Gesundheitsschutz |
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Die Gesundheitsvorsorge ist im Artikel 6 des Arbeitsgesetzes unter "Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer" und in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz geregelt. Dem Artikel 6 des Arbeitsgesetzes entspricht weitgehend Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes und Artikel 328 des Obligationenrechtes.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Er hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
Für die Gesundheitsvorsorge hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge zu unterstützen.
Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Gesundheitsvorsorge befolgt und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigt. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge beeinträchtigen, so muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so hat er den Mangel dem Arbeitgeber zu melden.
Auskünfte erteilt Ihnen:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsinspektorat