine Antwort bereit. § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/DSG, SGS 162) besagt explizit, dass von der verantwortlichen Behörde alle Personendaten zu vernichten sind, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden und nicht zu Sicherungs- und Beweiszwecken oder für die wissenschaftliche Forschung zu archivieren sind. Und Personendaten sind nach § 5 Abs. 1 DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen. Es gibt also in bewusstem Gegensatz zur gesetzlichen Regelung im Bund und anderen Kantonen keine Unterscheidung von "gewöhnlichen" und besonders schützenswerten Personendaten. Das Datenschutzgesetz kennt nur Personendaten, die alle dem Datenschutzgesetz gleichermassen unterstehen, und andere, eben (Sach-)Daten.


Daraus folgt, dass Papierabfälle, die Personendaten enthalten, wozu auch die eingangs erwähnten noch nicht ganz perfekten Entwürfe von z.B. Verfügungen, Entscheiden, Einvernahmen und Auskünften oder Fehlkopien gehören, nicht einfach achtlos in den Papierkorb geworfen werden dürfen, sondern eigentlich in den Aktenvernichter gehörten. Dann werden auch nie Steuer- oder sonstige Personendaten in einem Abfallsack gefunden, wie es vor einigen Jahren in der Stadt Bern passiert war.


Der Tip des Datenschutz-Gretchens: Nehmen Sie Ihren Papierkorb doch einmal unter die Lupe!


Zum elektronischen Papierkorb: Datenschutz-Gewissensfrage 020 und Datenschutz-Gewissensfrage 024.


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