> Datenschutz Gewissensfrage ¦ Kantonale Erlasse zum Datenschutz
Allgemeine Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten
"Sag, Heinrich, wie hast Du's mit dem Datensammeln?", fragt diesmal das Datenschutz-Gretchen. Oft gerade dort, wo mittels eines Formulars Daten erhoben werden, wird "zur Sicherheit" alles erfragt, was möglicherweise einmal von Bedeutung sein könnte - einmal in vielleicht hundert Fällen. Haben Sie sich nicht auch schon überlegt, dass es wohl ökonomischer wäre, in diesem einen Fall die erforderlichen Daten zusätzlich zu erheben statt in neunundneuzig Fällen unnötige Daten zu erfassen und pflegen zu müssen? Ob Ihre Arbeit nicht effizienter gestaltet werden könnte, wenn Sie wirklich nur das erfassen, was Sie wirklich brauchen und Ihre Datenbank (ob auf dem Computer oder auf Karteikärtchen) nicht mit Unnötigem belasten? Datenschrott und Datenfriedhöfe sind nichts wert. Das Gesetz vom 7. März 1991 über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz/DSG, SGS 162) legt in § 6 klar fest, dass Personendaten (nur) bearbeitet werden dürfen, wenn a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder b. dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Das DSG verhindert deshalb keineswegs eine effiziente Aufgabenerfüllung, im Gegenteil: Es verlangt die (Rück-)Besinnung aufs Wesentliche! Der Tip des Datenschutz-Gretchens: Nehmen Sie die Personendaten in Ihrem Bereich doch einmal unter die Lupe! |
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Januar 2001